RS OGH 1985/12/18 3Ob624/85, 7Ob605/88, 4Ob588/88, 1Ob631/88, 1Ob2245/96w

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Norm

EheG §82 Abs1 Z1
EheG §83

Rechtssatz

Leistungen von Eltern eines Ehepartners sind als wertsteigernde Aufwendungen zu berücksichtigen, vom Rechtsgrund und dem Motiv für die Leistung des Dritten hängt es aber ab, ob die Leistung als gemeinsamer Beitrag oder als solcher dieses Ehepartners zu werten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057362

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0030OB00624_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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