Norm
EheG §82 Abs1 Z3Rechtssatz
Wenn gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG Liegenschaften, die zu einem Unternehmen gehören, nicht in die Aufteilung einzubeziehen sind, so besagt dies nicht, daß nicht einzelne Teile solcher Liegenschaften, sofern sie nicht zu einem Unternehmen gehören, in die Aufteilung einbezogen werden können, sofern es sich dabei um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057525Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0080OB00569_8500000_001