TE OGH 1990/10/10 2Ob581/90

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Zehetner und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Gertrude K***, Angestellte, Gallabergstraße 36, 4860 Lenzing, vertreten durch Dr.Erich Aichinger und Dr.Harald Fahrner, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider den Antragsgegner Peter K***, Elektriker, Roitham 17, 4863 Seewalchen, vertreten durch Dr.August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgericht vom 29.März 1990, GZ R 216/90-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 20. Oktober 1989, GZ 3 F 9/88-24, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners wird nicht Folge gegeben. Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird teilweise Folge gegeben. Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

"I.2. Die Eigentumsverhältnisse an der den Parteien gemeinsam gehörenden Liegenschaft EZ 1413, Grundbuch 50319 Seewalchen, Roitham Nr 17, 4863 Seewalchen, werden in der Form geregelt, daß der Antragsgegner Peter K*** Alleineigentümer dieser Liegenschaft wird. Die Antragstellerin Gertrude K***, geboren am 17.Mai 1955, hat in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Peter K***, geboren am 11.November 1950, ob der ihr gehörigen Hälfte der Liegenschaft EZ 1413, Grundbuch 50319 Seewalchen, Roitham Nr 17, 4863 Seewalchen, gleichzeitig mit der Einverleibung des Pfandrechtes für ihre Ausgleichszahlungsforderung im Betrag von S 1 Mio auf diese Liegenschaft gemäß Punkt IV. dieses Spruches einzuwilligen.

IV. Der Antragsgegner Peter K*** ist schuldig, der Antragstellerin Gertrude K*** eine Ausgleichszahlung von S 1 Mio zu bezahlen und zwar in folgenden Teilbeträgen:

S 400.000 bis 30.Juni 1991,

S 400.000 bis 30.Juni 1992 und

S 200.000 bis 31.Dezember 1992

im Verzugsfall sind die Beträge ab Eintritt ihrer Fälligkeit mit 4 % p. a. zu verzinsen.

Zur Sicherstellung des Anspruches der Antragstellerin auf die Ausgleichszahlung wird ein Pfandrecht an der Liegenschaft EZ 1413, Grundbuch 50319 Seewalchen, Roitham Nr 17, 4863 Seewalchen, begründet.

Peter K***, geboren am 11.November 1950, hat in die Einverleibung des Pfandrechtes für die Ausgleichszahlungsforderung der Antragstellerin Gertrude K*** von S 1 Mio samt 4 % Verzugszinsen ab den oben genannten Fälligkeiten gleichzeitig mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes auf dem Hälfteanteil der Gertrude K*** zu deren Gunsten auf die ganze Liegenschaft EZ 1413 Grundbuch 50319, Seewalchen, Roitham Nr 17, 4863 Seewalchen, einzuwilligen.

V. Der Antragsgegner Peter K*** ist schuldig, der Antragstellerin Gertrude K*** zu Handen ihres Vertreters einen Kostenbeitrag von S 40.000 (inklusive Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben."

