Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Evelyne P***, Angestellte, 1180 Wien, Gersthoferstraße 75/11/4, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Theodor P***, Geschäftsmann, 3034 Maria Anzbach, Hofstatt 57, vertreten durch Dr.Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 2.November 1988, GZ R 462, 463/88-147, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 15.Feber 1988, GZ 2 F 1/83-126, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit dem seit 6.7.1982 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3.Mai 1982, GZ 24 Cg 363/81-9, wurde die am 4. Dezember 1969 zwischen den Parteien geschlossene Ehe gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden und ausgesprochen, daß der Mann die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe. Der Ehe entstammt der am 20.März 1973 geborene Sohn Peter, der an der Bluterkrankheit leidet. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien wurde am 4.November 1976 aufgelöst, indem der Mann die damalige Ehewohnung in Wien 2., Böcklinstraße 29, verließ und zu seiner Freundin Sabine W*** zog. Mit dem vor dem Bezirksgericht Favoriten über eine Unterhaltsklage der Frau am 8.September 1977 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich diese über Wunsch des Mannes, ihm die bisherige Ehewohnung in Wien 2., Böcklinstraße 29, am 30.September 1977 geräumt zu übergeben, wobei sie gewisse Gegenstände (Geschirr und Küchenmaschinen) als ihr Eigentum mit sich nehmen durfte. Der Mann anerkannte das Eigentumsrecht der Frau an dem bereits in deren Besitz befindlichen PKW Marke Renault R 6, Baujahr 1970, und verpflichtete sich zur Zahlung eines (wertgesicherten) monatlichen Unterhaltsbeitrages von 9.000 S an die Frau sowie zur Zahlung eines (wertgesicherten) monatlichen Unterhaltsbetrages von 4.000 S für den in der Pflege und Erziehung der Frau befindlichen Sohn. Die Antragstellerin begehrte mit ihrem ursprünglich am 5.Oktober 1982 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingelangten Schriftsatz die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Weise, daß ihr der Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 2 Millionen S zu leisten habe; eventualiter möge ihr das alleinige Eigentum an der Wohnung in Mariazell sowie an dem Haus in Spanien (Costa Blanca) übertragen werden. Die Antragstellerin behauptete, die Parteien hätten sämtliche Anschaffungen erst während der Ehe getätigt. Die Frau habe für das Unternehmen des Mannes, der zum Zeitpunkt der Eheschließung ein noch nicht vermarktetes Produkt entwickelt gehabt habe, überdurchschnittlich beigetragen. Wegen der Krankheit des Sohnes habe sie nach dessen Geburt keinem Beruf mehr nachgehen können. Damals seien auch das von den Eheleuten in Spanien errichtete Haus und die von ihnen gekaufte Eigentumswohnung in Mariazell fertig geworden. Ersteres habe einen Wert von ca 2 Mill S, die Wohnung in Mariazell einen solchen von ca 1 Mill S. 1973 sei eine Villenetage samt Garage und Gartenbenützung in Wien 2., Böcklinstraße 29, als Ehewohnung gemietet und gutbürgerlich eingerichtet worden. Nach dem Auszug des Mannes sei die Antragstellerin 1977 vor die Wahl gestellt worden, entweder in der Ehewohnung zu bleiben und dem Mann die monatlichen Kosten von 20.000 S zu ersetzen oder in ihre frühere Wohnung in Wien 18. zu ziehen und durch die Vermietung der Ehewohnung von ihm Unterhalt zu bekommen. Sie sei auch an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung des Mannes beteiligt gewesen, habe ihm aber Anfang 1979 über sein Drängen diese Firmenbeteiligung kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Mann sei "wirtschaftlich sehr stark" und verdiene monatlich mindestens 80.000 S netto. Es gebe auch noch Versicherungssparbriefe und Sparbücher. Der Mann habe schließlich 1981 um 3,5 Mill S eine Villa in Maria Anzbach gekauft, adaptiert und vollständig eingerichtet.
