RS OGH 1989/1/22 3Ob541/88, 1Ob135/17k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1989
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Norm

BewG §57
EheG §82 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Vorschriften des BewG können als Anhaltspunkt dafür dienen, welche Sachen zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 541/88
    Entscheidungstext OGH 22.01.1989 3 Ob 541/88
  • 1 Ob 135/17k
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 135/17k
    Auch; Beisatz:  Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachen als Unternehmensbestandteile zu betrachten sind, ist die Zubehör?/Zugehöreigenschaft gemäß § 294 ABGB entscheidend (mwN aus der Lit). Kann auf diese Weise keine einwandfreie und scharfe Abgrenzung durchgeführt werden, können hilfsweise die steuerlichen Bewertungsvorschriften herangezogen werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Liegenschaften. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052977

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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