TE OGH 1985/3/7 6Ob560/84

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Veröffentlicht am 07.03.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als Richter in der Familienrechtssache Inge (auch Ingeborg) A, Hausfrau, Stans, Am Rain, Haus 'Christoph', vertreten durch Dr.Walter Hofbauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, und Josef B, Automechaniker, Rum, Murstraße 46 a, vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung gemäß den §§ 81 ff. EheG infolge Revisionsrekurses des Josef B gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 18.Oktober 1983, GZ 2 R 143/83-25, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 4.Mai 1983, GZ F 12/82-19, abgeändert wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Erstgerichtes werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsmittelkosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die zwischen den Parteien am 19.Juli 1973 geschlossene Ehe wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.September 1982 gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Eine Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens wurde anläßlich der Ehescheidung nicht abgeschlossen. Das aus der Ehe stammende Kind Karin lebt bei der Mutter.

Während des Bestandes der Ehe wurde von den Streitteilen auf der Liegenschaft EZ 1235 II KG Rum das Haus Murstraße 46 a erbaut. Der Grund für dieses Haus war dem Antragsgegner von seiner Mutter geschenkt worden.

Mit dem fristgerecht eingelangten Antrag begehrte die ehemalige Ehegattin Inge (auch Ingeborg) A die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Form, daß dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1,220.000 S auferlegt werden sollte.

Sie führte zur Begründung aus: Sie habe von ihren Eltern Geldbeträge in der Höhe von 495.000 S, 50.000 S und 15.000 S geschenkt erhalten, welche sie für den gemeinsamen Hausbau verwendet habe. Darüber hinaus habe sie auch den gesamten aus der Fremdenzimmervermietung, welche von ihr allein durchgeführt worden sei, erzielten Erlös in Höhe von 178.000 S in den Hausbau investiert. Schließlich sei auch noch zu berücksichtigen, daß sie beim Hausbau selbst tatkräftig mitgeholfen und während der Ehe den gemeinsamen Haushalt geführt habe. Unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der Liegenschaft in Höhe von 4 Millionen S und des von der Mutter des Antragsgegners für den Hausbau zugeschossenen Betrages in Höhe von 1,200.000 S, sowie des ebenfalls von der Mutter des Antragsgegners beigesteuerten Grundes im Wert von 1 Million S sei eine Ausgleichszahlung in der begehrten Höhe gerechtfertigt, wenn man die noch auf dem Haus lastenden Schulden in Höhe von ca. 350.000 S in Abzug bringe. Ihr stehe auch ein Anspruch auf Teilung der Ehewohnung selbst zu. Allein aus der Aufteilung der Ehewohnung selbst, die dem Mann voll zur Verfügung stehe, weil sie aus dem Haus ausgezogen sei, stehe ihr ein wesentlicher Betrag zu.

Josef B beantragte die Abweisung des Antrages im wesentlichen mit der Begründung, daß ein aufzuteilendes Vermögen nicht vorhanden sei. Das Haus sei ausschließlich mit seinen Mitteln erbaut worden. Einen Betrag von 1,500.000 S habe seine Mutter zur Verfügung gestellt, der Rest sei mit Krediten in der Höhe von insgesamt ca. 880.000 S finanziert worden. Unrichtig sei, daß die Frau die von ihr behaupteten Beträge für den Hausbau verwendet habe. Der aus der Zimmervermietung stammende Erlös sei nicht zu berücksichtigen. Die Frau habe in keiner wesentlichen Form beim Hausbau mitgeholfen. Es sei auch zu berücksichtigen, daß die Frau das alleinige, zumindest aber das überwiegende Verschulden an der Ehescheidung treffe. Das Erstgericht wies den Antrag der Frau ab. Es vertrat die Auffassung, daß ein aufzuteilendes Vermögen nicht vorhanden sei, weil bei Abzug des Grundwertes in Höhe von 1,919.000 S und des dem Mann von seiner Mutter geschenkten Betrages von 1,500.000 S vom Gesamtwert der Liegenschaft in der Höhe von 3,247.000 S sich ein Minusbetrag von 172.700 S ergäbe, zu dem noch die mit ca. 335.000 S festgestellten Verbindlichkeiten des Mannes dazukämen, sodaß das Gesamtminus rund 508.000 S betrage. Inwieweit die Frau mit den von ihren Eltern geschenkten Beträgen zum gemeinsamen Hausbau beigetragen habe, lasse sich nicht mehr ermitteln und könne bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auch außer Betracht bleiben. Da die Frau zwischenzeitig wieder geheiratet habe und bei ihrem nunmehrigen Mann wohne, habe sie auch kein Bedürfnis an der Ehewohnung und könne daher dieser Aspekt bei der Aufteilung außer Betracht bleiben. Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Frau gab das Rekursgericht teilweise Folge und verpflichtete den Mann zur Leistung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von 600.000 S binnen Monatsfrist. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

