RS OGH 1985/7/10 8Ob508/85, 3Ob523/87, 6Ob506/95, 5Ob134/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1985
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Norm

EheG §82 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nur ein bereits bestehendes Unternehmen ist von der Aufteilung auszunehmen, nicht aber eheliches Gebrauchsvermögen, das nach den Plänen eines Ehegatten zu einem späteren nicht näher fixierbaren Zeitpunkt zum Bestandteil eines erst zu gründenden Unternehmens gemacht werden soll.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 508/85
    Entscheidungstext OGH 10.07.1985 8 Ob 508/85
    Veröff: JBl 1986,118
  • 3 Ob 523/87
    Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 523/87
  • 6 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 506/95
    Auch; nur: Nur ein bereits bestehendes Unternehmen ist von der Aufteilung auszunehmen. (T1) Beisatz: Stillgelegtes Unternehmen fällt in die Aufteilung, nicht aber verpachtetes Unternehmen. (T2)
  • 5 Ob 134/01v
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 134/01v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die einem Unternehmen gewidmeten Vermögenswerte fallen dann in die Aufteilungsmasse einer nachehelichen Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten, wenn das Unternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gar nicht mehr existierte, also beispielsweise schon stillgelegt war. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057769

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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