Der Mann hielt dem entgegen, die Mitarbeit der Frau an seinem Unternehmen habe sich bis zur Geburt des Sohnes darauf beschränkt, daß sie stundenweise Aushilfsarbeiten verrichtet und im übrigen lediglich Listen über Forderungen und Verbindlichkeiten aufgestellt und das Kassabuch geführt habe; hiefür hätte jeweils am Monatsende ein Zeitaufwand von 6 Stunden ausgereicht. Das Haus in Spanien sei 1972 zur Gänze mit dem Kredit eines Holländers finanziert worden. Es habe einen Verkehrswert von 650.000 S gehabt und könne nicht mehr Gegenstand der Aufteilung sein, weil es 1979 zur Kreditabdeckung an den Kreditgeber zurückverkauft worden sei. Dasselbe gelte für die Mariazeller Eigentumswohnung, weil diese von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit aufgenommenen Kreditmitteln erworben worden sei. Bei der frühereren Ehewohnung in Wien 2. habe es sich um eine vom Unternehmen des Mannes gemietete Dienstwohnung gehandelt, die ihm zwischen 1973 und 1976 als Geschäftsführer zur Verfügung gestellt worden sei. Die Frau habe ihre 10 %ige Gesellschafterbeteiligung an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung über ihren ausdrücklichen Wunsch mit der Erklärung aufgegeben, sie wolle weder mit der Firma noch mit dem Mann etwas zu tun haben. Wertpapiere oder Sparbücher - ausgenommen eine vorzeitig aufgelöste Lebensversicherung - seien nicht vorhanden. Der Kaufpreis für die Villa in Maria Anzbach sei zur Gänze auf dem Kreditweg finanziert worden.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im bisherigen alleinigen Besitz und Eigentum der beiden Parteien belassen werden (Punkt 1 des Spruches). Es verhielt darüberhinaus den Antragsgegner zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 800.000 S an die Antragstellerin binnen drei Monaten und wies das Mehrbegehren im Umfang von 1,200.000 S ab (Punkte 2 und 3 des Spruches). Der Entscheidung liegen über den eingangs dargelegten strittigen Sachverhalt hinaus im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Die Frau war zum Zeitpunkt der Eheschließung und danach bis zum Sommer des Jahres 1971 bei der Zantralsparkasse Wien beschäftigt und bezog ein Monatsnettogehalt von ca 7.000 S 15 bis 16 x pro Jahr. Daneben hatte sei ein monatliches Einkommen von 2.000 S bis 3.000 S aus ihrer Nebentätigkeit als Übersetzerin. Gelegentlich half sie auch im Unternehmen des Mannes, das dieser unter ihrer Mithilfe etwa ab der Eheschließung mit dem Hauptbetriebszweck der Weiterentwicklung des von ihm erfundenen "Klem-Verbindungselementes" aufgebaut hatte. Das Unternehmen wurde ab 6.3.1974 als "P*** Gesellschaft mbH" mit einem Stammkapital von 100.000 S geführt. Die Frau hatte einen Geschäftsanteil von 10.000 S übernommen und hierauf 2.500 S bar einbezahlt. Der Mann war alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft mbH. Ab 1971 erhielt die Frau für ihre Tätigkeit im Unternehmen und für die Haushaltsführung netto 100.000 S jährlich vom Mann. Sie deckte davon auch die Haushaltskosten. Mit Notariatsakt vom 26.Jänner 1979 schenkte die Frau dem Mann ihren 10 %igen Geschäftsanteil. Sie hatte zwar ihre Tätigkeit im Unternehmen auch noch nach der Geburt des Sohnes in eingeschränktem Umfang fortgesetzt, diese Tätigkeit aber bis 1976 immer weiter eingeschränkt und zuletzt gänzlich eingestellt. Der Geschäftsanteil stellte daher für sie eine reine Wertanlage dar.
