Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Alois K***, Landwirt, Kirchweg 30, 6600 Höfen, vertreten durch Dr. Hermann Tschiderer und Dr. Reinhard Wolf, Rechtsanwälte in Reutte, wider die Antragsgegnerin Hildegard K***, Fremdenpensionsinhaberin, Kirchweg 30, 6600 Höfen, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Oktober 1988, GZ 2 b R 111, 112/88-113, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Reutte vom 23. Juni 1988, GZ F 2/86-88, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit S 8.029,80 (darin S 1.338,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Nach der Scheidung der 1966 geschlossenen Ehe im Jahr 1985 beantragte der Mann rechtzeitig die nacheheliche Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse. Das Erstgericht entschied am 14. November 1986 über die Aufteilung, lehnte aber die Einbeziehung der Liegenschaften und des gewerblichen Vermögens sowie der damit zusammenhängenden Schulden ab, weil der Landwirtschaftsbetrieb des Mannes und die Fremdenbeherbergung durch die Frau als zu einem Unternehmen gehörig der Aufteilung nicht unterlägen. Den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes, das dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung über die Einbeziehung der Liegenschaften der Frau in Nesselwängle und Höfen aufgetragen hatte, bestätigte der Oberste Gerichtshof am 20. April 1988 zu 3 Ob 523/87 im wesentlichen mit der folgenden Begründung: Es sei entscheidend, ob die Grundstücke während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft zu einem Unternehmen gehörten, wie sie also tatsächlich genutzt wurden. Nur dann, wenn diese Grundstücke von der Frau nicht in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben wurden, sondern während der Ehe als reine Wertanlage angeschafft wurden, ohne wegen ihrer Nutzung einem Unternehmen gewidmet zu sein, sei der Grundbesitz der Frau bei der Aufteilung zu berücksichtigen. In diesem Verfahren besteht zwischen den geschiedenen Ehegatten nur mehr Uneinigkeit darüber, ob und wie die im Eigentum der Frau stehende Liegenschaft EZ 316 II KG Höfen der Aufteilung zu unterziehen ist.
Das Erstgericht entschied, daß die Grundstücke 279, 217, 538 und 501 der EZ 316 II KG Höfen ohne Ausgleichszahlung im Eigentum der Frau belassen werden, weil es nach den Ergebnissen der Aufteilung des sonstigen Gebrauchsvermögens unbillig wäre, der Frau den geringen Liegenschaftsbesitz zu schmälern, der als Wertanlage der Aufteilung unterliege, während alle vom Mann erworbenen Grundstücke zu seinem landwirtschaftlichen Unternehmen gefallen seien. Das Erstgericht stellte nämlich ergänzend im wesentlichen fest:
Die Frau stammt aus Nesselwängle, wo ihr Vater Miteigentümer von Liegenschaften mit Haus und landwirtschaftlich genutzten Grundflächen war. Sie heiratete am 20. Mai 1966 den Mann, in dessen altem Bauernhaus in der Ortsmitte von Höfen die Ehegatten zunächst gemeinsam lebten, bis sie nach dem Verkauf des Hauses im Ortskern (von 1975 bis 1978) das neue Wohn- und Wirtschaftsgebäude in Höfen, Kirchweg 30, als Aussiedlerhof errichteten, weil der Mann im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens dort landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke bekam. Die Frau hatte am 14. November 1966 um S 5.298,--, am 23. Feber 1972 um S 22.319,--, am 24. September 1975 um S 11.690,- und schließlich am 30. Dezember 1975 um S 10.320,-- in Höfen Grundstücke gekauft, um den landwirtschaftlichen Besitz zu vergrößern. Im Zuge der Grundzusammenlegung wurden aus den von der Frua erworbenen landwirtschaftlich genutzten Flächen die Grundstücke 217, 538, 501 und 279 gebildet, die in der EZ 316 II KG Höfen zusammengefaßt sind und im Eigentum der Frau stehen. Sie hatte den Kaufpreis für zwei Grundstücke aus eigenen Mitteln bezahlt; wer den Kaufpreis für die beiden anderen Grundstücke aufbrachte, ist nicht feststellbar, weil beide Teile behaupten, das Geld stammte von ihnen. Die Frau erwarb mit dem Schenkungsvertrag vom 28. April 1970 die Liegenschaftsanteile ihres Vaters in Nesselwängle. Der Onkel der Frau, der weitere Anteile an diesen Liegenschaften hatte, starb am 23. Oktober 1970. Die Frau erwarb durch Kauf von seinen Erben um S 40.000,-- die Anteile an dem landwirtschaftlichen Grundbesitz und erlangte Alleineigentum, während sie den ihr vom Vater geschenkten Hälfteanteil an dem Hausgrundstück im Jahr 1971 um S 75.000,-- an die Eigentümer der zweiten Hälfte verkaufte. Der Kaufpreis ging auf dem gemeinsamen Konto der Ehegatten ein. Bis auf die Grundstücke, die jetzt noch in ihrem Eigentum verblieben sind, verkaufte die Frau in der Folge die Liegenschaften um S 369.836,--. Alle Verkaufserlöse stellte die Frau für den Neubau des Aussiedlerhofes des Mannes zur Verfügung.
Der Erwerb der Grundstücke in Höfen durch die Frau erfolgte in Verfolgung des Planes der Eheleute, den gemeinsam bewirtschafteten landwirtschaftlichen Besitz zu vergrößern, die Landwirtschaft gemeinsam zu betreiben und aus den Erträgnissen der Landwirtschaft und der Fremdenpension, um die sich die Frau neben der Haushaltsführung kümmern sollte, die durch den Neubau der Hofstelle entstandenen Verbindlichkeiten abzudecken.