Nach der Heirat im Jahre 1973 begannen die Parteien mit dem gemeinsamen Hausbau in Rum, Murstraße 46 a. Der Grund für das Haus wurde von der Mutter des Mannes zur Verfügung gestellt und repräsentierte damals einen Wert von 1,919.700 S. Weiters wurde von der Mutter des Mannes vorerst ein Bargeldbetrag von 1,000.000 S für den Hausbau zur Verfügung gestellt. Zusätzlich übernahm sie die Bezahlung von Rechnungen für den Hausbau im Gesamtausmaß von weiteren 200.000 S. Der Antragsgegner nahm bei der Raiffeisenkasse mehrere Kredite auf, welche per 23.September 1982 noch mit insgesamt 880.371,16 S aushafteten.

Darüber hinaus erhielt der Mann im Jahre 1981 von seinem Arbeitgeber ein weiteres Darlehen in der Höhe von 30.000 S, welches im September 1982

ebenfalls noch nicht zurückbezahlt war. Die genannten Beträge fanden mit Ausnahme eines solchen von 106.000 S ausnahmslos für den Hausbau Verwendung.

Die Gesamtsumme der auf den Hausbau entfallenden Schulden des Mannes beträgt 804.371,16 S. Nach dem Einzug in das gemeinsam erbaute Haus im November 1976

vermietete die Frau dort im Zeitraum zwischen 1977 und 1981 laufend Fremdenzimmer. Der dabei erzielte Erlös betrug 178.000 S und wurde entweder in den Hausbau investiert oder es wurden die Lebenshaltungskosten der Familie getragen. Die Fremdenzimmervermietung wurde von der Frau vollkommen selbständig geführt; der Mann war daran nicht beteiligt. Im Verlaufe des Hausbaues erhielt die Frau von ihren Eltern Geldbeträge in der Höhe von 495.000 S - bei Berücksichtigung eines unterlaufenen Additionsfehlers richtig 445.000 S (AS 56) -, 50.000 S und 15.000 S, 'insgesamt sohin 738.000 S geschenkt' (in diesem Betrag ist der Erlös aus der Fremdenzimmervermietung von 178.000 S enthalten). Dieses Geld wurde 'entweder in den Hausbau gesteckt oder für den Lebensaufwand der Familie verwendet'. Die Frau führte während des Bestandes der Ehe mit Ausnahme eines kurzen Zeitraumes im Jahre 1976 den gemeinsamen Haushalt und sorgte auch für die Erziehung des gemeinsamen Kindes.

Daß sie auch beim Hausbau in irgendeiner wesentlichen Form mitgeholfen hätte, konnte nicht festgestellt werden. Nach der Scheidung im Jahre 1982 heiratete die Frau im Frühjahr 1983 ihren nunmehrigen Mann und zog zu diesem nach Stans.