Der Jahresgewinn 1979 der P*** Gesellschaft mbH im Inland (Stichtag 30.Juni 1979) betrug zumindest 176.978,47 S, was unter Berücksichtigung des in Österreich nicht versteuerten Gewinnes einen Ertragswert des Unternehmens von mindestens 3,5 Mill S ergibt. Der Mann hat nämlich, um den im Inland zu versteuernden Gewinn der von ihm allein geführten P*** Gesellschaft mbH zu mindern, laufend Geldbeträge von mehreren 100.000 S aus der Gesellschaft entnommen und unter verschiedenen, im einzelnen nicht feststellbaren Titeln auf Schweizer Bankkonten überwiesen. Zum Teil überwies er auch als "Provisionszahlungen" bezeichnete Beträge auf Konten von namentlich nicht feststellbaren Schweizer Treuhandfirmen, die dann das Geld als eigenen Gewinn nach Schweizer Recht versteuerten und den verbleibenden Rest auf Konten des Mannes - größtenteils zu dessen privater Verwendung - übermittelten. Die Höhe dieser "Ersparnisse" konnte nicht festgestellt werden.
Der Mann lebte während der Ehe von diesen Gewinnen und bezog aus seinem Unternehmen weiters ein Nettoeinkommen von ca 10.000 S 14 x jährlich. Er hatte eine private Lebensversicherungspolizze bei der Wiener Städtischen Wechselseitigen Versicherungsanstalt (Laufzeit: 1. Dezember 1972 bis 1.Dezember 1982). Daraus erzielte er in Form von Teilleistungen, letztmals am 10.Dezember 1982, einen Gesamterlös von
134.450 S.
Als die Parteien 1972 aus der Wohnung der Frau in die neue Ehewohnung nach Wien 2., Böcklinstraße 29, zogen, richteten sie diese in der Folge mit einem Aufwand von ca 400.000 S ein. Die Geldmittel stammten aus den Einkünften beider Parteien. Der Mann investierte in die neue Ehewohnung auch noch zusätzliche Mittel aus Firmengeldern, weil sie gelegentlich für Firmenzwecke verwendet wurde. Die Frau zog nach dem Vergleichsabschluß vom 8.September 1977 wieder in ihre frühere Wohnung in Wien 18.,
Gersthoferstraße 75/11/4. Sie ist auf die Benützung der Ehewohnung nicht angewiesen.
Im Jahre 1972 kaufte der Mann ein Haus in Benosa/Spanien, das teils als Unternehmensniederlassung, teils als gemeinsame Ferienwohnung dienen sollte. Der Ankauf wurde zur Gänze im Wege von Kreditaufnahmen finanziert. Das Haus hatte zum 4.November 1976 einen Verkehrswert von 750.000 S, war aber in diesem Umfang durch die aushaftenden Kredite belastet. Der Mann verkaufte das Haus am 6.Mai 1980, konnte aber mit dem Verkaufserlös nicht einmal die aushaftenden Kredite abdecken.
Zum Jahresende 1973 kaufte der Mann die Eigentumswohnung in Mariazell, Deutschmeisterweg 2, top 38, EZ 741 KG Mariazell um den Kaufpreis von 409.232,40 S. Er finanzierte die Wohnung aus dem Gewinn seines Unternehmens und leistete auch noch aus Unternehmenserträgen eine Anzahlung von 100.000 S. Die Parteien richteten die Wohnung gemeinsam ein. Sie wurde teilweise für private Urlaube, teilweise für Firmenzwecke (insbesondere für Vorführungen von Unternehmensprodukten an Kaufinteressenten) verwendet, und gelegentlich auch an Dritte vermietet. Der Benützungsumfang für Unternehmes- und Privatzwecke war ungefähr gleich groß. Der Mann hat die Eigentumswohnung mit Wirkung vom 1.Dezember 1983 an das Ehepaar Dkfm.Alfred und Friederike L*** um 480.000 S verkauft. Die Käufer übernahmen dabei eine damals noch mit 133.468,20 S aushaftende Hypothek.