Der Antragsgegner Peter K*** ist weiters schuldig, der Antragstellerin einen Kostenbeitrag von S 3.000 für das Revisionsrekursverfahren binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die zwischen der am 17.Mai 1955 geborenen Antragstellerin und dem am 11.November 1950 geborenen Antragsgegner am 12.Februar 1972 geschlossene Ehe wurde am 23.September 1988 aus dem überwiegenden Verschulden des Antragsgegners gemäß § 49 EheG geschieden. Aus der Ehe stammen die Kinder Sybille, geboren am 5.Juli 1972, Thomas, geboren am 21.August 1973 und Astrid, geboren am 5.Juni 1979. Die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft mit einem im Jahr 1975 errichteten Haus in Seewalchen. Während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft wurden praktisch das gesamte Einkommen des Antragsgegners sowie die Einnahmen aus der Vermietung von zwei Wohneinheiten im Haus für Rückzahlungsraten für das Haus, den PKW Mercedes 190 E und die hiefür auflaufenden Fixkosten verwendet. Der Unterhalt der Familie wurde fast ausschließlich vom Verdienst der Antragstellerin bestritten. Die Antragstellerin war zunächst ganztägig beschäftigt - damals war je ein Kind bei den beiden Großmüttern untergebracht -, sie verdiente damals ca S 5.400 netto. Vom 2.November 1981 bis 4.Juni 1989 war sie halbtags beschäftigt und verdiente monatlich ca S 4.105 netto. Das Gehalt des Antragsgegners zur Zeit der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft betrug monatlich ca S 17.000, dazu kamen die Mieteinnahmen von S 3.500 und S 1.000. Vom Gehalt des Antragsgegners und den Mieteinnahmen wurden monatlich S 14.000 bis S 16.000 zur Abdeckung der laufenden Zahlungen verwendet. Daneben stand der Familie noch die Familienbeihilfe bzw das Karenzgeld der Antragstellerin zur Verfügung. Der Antragsgegner bezog aus der Trainertätigkeit bei einem Fußballverein noch S 2.000 10mal jährlich, doch ging dieser Betrag zum größten Teil für Spesen im Zusammenhang mit der Trainertätigkeit auf. Vom Konto der Antragstellerin wurden Rückzahlungen für einen im Jahr 1979 bei der Volksbank Vöcklabruck aufgenommenen Kredit in der Höhe von S 70.000 vorgenommen, der noch mit S 28.000 aushaftet. Der PKW Mercedes 190 E wurde im Herbst 1987 angeschafft, er wurde zunächst auf den Namen der Antragstellerin und später auf jenen des Antragsgegners zugelassen. Der Zeitwert des Fahrzeuges betrug am 16.März 1989 S 190.000. Der Antragsgegner erhielt für den Hausbau von seinem Vater außer kleineren nicht mehr genau feststellbaren Zuwendungen von S 1.000 bis S 5.000, Beträge von insgesamt S 67.000. Als Pflichtteilsentfertigung erhielt er von seinem Vater und seiner Schwester insgesamt S 200.000, die ebenfalls für den Hausbau verwendet wurden. Auch Schmerzengeldbeträge von je S 10.000, die die Parteien erhalten hatten, wurden für das Haus verwendet, desgleichen die Geburtenbeihilfe für die Tochter Astrid. Im Laufe der Ehe borgte sich die Antragstellerin öfters kleinere Beträge von ihren Eltern für den Unterhalt der Familie aus. Von dem von ihr aufgenommenen Kredit von S 70.000 bei der Volksbank Vöcklabruck floß ein Betrag von S 10.000 in den Hausbau. Das in der ehemaligen Ehewohnung verbliebene Inventar hatte zum 16.März 1989 einen Schätzwert von S 67.300. Die Antragstellerin hat Fahrnisse in ihre jetzige Wohnung mitgenommen, die einen Schätzwert von S 3.350 haben. An ehelichen Ersparnissen besitzt die Antragstellerin noch einen 1987 abgeschlossenen Bausparvertrag mit einem Guthaben von S 1.326. Die eheliche Gemeinschaft der Parteien wurde am 5.Februar 1988 durch den Auszug der Antragstellerin aus der gemeinsamen Wohnung aufgehoben. Die Antragstellerin wohnt in einer Mietwohnung, für die sie eine monatliche Miete von S 3.500 plus S 657 für Strom bezahlen muß. Sie verdient derzeit ca S 10.000 netto monatlich. Die Kinder Astrid, Schülerin, und Thomas, Bauschlosserlehrling, wohnen noch bei der Antragstellerin, die Tochter Sybille, Kochlehrling, hingegen nur mehr teilweise. Die Antragstellerin erhält vom Antragsgegner für Thomas S 800 und für Astrid S 2.440 an Unterhalt. Für alle drei Kinder erhält sie S 4.350 Familienbeihilfe. Für den bei der Volksbank Vöcklabruck aufgenommenen Kredit muß sie monatlich S 1.000 zurückzahlen. Der Antragsgegner verdient derzeit monatlich durchschnittlich S 21.000, außerdem erhält er die Mieteinnahmen von S 3.500 und S 2.800 für die Vermietung von zwei Wohneinheiten im gemeinsamen Haus. An Kreditrückzahlung leistet er an mehrere Banken monatlich insgesamt S 16.000 bis S 17.000. Die Zahlungen an das Land Oberösterreich hat er eingestellt, seine Trainertätigkeit hat er beendet. Der Antragsgegner wohnt derzeit in der früheren Ehewohnung im gemeinsamen Haus, auch der PKW befindet sich in seinem Besitz. An Kreditverbindlichkeiten, die während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft aufgenommen wurden, hafteten zum 5. Februar 1988 noch insgesamt S 1,264.962,13 aus.