Ein Wohnbedarf an der im gemeinsam erbauten Haus befindlichen Ehewohnung besteht daher für sie nicht. Im Jahre 1976 bezog der Mann ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 7.000 S, seit 1980 beträgt dieses 10.000 S bis 12.000 S. Der Neubauwert des von den Parteien errichteten Wohnhauses beträgt 2,529.600 S. Der Neubauwert der PKW-Garagen beträgt 277.100 S, jener der Garten- und Außenanlagen 45.000 S. Unter Berücksichtigung eines Abzugswertes von 115.000 S für die Ausbaukosten ergibt sich sohin ein Gesamtneubauwert in der Höhe von

2.736.700 S. Inklusive Garagen und Außenanlagen, sowie unter Berücksichtigung der Grundkosten in Höhe von 1,919.700 S beträgt der Zeitwert der gegenständlichen Liegenschaft 4,392.356 S, der Ertragswert 2,069.672 S.

Nach einer Mitteilung dieser beiden Beträge und nach Abzug eines Prozentsatzes von 10 % als Anpassungswert ergibt sich ein Verkehrswert in Höhe von 2,907.912,60 S.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Rekursgericht diesen Sachverhalt wie folgt: Gemäß § 81 EheG seien für den Fall der Scheidung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen, wobei die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen im Zusammenhang stehenden Schulden in Anschlag zu bringen seien. Gemäß § 83 EheG habe die Aufteilung nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall eine Aufteilung im eigentlichen Sinne nicht begehrt worden sei und auch ein Bedarf der Frau an der Ehewohnung nicht bestehe, sei nur noch zu prüfen, ob dem Mann die Leistung einer Ausgleichszahlung aufzuerlegen sei. Dies sei zu bejahen. Es sei davon auszugehen, daß als einziges aufzuteilendes Vermögen das gemeinsam erbaute Haus verbleibe, das nach den Feststellungen unter Aufwendung von beiderseitigen erheblichen Geldmitteln erbaut worden sei, wobei der Beitrag der Frau 738.000 S betragen habe. Dabei sei unerheblich, ob dieser Beitrag direkt in den Hausbau geflossen oder für den Haushalt der Familie verwendet worden sei, weil sich der Mann im letzteren Fall einen Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe erspart habe, was ihm dann letztlich ermöglicht habe, entsprechende Mittel für den Hausbau aufzuwenden. Bezogen auf den Anschaffungswert habe die Frau einen Beitrag von 15,849 % geleistet. Da der nunmehrige Wert der Liegenschaft unter den Anschaffungskosten liege und nur das nunmehr vorhandene Vermögen verteilt werden könne, stehe der Frau von ihrem Beitrag her nur mehr ein Betrag im Ausmaß von 15,849 % vom derzeitigen Wert, das seien gerundet 460.000 S, zu. Darüber hinaus sei aber noch zu berücksichtigen, daß die Frau durch ca. 9 Jahre den ehelichen Haushalt geführt und auch für die Kindererziehung gesorgt habe. Da auch dieser Gesichtspunkt bei der Aufteilung zu berücksichtigen sei, stehe ihr auch dafür ein global zu bemessender Billigkeitszuschlag zu, welcher mit 140.000 S angemessen erscheine. Der Gesamtanspruch der Frau betrage daher 600.000 S. Eine Kürzung dieses Betrages aus Billigkeitsgründen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Mannes sei nicht in Betracht zu ziehen, weil der Mann bei seiner finanziellen Leistungsfähigkeit ohnedies keine auch nur annähernd angemessene Zahlung leisten könne. Die mangelnde Leistungsfähigkeit eines Ehegatten dürfe nicht zur Kürzung berechtigter Ansprüche des anderen Ehegatten führen. Das Rekursgericht sei sich bewußt, daß der Mann, sollte er das nötige Geld nicht von dritter Seite vorgestreckt erhalten, das gegenständliche Haus werde verkaufen müssen. Daher sei auch eine Bezahlung des zugesprochenen Betrages in Teilzahlungen nicht in Erwägung zu ziehen. Der Mann werde ohnedies nicht in der Lage sein, auch nur annähernd angemessene Raten zu bezahlen, so daß eine diesbezügliche Regelung der Frau nicht zugemutet werden könne. Diesen Beschluß berichtigte das Rekursgericht mit Beschluß vom 24. Jänner 1984 dahin, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 232 Abs 1

AußStrG für zulässig erklärt wurde.