Der Mann schenkte der Frau im September 1976 aus Anlaß der bevorstehenden Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Pfandbriefe im Wert von 103.000 S.
Im August 1980 kaufte der Mann ein Haus in Maria Anzbach, Hofstatt 57, um den Kaufpreis von 3,1 Mill S. Hiefür ist die Liegenschaft mit Hypotheken für einen Bausparkassenkredit von 1,8 Mill S und für einen Kredit der Raiffeisenbank von 1,3 Mill S belastet. Nähere Feststellungen konnten hiezu nicht getroffen werden. Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß nur folgende, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse der Aufteilung unterlägen und bei der billigen Bestimmung eines Ausgleichsbetrages zur berücksichtigen seien:
a) Die Hälfte des Wertes der Eigentumswohnung in Mariazell, weil diese gleichteilig auch für Unternehmenszwecke verwendet worden sei;
b) die von den Parteien gemeinsam angeschaffte Einrichtung der Ehewohnung in Wien 2., nicht aber die Ehewohnung selbst, weil diese auch Unternehmenszwecken gedient habe und die Frau auf ihre Weiterbenützung nicht dringend zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen gewesen sei;
c)
die vom Mann der Frau geschenkten Pfandbriefe;
d)
der von der Frau dem Mann geschenkte Geschäftsanteil an der P*** Gesellschaft mbH;
e)
die Lebensversicherungspolizze des Mannes;
f)
Ersparnisse des Mannes aus Unternehmensgewinn in nicht exakt feststellbarer Höhe, die er in die Schweiz transferiert habe. Hingegen müßten sowohl das Haus in Spanien als auch jenes in Maria Anzbach unberücksichtigt bleiben, weil diese im Hinblick auf die deren Wert bzw Kaufpreis entsprechenden Kreditbelastungen keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert im Vermögen des Mannes dargestellt hätten bzw darstellten.
Bei der nach Billigkeit zu bestimmenden Quote des aufzuteilenden Vermögens für die Frau sei vor allem zu berücksichtigen, daß dem Mann das Unternehmen weiter verbleibe, in welches offensichtlich der größte Teil der ehelichen Errungenschaft eingegangen sei. Hingegen sei die Mitarbeit der Frau bereits durch die jährlichen Entgeltzahlungen von 100.000 S abgegolten. Für die Bemessung des Ausgleichsbetrages seien die aufzuteilenden Vermögenswerte grundsätzlich bis zum Entscheidungszeitpunkt aufzuwerten. Das gelte nicht für die Mariazeller Eigentumswohnung und für den Einrichtungsaufwand der Ehewohung, für die daher die Ausgleichsbeträge mit 210.000 S und (unter Berücksichtigung der der Frau geschenkten Pfandbriefe, die für den Wohnungswechsel gedient hätten: 400.000 S 103.000 S = 297.000 S) 148.500 S zu veranschlagen gewesen seien. Hingegen seien der von der Frau dem Mann geschenkte Geschäftsanteil (Wert Jänner 1979: 350.000 S) und der Erlös aus der Lebensversicherungspolizze des Mannes (Wert 1982: 134.450 S) unter Berücksichtigung einer jährlichen Aufwertung von durchschnittlich 7 % für die Bestimmung des Ausgleichsbetrages mit rund 644.000 S und mit rund 189.000 S, für den Anteil der Frau daher mit 322.000 S bzw
94.500 S, zu veranschlagen. Daraus ergebe sich ein vom Mann an die Frau zu leistender Ausgleichsbetrag von insgesamt 775.000 S, der im Hinblick auf die der Höhe nach unbekannten ehelichen Ersparnisse, die der Mann in die Schweiz verbracht habe, auf 800.000 S aufzurunden gewesen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Antragstellerin gegen die Abweisung ihres Ausgleichszahlungsbegehrens im Umfang von 1,2 Mill S erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens. In rechtlicher Hinsicht billigte es die vom Erstgericht berücksichtigten Aufteilungsgrundsätze und führte aus: Die Antragstellerin könne sich durch die festgesetzte Ausgleichszahlung von 800.000 S schon deshalb nicht als beschwert erachten, weil sie jene Vermögenswerte, die der Mann in das Ausland geschafft habe, auch im Rekurs nicht näher habe detaillieren können. Diesem Umstand sei ohnehin im Ermessensbereich durch die Aufrundung des Ausgleichsbetrages Rechnung getragen worden.