Zwischen den Parteien besteht Einvernehmeh darüber, daß der Antragsgegner die gesamte Liegenschaft übernehmen soll und daß ihm auch der PKW verbleibt.

Die Antragstellerin begehrt eine angemessene Ausgleichszahlung. Der Antragsgegner wendete ein, im Hinblick auf die Schulden würde die Auferlegung einer Ausgleichszahlung nicht der Billigkeit entsprechen.

Das Erstgericht wies der Antragstellerin die Fahrnisse zu, die sie in ihre neue Wohnung mitgenommen hat, weiters den Bausparvertrag, dem Antragsgegner hingegen die gesamte Liegenschaft, den PKW sowie die übrigen Fahrnisse. Der Antragsgegner wurde verpflichtet, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 1,060.000 zu bezahlen und zwar S 460.000 binnen 3 Monaten, S 300.000 binnen 15 Monaten und S 300.000 binnen 27 Monaten ab Rechtskraft bei Terminsverlust und 4 % Zinsen ab Fälligkeit. Die grundbücherliche Sicherstellung der Ausgleichszahlung auf der Liegenschaft wurde verfügt. Die Antragstellerin hat den von ihr aufgenommenen Kredit zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen, der Antragsgegner hingegen die übrigen Kreditrückzahlungen. Das Erstgericht stellte fest, daß die Liegenschaft mit dem Haus unter Berücksichtigung einer Reallast der Zaunherstellung zum 23. September 1989 ohne Bedachtnahme auf die sonstigen Lasten einen Schätzwert von S 3,390.000 hatte.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, die Beträge der Parteien zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse seien als gleich groß zu bewerten, sodaß die Aufteilung im Verhältnis von 50 : 50 vorzunehmen sei. Für die Höhe der Schulden sei der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend, die Bewertung der Liegenschaft sei zum Stichtag der Scheidung anzunehmen. Die Antragstellerin überlasse dem Antragsgegner ihren Liegenschaftsanteil im Wert von S 1,695.000, den halben PKW im Wert von S 95.000 sowie den halben Wert des ehelichen Gebrauchsvermögens von S 33.650 abzüglich des Hälftewertes der bei ihr verbliebenen Fahrnisse von S 1.675, somit S 31.975, sie überlasse dem Antragsteller also insgesamt einen Wert von S 1,821.975. Davon seien die Hälfte der vom Antragsgegner übernommenen Verbindlichkeiten, also S 632.481,07 und außerdem die Hälfte jener Verbindlichkeiten von S 287.000, die der Antragsgegner als Pflichtteilsentfertigung und für den Hausbau von seinen Verwandten erhalten habe, abzuziehen. Er müsse sich auch S 14.000 anrechnen lassen als Hälfte des von der Antragstellerin übernommenen Kredites. Zum übertragenen Vermögenswert von S 1,821.975 seien daher S 14.000 hinzuzuzählen, S 632.481,07 und S 143.500 (Hälfte der von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen) abzuziehen, sodaß sich ein Betrag von aufgerundet S 1,060.000 ergebe. Der schwierigen finanziellen Situation des Antragsgegners sei durch die Teilzahlungsmöglichkeiten Rechnung getragen. Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner weiters, der Antragstellerin einen Kostenbeitrag von S 47.000 zu bezahlen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes im Umfang der Anfechtung dahin ab, daß der Antragsgegner der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 800.000 in zwei gleichen Teilbeträgen am 30. Juni 1991 und am 30.Juni 1992 zu bezahlen hat. Im Verzugsfall sind 4 % Zinsen zu bezahlen, die grundbücherliche Sicherstellung der Ausgleichszahlung auf der Liegenschaft wurde angeordnet, nicht aber ein Terminsverlust. Das Gericht zweiter Instanz erklärte den Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG für zulässig. Es erachtete die Verfahrens- und Beweisrüge des Antragsgegners als nicht berechtigt und führte zusammengefaßt folgendes wesentliche aus:

Daß der Antragsgegner bemüht sein wollte, Liegenschaft und Haus seinen Kindern zu erhalten, möge ein Motiv sein, warum er sich zu dessen Übernahme in sein Alleineigentum bereit gefunden habe. Von wesentlicher Bedeutung sei dieser Umstand für die Aufteilung jedenfalls im konkreten Fall nicht. Überdies habe der Antragsgegner nicht dargelegt, in welcher konkreten Form die Liegenschaft den Kindern zugutekommen solle. Die vom Antragsgegner gegen das Sachverständigengutachten über die Bewertung der Liegenschaft erhobenen Bedenken seien nicht begründet. Die vom Erstgericht für die Schätzung der der Aufteilung unterliegenden Sachen herangezogenen Stichtage entsprächen nicht der Judikatur, der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung sei immer der der Aufteilungsentscheidung erster Instanz. Da die vom Erstgericht herangezogenen Stichtage nicht allzulange vor seiner Entscheidungen lägen, könne dies wegen einer in diesem Zeitraum nicht zu erwartenden Wertänderung noch toleriert werden. Dem Erstgericht sei auch zu folgen, daß die Beiträge der Ehegatten als gleichwertig anzusehen seien, ein deutliches leistungsmäßiges Übergewicht zugunsten einer Partei sei vorerst nicht zu ersehen. Ausgehend von den vom Erstgericht ermittelten Beträgen ergebe sich ein Wert des ehelichen Gebrauchsvermögens von insgesamt S 3,651.976 (Liegenschaft mit Haus S 3,390.000, Fahrnisse beim Antragsgegner S 67.300, Fahrnisse der Antragstellerin S 3.350, Bausparguthaben S 1.326, PKW Mercedes S 190.000). Diesen Vermögenswerten stünden einschließlich des von der Antragstellerin aufgenommenen Kredites Verbindlichkeiten von insgesamt S 1,292.962,13 gegenüber. Nach Abzug der Verbindlichkeiten verblieben somit S 2,359.013,87, sodaß eine rein rechnerische Aufteilung einen Hälftebetrages von S 1,179.506,94 ergäbe. Es sei aber nicht immer streng rechnerisch vorzugehen, sondern es hätten auch Billigkeitserwägungen Platz zu greifen. Dazu komme, daß der Antragsgegner von seinen Verwandten S 267.000 erhalten habe, die er in das Haus investiert habe. Diese Beträge hätten zwar durch die tatsächliche Verwendung ihre aufteilungsrechtliche Sonderstellung im Sinne des § 82 Abs 1 EheG verloren, der Wert könne nicht einfach von der Aufteilungsmasse in Abzug gebracht werden. Das Rekursgericht schließe sich aber - trotz gegenteiliger Meinung in der bisherigen Rechtsprechung - der Ansicht des Erstgerichtes an, daß diese Leistungen im Gesamtumfang von S 267.000 dem Antragsgegner zuzuordnen seien, allerdings erst im Rahmen der Aufteilung als weitere Leistungen seinerseits. Dabei seien auch die kleineren Zuwendungen des Vaters zu berücksichtigen, denn in der Unterstützung der Eltern an ihre Kinder sei eher eine gezielte Unterstützung des jeweiligen Kindes zu erblicken. Schon diese Beträge ließen es gerechtfertigt erscheinen, von einem Aufteilungsverhältnis 50 : 50 abzugehen. Überdies sei dem Antragsgegner zu folgen, daß ihm durch eine allzu hohe Ausgleichszahlung nicht die wirtschaftliche Existenz entzogen werden dürfe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei eine Ausgleichszahlung von S 800.000 angemessen. Angesichts der umfangreichen Zahlungspflichten des Antragsgegners, die derzeit praktisch keinen Spielraum mehr offenlassen und der vergleichweise gesicherten Position der Antragsstellerin, sei dem Antragsgegner eine Zahlung in zwei gleichen Teilen aufzuerlegen. Die Zeit bis 30. Juni 1991 bzw bis 30.Juni 1992 werde der Antragsgegner für seine Bemühungen benötigen, durch eine weitere Kreditaufnahme sowie Umschuldung die Ausgleichszahlung zu finanzieren oder, sollte ihm dies nicht möglich sein, die Liegenschaft günstig zu veräußern. Ein noch längeres Zahlungsziel sei nicht zielführend, weil eine grundsätzliche Änderung der schwierigen finanziellen Situation des Antragsgegners nicht zu erwarten sei und die anzustrebende Trennung der Lebensbereiche der früheren Ehegatten um so früher verwirklicht sei, je rascher die Ausgleichszahlung erfolge. Für einen Terminsverlust böten Billigkeitserwägungen keine Rechtfertigung. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil die Frage, ob Zuwendungen Dritter, insbesondere der Eltern der geschiedenen Ehegatten, beiden Partnern oder nur dem jeweiligen Kind des Zuzuwendenden zuzurechnen seien, in der Judikatur bislang uneinheitlich beantwortet worden sei und außerdem zur Zulässigkeit eines Terminsverlustes bei der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen eine Judikatur fehle.