Der Mann bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit dem Antrag, das Begehren der Frau auf Ausgleichszahlung abzuweisen. Die Frau vertritt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die Auffassung, der Rekurs sei nicht zulässig und beantragt im übrigen, diesem nicht Folge zu geben.

Was zunächst die Zulässigkeit des Rechtsmittels betrifft, ist mit Rücksicht auf den Hinweis der Frau in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf das Fehlen eines Ausspruches der Zulässigkeit des Rekurses in der Entscheidung des Rekursgerichtes festzuhalten, daß dieser Hinweis insoferne überholt ist, als das Rekursgericht seinen Beschluß dahin berichtigt hat, daß der Rekurs für zulässig erklärt wurde. Nach der Begründung des Berichtigungsbeschlusses liegt eine echte Berichtigung in dem Sinne vor, daß die Zulässigkeit zugleich mit der Sachentscheidung beschlossen, versehntlich aber nicht in die schriftlichen Ausfertigungen aufgenommen wurde. Es liegt daher nicht ein Fall des Nachtrages des Ausspruches vor, sodaß das Rechtsmittel zulässig ist (vgl. EvBl 1982/96, S 330).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, mit welchen er den vom Rekursgericht festgestellten Sachverhalt zu bekämpfen versucht, weil gemäß § 232 Abs 2 AußStrG im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff. EheG die Entscheidung des Rekursgerichtes nur aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft werden darf. Hier ist auch festzuhalten, daß der Rechtsmittelwerber insoweit von den Feststellungen abweicht, als er von einer vereinbarungswidrigen Geltendmachung einer Ausgleichszahlung spricht und damit eine diesbezügliche Vereinbarung behauptet. Hier ist davon auszugehen, daß eine solche Vereinbarung nicht stattgefunden hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Folgen eine solche hätte (vgl. dazu Pichler in Rummel ABGB, Rdz 1 zu § 85 EheG mwN). Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung des Rechtsmittelwerbers, der vorliegende Antrag verstoße, wenn man eine solche Vereinbarung nicht annehme, gegen Treu und Glauben und die Frau habe es sich zuzurechnen, die Frage der Aufteilung oder einer Ausgleichszahlung beim Scheidungsrichter verschwiegen zu haben, kann nicht geteilt werden. Sollte er mit diesem Vorbringen einen Verlust des Antragsrechtes oder einen Verlust des Anspruches meinen, so findet sich hiefür weder in dem von ihm zierten § 55 a EheG, noch in den Bestimmungen der §§ 81 ff. EheG, 229 AußStrG eine Grundlage. Zwar sieht § 55 a Abs 2 EheG eine Vereinbarung der Ehegatten unter anderem über die gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche als notwendig vor; es wird aber nichts darüber normiert, was bei Unterbleiben einer solchen Vereinbarung rechtens sein sollte, also auch nicht, daß das Antragsrecht oder der Anspruch auf die Regelung der nach § 55 a Abs 2 EheG zwingend vorgesehenen Regelungsinhalte erloschen sein