RS OGH 1985/2/27 4Ob519/84

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Veröffentlicht am 27.02.1985
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Norm

EheG §82 Abs1 Z1

Rechtssatz

Was der Gesetzgeber unter "eingebracht" versteht, wird weder im Gesetz selbst noch in dessen Materialien erläutert. Auch über die Form des Einbringens in die Ehe sagt das Gesetz nicht aus, insbesondere etwa nicht, daß es förmlich als Heiratsgut gemäß § 1218 ABGB oder sonstwie nach den Bestimmungen des 28.Hauptstückes bestellt worden oder der Ehegatte schon vor der Eheschließung jedenfalls - bücherlicher - Eigentümer gewesen sein müßte; es wird nicht ausgeschlossen, daß dem Ehegatten der "Grundbesitz" anläßlich der (beabsichtigten) Eheschließung aus seiner Familie als "Heiratsgut" im landläufigen Sinne des Wortes zugekommen ist und solcherart in die Ehe eingebracht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057354

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0040OB00519_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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