Das Rekursgericht hat aus Anlaß des Rekurses des Mannes, der die Auferlegung einer Ausgleichszahlung dafür verlangte, daß die Frau Eigentümerin der Liegenschaft EZ 316 II KG Höfen bleibe, diese Liegenschaft aus der Aufteilung ausgeschieden und im übrigen dem Rekurs des Mannes nicht Folge gegeben. Es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.
Das Rekursgericht meinte, es könne wegen der Forderung des Mannes nach Zubilligung einer Ausgleichszahlung noch prüfen, ob diese Liegenschaft der Frau überhaupt der Aufteilung unterliege. Dies sei nicht der Fall, weil die Grundstücke zur Erweiterung der Betriebsflächen der Landwirtschaft gekauft und während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft und auch nach deren Aufhebung für das landwirtschaftliche Unternehmen des Mannes tatsächlich genutzt wurden. Diese Grundstücke seien daher aus der Aufteilung auszuscheiden, ohne daß dadurch im streitigen Verfahren zu verfolgende wechselseitige Ansprüche der geschiedenen Ehegatten berührt würden.
Diese Entscheidung des Rekursgerichtes über die Aufteilung bekämpft der Mann mit dem zugelassenen Revisionsrekurs, dem die Frau in ihrer Rekursbeantwortung entgegentritt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Mann meint, er habe zumindest anteilig durch Beistellung finanzieller Mittel oder Konsumverzicht zum Erwerb der im Eigentum der Frau stehenden Grundstücke der EZ 316 II KG Höfen beigetragen, die verstreut zu seinem landwirtschaftlichen Besitz gehörten. Die Frau habe ihm schon während des Scheidungsverfahrens die (weitere) landwirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke untersagt. Sie könnten deshalb nicht als zum Unternehmen gehörig von der Aufteilung ausgenommen werden, weil er die landwirtschaftliche Nutzung verloren habe und die Grundstücke nicht beim Unternehmen verblieben. Durch die Bewirtschaftung dieser Grundstücke im Rahmen seiner Landwirtschaft sollte bloß das Fortkommen der Ehegatten verbessert, aber keine dauernde Verbindung mit seinem Unternehmen hergestellt werden.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung vom 20. April 1988 zu 3 Ob 523/87 von der auch ihn bindenden Rechtsansicht ausgegangen ist, daß die Liegenschaften der Frau nur dann der Aufteilung zu unterziehen sind, wenn es sich um eine reine Wertanlage handelte, die Frau die Grundstücke während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht von Todes wegen oder durch Schenkung erworben habe und eine tatsächliche Nutzung im Rahmen eines Unternehmens nicht erfolgte. Ein landwirtschaftlicher Betrieb stellt ein Unternehmen dar (EFSlg 51.737 uva). Ein zum Unternehmen eines Ehegatten gehörendes Grundstück bildet nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG selbst dann keinen Bestandteil der Aufteilungsmasse, wenn es nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einer zum Unternehmen gehörenden Sache zu einer Wertanlage umgewidmet wurde (SZ 54/149). Es spielt auch keine Rolle, ob das Unternehmen als selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit vom Mann oder der Frau oder von beiden gemeinsam betrieben wurde (EFSlg 48.934 ua). Entscheidend dafür, daß ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört, ist die Widmung des Eigentümers zu Zwecken des sei es auch vom anderen Ehegatten betriebenen Unternehmens (EFSlg 48.935). Diese Widmung kann sogar durch die Einräumung des Pfandrechtes für einen Unternehmenskredit zum Ausdruck kommen und führt dann dazu, daß die belastete Liegenschaft nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG keinen Gegenstand der Aufteilung mehr bietet (EFSlg 46.345; 51.740 ua). Umso mehr muß ein Grundstück als dem Unternehmen gewidmet und daher als Sache angesehen werden, die zu einem Unternehmen gehört, wenn es nach der Absicht der Ehegatten zugekauft wurde, um den landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und es damit dem Unternehmen nutzbar zu machen, das vom Mann allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam geführt wurde, und wenn dann auch noch tatsächlich während der ehelichen Lebensgemeinschaft die landwirtschaftliche Nutzung erfolgte. Daran ändert es nichts, wenn im Zuge der Ehekrise ein Ehegatte seine Widmungserklärung widerruft oder versucht, dem anderen Teil das betrieblich genutzte Grundstück zu entziehen. Nur die einvernehmliche Ausgliederung aus dem Unternehmen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 81 Abs 2 EheG) könnte dazu führen, daß die Liegenschaft als reine Wertanlage nicht mehr von der Herausnahme aus dem aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögen und der ehelichen Ersparnisse durch § 82 Abs 1 Z 3 EheG betroffen ist. Die Grundstücke der Frau sind von der Aufteilung daher zwar nicht wegen der von der Frau ursprünglich geltend gemachten Möglichkeit, sie allenfalls als Ergänzung ihres Fremdenbeherbergungsbetriebes einsetzen zu können, ausgenommen, wohl aber wegen der Widmung und tatsächlichen Nutzung für den Landwirtschaftsbetrieb. Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen unterliegt keiner Anfechtung (SZ 54/119 uva). Nach § 234 AußStrG entspricht es dem Gebot der Billigkeit, daß der Mann die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen und der Frau die ihr dadurch verursachten Kosten zu ersetzen hat.
Anmerkung
E17006European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00510.89.0315.000Dokumentnummer
JJT_19890315_OGH0002_0030OB00510_8900000_000