RS OGH 1985/12/18 8Ob569/85

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Norm

EheG §82 Abs1 Z3

Rechtssatz

Wenn gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG Liegenschaften, die zu einem Unternehmen gehören, nicht in die Aufteilung einzubeziehen sind, so besagt dies nicht, daß nicht einzelne Teile solcher Liegenschaften, sofern sie nicht zu einem Unternehmen gehören, in die Aufteilung einbezogen werden können, sofern es sich dabei um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057525

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0080OB00569_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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