Beide Parteien bekämpfen den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekursen. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes, der Antragsgegner beantragt hingegen den angefochtenen Bechluß dahin abzuändern, daß ihm keine höhere Ausgleichszahlung als S 500.000 bei einer Fälligkeit in frühestens 36 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses auferlegt werde. Hilfsweise stellt der Antragsgegner einen Aufhebungsantrag. Die Parteien beantragen jeweils, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt, jener der Antragstellerin hingegen teilweise.

Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:

Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, es wäre zu berücksichtigen, daß er die Absicht habe, das Haus den Kindern zu erhalten. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes handle es sich hier um kein bloßes Motiv. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, daß nur auf die Interessen minderjähriger Kinder abzustellen sei, die Liegenschaft könnte etwa im Zeitpunkt des Ablebens des Antragsgegners den Kindern im Erbwege nutzbar gemacht werden. Diese Ausführungen sind verfehlt. Nach § 83 Abs 1 EheG ist bei der Aufteilung zwar auch auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Dies bedeutet, daß etwa bei Zuweisung von Ehewohnung und Hausrat darauf Bedacht zu nehmen ist, in welchem Haushalt die Kinder leben (vgl EFSlg 41.388, 41.389, 43.771, 46.371, 54.593 ua), es sind die für die Kinder notwendigen Sachbedürfnisse zu berücksichtigen (EFSlg 51.750). Die Absicht eines vormaligen Ehegatten, das ihm bei der Aufteilung zugewiesene Vermögen im Erbweg den gemeinsamen Kindern zukommen zu lassen, kann jedoch keine Berücksichtigung finden. Genausogut könnte die Antragstellerin behaupten, sie würde die Ausgleichszahlung den gemeinsamen Kindern zukommen lassen. Auch dies hätte für die Aufteilungsentscheidung keinerlei Bedeutung. Weiters rügt der Antragsgegner, daß keine Rücksicht darauf genommen wurde, daß er seit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Zahlungen leistete, die von der Antragstellerin zu erbringen gewesen wären. Dem ist entgegenzuhalten, daß die vorhandenen Schulden mit Stichtag 5.Februar 1988, d.i. der Tag der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, festgestellt und in diesem Umfang vom Wert der Liegenschaft in Abzug gebracht wurden. Die Kreditrückzahlungen, die der Antragsgegner seither leistete, erhöhten den (unter Berücksichtigung der Schulden ermittelten) Nettowert der von ihm übernommenen Liegenschaft, kamen daher nur ihm selbst zugute und sind daher nicht gesondert zu berücksichtigen. Ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kamen auch die Mieteinnahmen aus der gemeinsamen Liegenschaft allein dem Antragsgegner zugute. Soweit der Antragsgegner die Ermittlung des Wertes der Liegenschaft bekämpft, ficht er lediglich die Beweiswürdigung an. Dies ist jedoch im Rahmen eines Revisionsrekurses nicht zulässig (§ 15 AußStrG), weil der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz ist (991 BlgNR 17.GP 61). Schließlich wendet sich der Antragsgegner gegen die Höhe der ihm auferlegten Ausgleichszahlung mit der Begründung, er könne diese Ausgleichszahlung nicht aufbringen, von den Mieteinnahmen müsse er eine Mietzinsreserve bilden, eine weitere Kreditaufnahme sei ihm nicht möglich, bei zusätzlichen Kreditaufnahmen würden unter Berücksichtigung der schon bisher bestehenden Zahlungspflicht und der Unterhaltspflichten sein gesamtes Einkommen aufgebraucht werden, dem Antragsgegner würde zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes überhaupt nichts bleiben. Den Ausführungen ist wohl zuzugeben, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die wirtschaftliche Grundlage für beide Teile gesichert bleiben soll (EFSlg 57.415 uva) und eine Zahlungsverpflichtung, die einen der vormalBgen Ehegatten trotz äußerster Anspannung seiner Kräfte nicht wohl bestehen ließe, der Billigkeit widerspräche (EFSlg 57.431 uva). Der Hinweis auf die Unmöglichkeit der Aufbringung einer angemessenen Ausgleichszahlung kann aber auch nicht dazu führen, daß der andere Teil verhalten wird, seinen Anteil am Vermögen entschädigungslos oder gegen eine dem Wert bei weitem nicht entsprechende Ausgleichszahlung aufzugeben (vgl EFSlg 54.660). Wenn auch im allgemeinen die auferlegte Ausgleichszahlung nicht dazu führen soll, den Ehegatten zur Veräußerung der ihm zugewiesenen Sachen zu zwingen (vgl EFSlg 54.659), kann dem Ausgleichspflichtigen unter Umständen doch die Veräußerung des Hauses und die Beschaffung einer billigeren Wohnmöglichkeit zugemutet werden (vgl EFSlg 57.430). Vor allem müßte der Antragsgegner, da ihm die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse und die äußerste Anspannung seiner Kräfte zu unterstellen ist (EFSlg 57.428 uva), jedenfalls den PKW Marke Mercedes veräußern. Schließlich könnte auch durchaus die Möglichkeit bestehen, daß er, da im Gegensatz zu früher die Frau und die drei Kinder nicht mehr im Haus wohnen, durch Reduzierung der von ihm selbst benützten Räume zusätzliche Mieteinnahmen bezieht. Nach der vom Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs vorgenommenen Berechnung hätte er auch keine Möglichkeit, die von ihm nunmehr zugestandene Ausgleichszahlung in der Höhe von S 500.000 aufzubringen. Folgt man seiner Berechnung, dann müßte es also ohnedies zum Verkauf der Liegenschaft kommen. In diesem Fall wäre es aber höchst unbillig, der Antragstellerin unter Hinweis auf die geringere Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nur eine niedrige Ausgleichszahlung zuzuerkennen, weil dadurch der Antragsgegner, dem der gesamte Erlös der Liegenschaft zukäme, begünstigt würde. Der Antragstellerin wäre es auch nicht zumutbar, auf den ersten Teil der Ausgleichszahlung länger als vom Rekursgericht angeordnet zuzuwarten, zumal der Antragsgegner - ausgehend von seiner Berechnung - auch nach drei Jahren nicht in der Lage wäre, den erforderlichen Betrag aufzubringen.

Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners war daher ein Erfolg zu versagen.

Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:

Völlig verfehlt ist die Ansicht, von einem Aufteilungsverhältnis 50 : 50 könne nicht abgegangen werden, die Antragstellerin habe zumindest einen Ausgleich in der Höhe des halben Wertes der Liegenschaft zu erhalten, da ihr als Hälfteeeigentümerin ein absolutes Recht an der Liegenschaft zustehe. § 86 Abs 1 EheG sieht nämlich ausdrücklich die Übertragung des Eigentumsrechtes an unbeweglichen Sachen vor, und für die Aufteilung und die Ermittlung der Ausgleichszahlung sind nach § 83 Abs 1 und § 94 Abs 1 EheG Gründe der Billigkeit maßgebend. Die Meinung, der Antragstellerin würde ein bestimmter wertmäßiger Anteil jedenfalls zustehen, widerspricht daher dem Gesetz.

Richtig ist, daß das Rekursgericht den tatsächlich herangezogenen Aufteilungsschlüssel nicht darlegt. Es führte aus, die Beiträge der Parteien seien grundsätzlich als gleichwertig anzusehen, ein deutliches leistungsmäßiges Übergewicht zu Gunsten einer der Parteien sei vorerst nicht zu ersehen. Wegen der Beträge, die der Antragsgegner von seinen Angehörigen erhielt und für den Hausbau verwendete, sei aber von einer am Verhältnis 50 : 50 orientierten Aufteilung abzugehen. Dazu kämen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragsgegners. Gegen diese Vorgangsweise des Rekursgerichtes wendet sich die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs. Hiezu ist folgendes zu erwägen:

