Norm
EheG §82 Abs1 Z1Rechtssatz
Leistungen von Eltern eines Ehepartners sind als wertsteigernde Aufwendungen zu berücksichtigen, vom Rechtsgrund und dem Motiv für die Leistung des Dritten hängt es aber ab, ob die Leistung als gemeinsamer Beitrag oder als solcher dieses Ehepartners zu werten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057362Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB00624_8500000_001