sollte. Ein Erlöschen des hier fraglichen Aufteilungsanspruches ist im § 95 EheG nur für den Fall normiert, daß er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltendgemacht wird. Zieht man noch § 85 EheG in Betracht, wonach das Gericht auf Antrag über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse zu entscheiden hat, wenn sich die (früheren) Ehegatten hierüber nicht einigen, so ist auch darin nur darauf abgestellt, ob eine Einigung erfolgt (ist), nicht aber darauf, ob eine solche hätte erfolgen müssen. Es kann daher von einem Verlust des Anspruches auf Aufteilung oder des Antragsrechtes aus dem Grund, daß anläßlich der einverständlichen Scheidung keine Vereinbarung über vermögensrechtliche Ansprüche geschlossen wurde, oder daß die Geltendmachung dieses Anspruches gegen Treu und Glauben verstoße, keine Rede sein. In ähnlicher Weise hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß dann, wenn eine anläßlich der einverständlichen Scheidung abgeschlossene Vereinbarung in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, das Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff. EheG, 229 AußStrG offensteht (5 Ob 581/84). Der Rechtsmittelwerber begründet seine noch immer vertretene Auffassung, der Frau stünde keine Zahlung zu, damit, daß ausgehend von den 'Ziffern' des Rekursgerichtes unter Zugrundelegung der zutreffenden Methode des Erstgerichtes, wenn man also vom Verkehrswert den Grundwert und den dem Mann geschenkten Geldbetrag und die Schulden abziehe, sich ein Minus von mehr als 1 Million S ergebe, weshalb es unerheblich sei, ob die Frau einen Betrag in der Höhe von 738.000 S in den Hausbau investiert habe. Aber auch wenn man dieser Rechnung nicht folge, stehe ihr nichts zu, weil die Haushaltsführung und die Kindererziehung außer Betracht zu bleiben hätten, da die Frau nicht eine Aufteilung im Sinne des § 83 EheG, sondern lediglich eine Ausgleichszahlung für die nun im Alleineigentum des Mannes stehende Liegenschaft beantragt habe. überdies sei darauf Bedacht zu nehmen, daß die Frau zu einem anderen Mann Beziehungen angeknüpft und das Haus im Frühjahr 1982 verlassen habe - diesbezüglich fehlten die erforderlichen Feststellungen. Es sei daher nicht billig, dem Mann eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, wo doch überdies der überwiegende Teil der Vermögenswerte durch Schenkung der Mutter des Mannes begründet worden sei und der Mann noch den Hausbau betreffende Schulden in Höhe von mehr als 800.000 S zu tilgen habe. Es sei ebenfalls nicht billig, den Mann zu zwingen, das Haus, das er in 10 Jahren mühsamer Arbeit unter großzügiger Mithilfe durch Schenkungen seiner Mutter gebaut habe, notfalls zu verkaufen, um Forderungen der Frau befriedigen zu können. Es sei auch unrichtig, den Schätzwert der Garagen in den Gesamtbauwert einzubeziehen, weil diese Garagen erst nach dem Auszug der Frau aus der Ehewohnung errichtet worden seien.