Aufzuteilen ist die eheliche Errungenschaft (EFSlg 54.538 uva). Beträge, die ein Ehegatte als Pflichtteilsentfertigung erhielt, unterliegen daher nicht der Aufteilung (vgl EFSlg 57.338). Die übrigen Beträge, die der Antragsgegner von seinem Vater erhalten hat (S 67.000 sowie die weiteren nicht genau feststellbaren kleineren Beträge) würden gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG ebenfalls nicht der Aufteilung unterliegen. Auf die Frage, ob Leistungen von Verwandten eines Teiles im Zweifel nur diesem Teil oder beiden Ehegatten zuzurechnen sind (vgl EFSlg 57.361 mwN), braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil nach den Feststellungen die Zuwendungen nicht an beide Ehegatten, sondern nur an den Antragsgegner erfolgten. Allerdings wurden die Beträge für den Hausbau verwendet, sie sind daher nicht mehr klar abgrenzbar und nicht gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung auszunehmen (vgl EFSlg 43.754, 54.543, 57.320 ua). Der Billigkeit entspricht es allerdings, auf diese Beträge bei der Bemessung der Ausgleichszahlung Bedacht zu nehmen. Die Ausführungen des Rekursgerichtes, dies stehe im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung, sind nicht richtig (vgl etwa EvBl 1986/13; EFSlg 38.860, 41.364). Die Bedachtnahme auf die genannten Beträge im Rahmen der Billigkeit führt allerdings nicht zu einer Änderung des Aufteilungsschlüssels, der von den Vorinstanzen im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner ein wesentlich höheres Einkommen erzielt als die Antragstellerin, diese aber neben ihrer Berufstätigkeit überwiegend den Haushalt führte und die Kinder betreute, zutreffend mit 50 : 50 angenommen wurde. Entsprechend der Berechnung des Rekursgerichtes ist nach Abzug der Verbindlichkeiten von Aktiva in der Höhe von S 2,359.013,87 auszugehen und von einem Hälftebetrag von S 1,179.506,94. Vom Aktivvermögen sind der Antragstellerin bereits Fahrnisse im Wert von S 3.350 zugekommen sowie das Bausparguthaben von S 1.326. Nimmt man zusätzlich im Rahmen der Billigkeit auf die Beträge Bedacht, die der Antragsgegner von seinen Angehörigen erhalten hat, dann erscheint eine Ausgleichszahlung von S 1,000.000 gerechtfertigt. Daß auf die Schwierigkeiten des Antragsgegners, dem im Sinne des übereinstimmenden Aufteilungswunsches der Parteien das Haus zur Gänze zugewiesen wird, die Ausgleichszahlung aufzubringen, nicht weiter Bedacht genommen werden kann, wurde zum Revisionsrekurs des Antragsgegners bereits ausgeführt.

Hinsichtlich der Zahlungspflichten für die Raten zu je S 400.000 hatte es bei den vom Rekursgericht festgelegten Terminen zu bleiben. Eine Zahlungspflicht für den ersten Teilbetrag von 3 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung erscheint im Hinblick auf die Umstände des Falles zu kurz. Für die zusätzliche Zahlung von S 200.000 war eine weitere Frist von 6 Monaten einzuräumen.

Die Frage, ob die Anordnung eines Terminsverlustes bei einer in Teilbeträgen zu leistenden Ausgleichszahlung unter besonderen Umständen zulässig sein könnte, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil im vorliegenden Fall keinerlei Umstände vorliegen, die einen Terminsverlust rechtfertigen könnten. Auch die Antragstellerin vermag in ihrem Revisionsrekurs keine stichhältigen Gründe anzuführen, weshalb eine derartige Anordnung der Billigkeit entsprechen würde.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen beruht auf § 234 AußStrG. Dabei war zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin im Verfahren erster Instanz im wesentlichen obsiegte. Im Verfahren zweiter Instanz drang der Antragsgegner mit seinem Rekurs immerhin teilweise durch, so daß hier eine gegenseitige Kostenaufhebung der Billigkeit entspricht. In dritter Instanz unterlag der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel zur Gänze, die Antragstellerin drang mit ihrem Revisionsrekurs hingegen teilweise durch. Die Auferlegung eines Kostenbeitrages an den Antragsgegner entspricht daher der Billigkeit.

Anmerkung

E22337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00581.9.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19901010_OGH0002_0020OB00581_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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