Den bestätigenden Ausspruch des Rekursgerichtes über die Abweisung ihres Ausgleichszahlungsmehrbegehrens von 1,2 Mill S bekämpft die Antragstellerin mit Revisionrekurs. Sie stellt den Antrag auf Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses im Sinne der Verpflichtung des Mannes zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 2 Mill S, hilfsweise einen solchen auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Der Antragsgegner hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Soweit die Antragstellerin Mängel des Verfahrens erster und zweiter Instanz geltend macht, ist sie auf § 232 AußStrG zu verweisen. Danach kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Eine Mängelrüge ist daher nicht zulässig und unbeachtlich (EFSlg 47.398, 52.933, 55.864 ua). Ebenso unzulässig ist eine Bekämpfung der Tatfrage (EFSlg 44.796, 55.866 ua), wie sie die Rechtsmittelwerberin mit dem Vorwurf vorzunehmen versucht, die Feststellung, sie habe dem Mann ihren Geschäftsanteil an der P*** Gesellschaft mbH schenkungsweise übergeben, sei falsch. Die in diesem Zusammenhang im Revisionsrekursstadium erstmals aufgestellte Behauptung, sie habe diese Übertragung nur unter dem Eindruck einer vom Mann ansonsten angedrohten "Firmenpleite" und wegen ihrer Ausfallsbürgschaft für "den Millionenkredit" vorgenommen, ist eine unbeachtliche Neuerung. Neuerungen dürfen auch im Revisionsrekurs nach § 232 AußStrG nicht geltend gemacht werden (EFSlg 44.802, 55.862 ua).
Im übrigen wendet sich die Antragstellerin lediglich dagegen, daß ihr die Vorinstanzen übereinstimmend für die vom Mann in die Schweiz verbrachten Gelder nur einen Ausgleichsbetrag von 25.000 S zugebilligt haben. Im Hinblick darauf, daß es sich dabei um mehrere 100.000 S im Jahr gehandelt habe, sei von "Millionen" auszugehen, und daher der Ausgleichsbetrag auf die von ihr begehrten 2 Mill S aufzurunden.
Diesen Ausführungen ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Die hiebei zu beachtenden Billigkeitserwägungen können der beispielsweisen Aufzählung des § 83 EheG, aber auch der Bestimmung des § 94 Abs 2 EheG entnommen werden, sind aber nicht darauf beschränkt (EFSlg 49.013 ua). Es kommt weniger auf eine strenge rechnerische Ausmittlung an. Vielmehr soll die Höhe der Ausgleichszahlung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit festgesetzt werden (EFSlg 51.830 ua). Es soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeigeführt werden (EFSlg 51.821 ua). Das Gesetz bietet aber keine Möglichkeit, dem Unternehmer eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, wenn kein der Aufteilung unterliegendes Vermögen vorhanden ist (EFSlg 46.411, 49.024, 54.669 ua). Auch eine Werterhöhung, die das einem geschiedenen Ehegatten gehörende Unternehmen während der ehelichen Lebensgemeinschaft mit oder ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten erfahren hat, ist für sich allein keine taugliche Grundlage für einen Zahlungsanspruch des anderen geschiedenen Ehegatten (EFSlg 54.555).
