Norm
EheG §82 Abs1 Z3Rechtssatz
Nur ein bereits bestehendes Unternehmen ist von der Aufteilung auszunehmen, nicht aber eheliches Gebrauchsvermögen, das nach den Plänen eines Ehegatten zu einem späteren nicht näher fixierbaren Zeitpunkt zum Bestandteil eines erst zu gründenden Unternehmens gemacht werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057769Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015