Zu diesen Ausführungen war folgendes zu erwägen:

Es ist zwar richtig, daß gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG unter anderem der Aufteilung Sachen nicht unterliegen, die einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden. Der Zusammenhalt der §§ 81 und 82 EheG ergibt, daß nur die eheliche Errungenschaft, also das aufgeteilt werden soll, was die Gatten während der Ehe durch gemeinsame Tätigkeit oder Konsumverzicht erarbeitet oder erspart haben. Es wurde auch schon ausgesprochen, daß das aus geschenktem und somit ausgenommenem Geld angeschaffte öquivalent, wenn es klar abgrenzbar und keine deutliche Umwidmung erfolgt ist, aus der Aufteilung ausgenommen bleibt (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu §§ 81, 82 EheG mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, daß nach den Feststellungen nicht nur der von der Mutter des Mannes diesem geschenkte Betrag in der Höhe von 1,200.000 S, sondern auch Geld, das der Frau von deren Eltern geschenkt worden war, sowie auch aus anderen Quellen stammendes Geld für den Hausbau verwendet wurde. Weiters ist zu bedenken, daß nach den bisherigen Feststellungen die Liegenschaft nicht einen Verkehrswert besitzt, der sich aus der Addition des Wertes des von der Mutter dem Mann geschenkten Grundstückes und der für die Errichtung des Hauses aufgewendeten Leistungen ergibt. Bringt man im Sinne des § 82 Abs 1 EheG den unter Berücksichtigung der erfolgten Verbauung ermittelten Verkehrswert des Grundstückes in Abzug, so verbleibt ein 'Restverkehrswert', nämlich die Wertsteigerung, die das Grundstück durch die Bauführung erfahren hat. Von einem klar abgegrenzten öquivalent für das zum Hausbau verwendete geschenkte Geld kann daher im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dies hat zur Folge, daß zwar das Grundstück, nicht aber die zum Hausbau verwendeten Geldbeträge, obwohl sie aus Schenkungen stammten, nicht als solche aus der Aufteilungsmasse auszuscheiden sind. Der Umstand, daß Geldbeträge geschenkt waren, wird aber im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung zu beachten sein (vgl. EFSlg 38.860 und 41.364 = MietSlg 34.593). Dies bedeutet, daß der nach Abzug des unter Berücksichtigung der erfolgten Verbauung ermittelten Verkehrswertes des geschenkten Grundstückes vom Verkehrswert der Liegenschaft samt Haus verbleibende Wert eine der wertmäßigen Grundlagen für die Lösung der Frage sein wird, ob und in welcher Höhe der Mann an die Frau eine Ausgleichszahlung zu leisten hat. Soweit der Mann die Einbeziehung des Schätzwertes der Garagen mit der Begründung rügt, diese seien erst nach dem Auszug der Frau aus der Ehewohnung errichtet worden, handelt es sich - wie sich aus der Beschränkung der Rechtsmittelgründe im § 232 Abs 2 AußStrG ergibt - um eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung. Der Mann hat in den Vorinstanzen nicht vorgebracht, daß die Garagen erst nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft errichtet worden seien, oder daß sich zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Erstattung des Schätzungsgutachtens der Verkehrswert verändert habe.

Eine weitere wertmäßige Grundlage wird entgegen der Auffassung des Mannes das übrige Gebrauchsvermögen sein, weil dieses gemäß § 81 Abs 1 EheG der Aufteilung unterliegt und nur bei Berücksichtigung aller für die Billigkeitserwägungen bestimmenden Umstände, wozu auch gehört, in welchem Wert Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse einem der Ehegatten verbleiben, eine billige Ausgleichszahlung festgelegt werden kann. Diesbezüglich fehlt es aber noch an Feststellungen. Wie schon oben gesagt, wird der Umstand, daß zur Schaffung der ehelichen Errungenschaft geschenkte Gelder verwendet wurden, bei der Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses eine Rolle spielen. Dabei ist es aber, weil es um den Beitrag der Parteien zur Schaffung der gesamten Errungenschaft und nicht nur zur Wertsteigerung der Liegenschaft geht, ohne Bedeutung, daß ein nicht feststellbarer Teil des der Frau geschenkten Geldes für den Lebensunterhalt der Familie verwendet worden ist. Es ist daher auch der der Frau geschenkte Betrag in der Höhe von 510.000 S in die Erwägungen zur Festlegung des Aufteilungsverhältnisses ebenso zur Gänze einzubeziehen, wie der von der Mutter des Mannes stammende Betrag von 1,200.000 S. Dassselbe gilt auch bezüglich des durch Vermietung erzielten Erlöses in der Höhe von 178.000 S.

