Norm
EheG §82 Abs1 Z3Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken, daß § 82 Abs 1 Z 3 EheG wegen einer sachlich nicht hinlänglich zu begründenden Ungleichbehandlung von Unternehmern und Nicht - Unternehmern gegen das verfassungsgesetzliche Gleichheitsgebot verstoßen könnte. Es bleibt vielmehr Sache der Rechtsanwendung, die abstrakt nicht als gleichheitswidrig anzuzweifelnde Norm im konkreten einzelnen Fall im Zusammenhang mit den übrigen Aufteilungsvorschriften so anzuwenden, daß ein gleichheitswidriges Ergebnis hintangehalten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057599Dokumentnummer
JJR_19851205_OGH0002_0060OB00694_8500000_001