Nach den Feststellungen handelte es sich bei den vom Mann in die Schweiz transferierten Geldern um Gewinne aus seinem Unternehmen, die er der inländischen Versteuerung entziehen wollte. Wenn dies auch "laufend Geldbeträge von mehreren 100.000 S" betraf, so sind diese doch zum Teil als "Provisionszahlungen" an Schweizer Treuhandfirmen geflossen und von diesen nach Schweizer Recht versteuert (und daher vermindert) worden. Erst die Restbeträge wurden auf Konten des Mannes - auch wiederum nur "größtenteils" zu dessen privater Verwendung - übermittelt, wobei aber die Höhe dieser "Ersparnisse" nicht feststellbar war.
Erträge eines Unternehmens, die noch nicht zum Unternehmensanteil (etwa durch Gewinnzuschreibungen auf einen Gesellschafteranteil) geworden sind, können zwar grundsätzlich der Aufteilung unterliegen (Koziol-Welser, Grundriß8, II, 227), sie gehören aber (auch als "Schwarzgeld" in Form eines unversteuerten Gewinnes) so lange noch zum Unternehmen und sind daher gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG der nachehelichen Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG entzogen, als sie nicht für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke umgewidmet wurden (EvBl 1985/121; vgl auch JBl 1985, 365). Eine angemessene Berücksichtigung wäre hier nur nach § 91 Abs 2 EheG möglich (JBl 1985, 365). Dem wurde von den Vorinstanzen offensichtlich bei der Bestimmung des Aufteilungsschlüssels auch Rechnung getragen. Eine nach den bisherigen Ausführungen erforderliche Umwidmung der hier in Rede stehenden Unternehmenserträge hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall aber weder behauptet, noch kann sie den Feststellungen mit Bestimmtheit entnommen werden. Keinesfalls liegt jedoch eine verläßliche Grundlage für die Annahme vor, solche zu Privatzwecken umgewidmete "schwarze Gewinne" hätten auch nur annähernd die von der Antragstellerin im Revisionsrekurs genannte Höhe erreicht. Vielmehr wurde im Gegensatz dazu festgestellt, daß der Mann die Mariazeller Eigentumswohnung aus dem Unternehmensgewinn finanzierte. Desgleichen sind diese Gewinntransferierungen in die Schweiz vom Erstgericht auch bei der Feststellung des Wertes des Geschäfsanteiles der Antragstellerin entsprechend veranschlagt worden. Insoweit ist damit die Behandlung dieser Gelder als Unternehmensgewinn und die Bemessung der hiefür zu veranschlagenden Ausgleichsbeträge auch von der Antragstellerin unbekämpft geblieben. Wenn sie daher eine "großzügigere Aufrundung" der Ausgleichszahlung im Hinblick auf die zwar grundsätzlich festgestellten, der Höhe nach aber nicht feststellbaren Gewinntransferierungen des Mannes in die Schweiz anstrebt, so ist ihr entgegenzuhalten, daß damit die Unternehmensgewinne in unzulässiger Weise doppelt veranschlagt werden sollten, nämlich einmal als Unternehmensertrag und ein zweites Mal als für private Zwecke des Mannes gewidmete Geldquellen. Letzteres haben die Vorinstanzen im Umfang der hier in Rede stehenden Aufrundung ohnehin vorgenommen, wenngleich hiefür keinerlei konkrete Behauptungen der Antragstellerin oder konkrete Feststellungen vorlagen. Die Antragstellerin ist daher durch eine solche eingeschränkte Berücksichtigung der Unternehmenserträge keinesfalls bei Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung benachteiligt worden.
Dem Revisionsrekurs mußte schon aus diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben, weshalb auch ein Kostenersatz nach § 234 AußStrG nicht in Betracht kam. Die Rechtsmittelwerberin hat vielmehr die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Anmerkung
E17330European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00533.89.0518.000Dokumentnummer
JJT_19890518_OGH0002_0060OB00533_8900000_000