Der gesamte Beitrag der Parteien zur Errungenschaft kann noch nicht abschließend beurteilt werden, weil keine Feststellungen darüber vorhanden sind, in welcher Weise der Mann sein Einkommen verwendet und welchen Beitrag zum Hausbau er durch eigene Mitarbeit erbracht hat. Diesbezüglich wurde nur festgestellt, es habe nicht festgestellt werden können, daß die Frau beim Hausbau in irgend einer wesentlichen Form mitgeholfen habe, womit offensichtlich die manuelle Mitarbeit gemeint ist. Eine Feststellung über die Mitarbeit des Mannes fehlt. Bezüglich dieser Umstände wird es daher noch der Erörterung mit den Parteien und bei fehlenden Außerstreitstellungen der entsprechenden Erhebungen und Feststellungen bedürfen. Keine Ergänzungen sind entgegen der Auffassung des Mannes bezüglich der Frage erforderlich, inwieweit die Frau an der Zerrüttung der Ehe ein Verschulden traf. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Aufteilungsverfahren nach einer Scheidung gemäß § 55 a EheG, also einer Scheidung, die begrifflich eine Verschuldensfeststellung nicht kennt. Wählten Ehegatten diesen Weg der Scheidung ihrer Ehe, dann kann ihnen im nachfolgenden Aufteilungsverfahren, das - wie oben ausgeführt - schon eine Ausnahme vom Regelfall darstellt, zumindest in der Regel nicht der Weg eröffnet werden, die Frage des Verschuldens an der Ehescheidung aufzurollen.

Ergänzungsbedürftig ist das Verfahren aber noch in folgender Hinsicht:

Gemäß § 81 Abs 1 EheG sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Gemäß § 83 Abs 1 EheG ist auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind, Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall wurden nach den Feststellungen neben den geschenkten Geldbeträgen auf Kredite für die Finanzierung des Hausbaues verwendet. Diesbezüglich finden sich nach den Feststellungen, daß bei der Raiffeisenkasse zum 23. September 1982 Kredite im Betrage von 880.371,16 S aushafteten und auch ein vom Mann im Jahre 1981 aufgenommenes Darlehen in der Höhe von 30.000 S im September 1982

noch nicht zurückbezahlt war, die weiteren Feststellungen, diese Beträge seien mit Ausnahme von 106.000 S ausnahmslos für den Hausbau verwendet worden und die Gesamtsumme der auf den Hausbau entfallenden Schulden des Mannes betrage 804.371,16 S. Diese Feststellungen stellen auf den September 1982 ab und lassen deshalb, selbst wenn man sie wörtlich dahin verstehen wollte, daß wirklich der Betrag von 880.371,16 S zuzüglich 30.000 S vermindert um 106.000 S für den Hausbau verwendet wurde - in Wahrheit dürfte gemeint sein, daß die Darlehen, die zum 23.September 1982 mit 880.371,16 S und 30.000 S aushafteten, mit Ausnahme eines solchen in der Höhe von 106.000 S für den Hausbau verwendet wurden - nicht erkennen, wie hoch die in einem inneren Zusammenhang mit dem Hausbau stehenden Schulden zum 2.April 1982, dem Tag der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, waren und welche Entwicklung des Schuldenstandes aus welchen Gründen nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hat. Die im Akt erliegenden Schreiben der Raiffeisenkasse Rum-Innsbruck/Arzl reg.Genossenschaft m.b.H. (AS 117 und Beilage 6) zeigen insgesamt eine erhebliche Erhöhung des Schuldenstandes zwischen den beiden genannten Zeitpunkten an. Wodurch und zu welchem Zweck diese Erhöhungen des Schuldenstandes erfolgten, ist mit den Parteien noch zu erörtern und sind diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Erst dann kann beurteilt werden, ob und wie diese Erhöhungen bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sind.

Aus diesen Erwägungen erweisen sich die Beschlüsse der Vorinstanzen als aufhebungsbedürftig. Das Erstgericht wird das Verfahren im aufgezeigten Sinne zu ergänzen und sodann über die Höhe des der Frau zu bezahlenden Betrages und die Art der Bezahlung zu entscheiden haben, wobei bei Festsetzung einer Leistungsfrist jedenfalls auf die für eine allfällige Kreditaufnahme erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen sein wird.

Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt beruht auf § 234 AußStrG in Verbindung mit dem analog anzuwendenden § 52 ZPO.

Anmerkung

E05494

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00560.84.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19850307_OGH0002_0060OB00560_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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