§ 30 IG-L Strafbestimmungen

IG-L - Immissionsschutzgesetz – Luft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
    1. 1.Ziffer eins mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro, wer einen gemäß § 13a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß § 21a Abs. 1 oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach § 21 ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt; mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro, wer einen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach Paragraph 21, ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt;
    2. 2.Ziffer 2 mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10, ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4, oder nach § 13 Abs. 3, den Bestimmungen des § 21a Abs. 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß § 26b Abs. 2 zuwiderhandelt oder wer zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 falsche Angaben macht oder eine Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 4 oder § 14a Abs. 4 missbräuchlich verwendet; mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach Paragraph 10,, ausgenommen Anordnungen gemäß Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4,, oder nach Paragraph 13, Absatz 3,, den Bestimmungen des Paragraph 21 a, Absatz 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2, zuwiderhandelt oder wer zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, falsche Angaben macht oder eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, oder Paragraph 14 a, Absatz 4, missbräuchlich verwendet;
    3. 3.Ziffer 3 mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer
      1. a)Litera aeinem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 13a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
      2. b)Litera bdie Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,die Erteilung von Auskünften gemäß Paragraphen 9, Absatz 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,
      3. c)Litera ceine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,eine gemäß Paragraph 25, vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,
      4. d)Litera ddie Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in Paragraph 26, vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,
      5. e)Litera eeiner Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß § 21a Abs. 5 nicht nachkommt,einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, nicht nachkommt,
      6. f)Litera feiner Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt;einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zuwiderhandelt;
    4. 4.Ziffer 4 mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 oder 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 14a Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst ist. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß Paragraphen 14, oder 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß Paragraph 10, zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von Paragraph 14 a, Absatz 4, erlassenen Verordnung umfasst ist.
  1. (2)Absatz 2Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
  2. (3)Absatz 3Beim begründeten Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des § 14, kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis zu 1.500 Euro festgesetzt werden.Beim begründeten Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des Paragraph 14,, kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG ein Betrag bis zu 1.500 Euro festgesetzt werden.
In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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