Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Günther E***, Angestellter, Westgasse 22, 8055 Graz, vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegnerin Waltraud E***, Vertragsbedienstete, Herrgottwiesgasse 68, 8020 Graz, vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 9. November 1989, GZ 2 R 426/89-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 17.August 1989, GZ 35 F 18/88-26, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit S 2.400,-- bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten S 400,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die von den Parteien am 14.9.1963 geschlossene Ehe wurde mit Urteil vom 25.4.1987 aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Die eheliche Gemeinschaft war bereits seit März 1986 aufgehoben. Aus der Ehe stammen zwei in den Jahren 1964 und 1972 geborene Söhne. Der ältere der beiden ist selbsterhaltungsfähig, die Obsorge für den jüngeren steht der Antragsgegnerin zu, der Antragsteller ist zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.200,-- für dieses Kind verpflichtet. Der nachehelichen Aufteilung unterliegen die im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Eigentumswohnung samt Einrichtung sowie ein PKW. Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß die Wohnung samt Einrichtung der Antragsgegnerin, der PKW hingegen dem Antragsteller verbleiben sollen.
Der Antragsteller begehrte eine Ausgleichszahlung von S 500.000,--.
Die Antragsgegnerin begehrt die Abweisung dieses Antrages mit der Begründung, der Antragsteller habe keinen Beitrag zur Anschaffung, Einrichtung und Erhaltung der Eigentumswohnung geleistet.
Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Ausgleichszahlung von S 48.000,-- in 32 Monatsraten. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die Parteien benützten zunächst eine Mietwohnung und bezogen dann zwischen 1977 und 1979 eine runde 86 m2 große neu angeschaffte Eigentumswohnung, deren Eigentümerin die Antragsgegnerin wurde. Die Gesamtkosten dieser Wohnung betrugen S 1,200.000,--. Die Anzahlung von S 180.000,-- wurde durch einen Beitrag der Mutter der Antragsgegnerin von S 30.000,--, durch einen Kredit von S 60.000,-- und durch ein Eigenmittelersatzdarlehen von S 90.000,-- aufgebracht. Der Kredit wurde fast ausschließlich durch die Mutter der Antragsgegnerin getilgt, das Eigenmittelersatzdarlehen ist in Halbjahresraten zu S 2.250,-- zurückzuzahlen. Bis zum Auszug des Antragstellers erfolgte die Rückzahlung durch die Antragsgegnerin vom Konto der Streitteile, die seither fälligen Raten wurden vom Antragsteller entrichtet. Die Antragsgegnerin hat derzeit für die Wohnung monatlich Kreditrückzahlungen von S 3.600,-- sowie Betriebskosten von S 2.150,-- zu leisten. Die Eigentumswohnung hat einen Verkehrswert von S 946.000,--, per 1.1. bzw. 1.4.1989 haften für die Wohnung noch Darlehen von rund S 675.000,-- unberichtigt aus. Die Wohnungseinrichtung hat einen Wert von S 37.480,--. Für die Einrichtung der Küche steuerte die Mutter der Antragsgegnerin S 29.000,-- bei, sie bezahlte auch die Vorzimmereinrichtung, den Schlafzimmerschrank und eine Sitzgarnitur. Das Kinderzimmer wurde vom Vater der Antragsgegnerin eingerichtet. Die übrige Einrichtung stammte teils aus der früheren Wohnung, teils wurde sie aus vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Mitteln finanziert. Der Wert des im Jahre 1984 gebraucht angeschafften PKW beträgt derzeit S 9.000,--, der Kofferraum ist ausgebrannt, es bestehen starke Rostschäden. Die Antragsgegnerin war bis zum Beginn der Schutzfrist vor der Geburt des ersten Kindes als Vertragsbedienstete tätig, diese Beschäftigung übt sie seit 15.3.1989 wieder aus. Während der Ehe versorgte sie ausschließlich den Haushalt und betreute die Kinder. Der Antragsteller war als Facharbeiter im Außendienst tätig, wegen Ungereimtheiten bei der Führung des Fahrtenbuches sollte er auf eine minder entlohnte Stelle im Innendienst versetzt werden, auf seinen Wunsch wurde das Dienstverhältnis zum 30.11.1985 einvernehmlich beendet. Vor Lösung des Dienstverhältnisses hatte der Antragsteller zuletzt im Monat durchschnittlich rund S 26.400,-- netto zuzüglich Reisekosten verdient. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses erhielt er eine Zahlung von S 234.000,--, wovon S 204.000,-- auf den Abfertigungsanspruch entfielen. In der Folge hatte der Antragsteller nur ganz geringe Einkünfte, seit Oktober 1986 steht er in einem Dienstverhältnis, im Jahr 1988 bezog er hieraus ein Einkommen von S 12.200,-- netto im Monatsdurchschnitt zuzüglich Kilometergeld. Solange er als Facharbeiter im Außendienst tätig war, stellte er der Antragsgegnerin monatlich S 10.000,-- zur Verfügung. Die Mutter der Antragsgegnerin steuerte monatlich S 2.000,-- bis S 3.000,-- bei. Im Jahre 1981 nahm der Antragsteller einen Kredit von S 30.000,-- auf, der in der Folge wiederholt aufgestockt wurde. Von seiner Abfertigung verwendete der Antragsteller einen Betrag von S 198.000,-- zur teilweisen Abdeckung dieser Verbindlichkeit, die zum 16.3.1986 mit S 213.220,-- aushaftete. Derzeit haftet dieser Kredit noch mit S 73.000,-- aus. Der Großteil der Kreditsumme diente der Anschaffung von Fahrzeugen, die der Antragsteller auch zur Berufsausübung benötigte. Einige nicht feststellbare Teilbeträge wurden auch für die Verbesserung der Ehewohnung verwendet.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Antragsteller habe, wie sich aus dem Scheidungsakt ergebe, die Familie vernachlässigt und seine Unterhaltspflicht verletzt. Durch die Aufgabe eines gut bezahlten Postens, ständige Kreditaufnahmen und Anschaffung der Eigentumswohnung sei es zu permanenten Geldnöten gekommen, die weitergehende finanzielle Beiträge des Antragstellers letztlich unmöglich gemacht hätten. Da der Antragsteller zur Anschaffung der Eigentumswohnung samt Einrichtung nur im geringen Maße beigetragen habe, erscheine eine Ausgleichszahlung von S 48.000,-- angemessen.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Ausgleichszahlung mit S 100.000,-- samt 8 % Zinsen, zahlbar in Monatsraten von mindestens S 1.500,--, festgesetzt wurde. Außerdem sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß die Antragsgegnerin zur alleinigen Rückzahlung der für die Wohnung aufgenommenen, noch mit insgesamt S 675.468,32 aushaftenden Kredite sowie für den noch aushaftenden Eigenmittelersatzkredit von S 60.000,-- hafte, der Antragsteller hingegen für den noch mit S 73.000,-- aushaftenden Kredit. Das Rekursgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und stellte ergänzend fest, daß der Antragsteller ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 11.700,-- beziehe, außerdem ein monatliches Kilometergeld von S 8.500,--, das jedoch die tatsächlichen Fahrleistungen nicht zur Gänze decke. Die Antragsgegnerin verdiene als Vertragsbedienstete im Monatsdurchschnitt rund S 12.500,-- netto. Zur rechtlichen Beurteilung führte das Rekursgericht aus, freiwillige Leistungen Dritter seien, wenn nicht eine andere Vereinbarung vorliege, im Zweifel als Zuwendung zu gleichen Teilen an beide Partner anzusehen. Die Leistungen der Mutter der Antragsgegnerin seien daher auch dem Antragsteller zugute gekommen. Die Beiträge beider Teile seien als etwa gleichwertig anzusehen. Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der häuslichen Lebensgemeinschaft vorhandene Vermögen sei zwar in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz, bei raschlebigen Wirtschaftsgütern, die nach Auflösung der Lebensgemeinschaft nur mehr von einem Ehegatten benützt worden seien, sei aber auf den Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft abzustellen. Der PKW sei daher höher zu veranschlagen als vom Sachverständigen angenommen, und zwar mit dem vom Antragsteller selbst angegebenen Wert von S 50.000,--. Der Wert des aufzuteilenden Vermögens (Wohnung, Einrichtung und PKW) betrage daher S 1,033.000,--. Diesen Aktiven stünden Schulden für die Ehewohnung von rund S 675.500,--, für das Eigenmittelersatzdarlehen von S 60.000,-- und für vom Antragsteller aufgenommene Bardarlehen von S 73.000,--, insgesamt daher von S 808.500,-- gegenüber, sodaß sich ein Realwert von S 224.500,-- ergebe. Auf jeden Ehegatten würden somit S 112.250,-- entfallen. Da dem Antragsteller ein Wert von S 50.000,-- (PKW) verbleibe, hätte ihm die Antragsgegnerin noch S 62.250,-- zu leisten. Zu berücksichtigen seien aber auch Schulden, die bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestanden hätten und nachher von einem Ehegatten bezahlt worden seien. Da der Antragsteller nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft die Kreditverbindlichkeiten von S 213.220,-- auf nunmehr S 73.000,-- vermindert und auch sechs Raten a S 2.225,-- auf das Eigenmittelersatzdarlehen geleistet habe - Schuldtilgungen auf seiten der Antragsgegnerin nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ließen sich aus den Verfahrensergebnissen nicht ableiten -, wären auch diese vom Antragsteller erbrachten Leistungen auszugleichen. Zu berücksichtigen sei aber, daß beiden Teilen eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung bleiben solle. Eine Zahlungsverpflichtung, die einen vormaligen Ehegatten in seiner wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der Billigkeit. Der Antragsgegnerin sei daher eine Ausgleichszahlung von S 100.000,-- aufzuerlegen, sowie die Übernahme der auf der Eigentumswohnung haftenden Schulden einschließlich des Eigenmittelersatzdarlehens.
Die Antragsgegnerin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt, die Ausgleichszahlung auf S 48.000,-- samt 8 % Zinsen unter Beibehaltung der Zahlungsmodalitäten herabzusetzen. Hilfsweise stellt die Antragsgegnerin einen Aufhebungsantrag.
Der Antragsteller beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin vertritt die Ansicht, bei den Zahlungen ihrer Mutter handle es sich um Schenkungen nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG, diese Zahlungen seien daher allein ihr zuzurechnen. Außerdem hätten auch die Kreditrückzahlungen, die die Antragsgegnerin nach Aufhebung der häuslichen Lebensgemeinschaft geleistet habe, berücksichtigt werden müssen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ergäben sich Rückzahlungen aus den Verfahrensergebnissen, denn die Antragsgegnerin habe ausgesagt, die Gesamtkosten der Eigentumswohnung würden S 3.500,-- betragen, darin sei auch die Rückzahlung enthalten. Da die Höhe dieser Kreditrückzahlungen nicht festgestellt worden sei, sei das Verfahren mangelhaft. Das Berufungsgericht habe die Kreditrückzahlungen des Antragstellers doppelt berücksichtigt. Die richtige Berechnung (unter Bedachtnahme auf einen offenen Bankkredit von S 213.220,--) ergebe ein Nettovermögen von S 48.280,--, sodaß der Antragsteller durch die Überlassung des PKWs befriedigt sei. Selbst wenn man aber die Schuldtilgung des Antragstellers nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft berücksichtige, sei sein Anspruch mit der vom Erstgericht zuerkannten Ausgleichszahlung von S 48.000,-- abgegolten.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Gemäß § 232 AußStrG kann der Revisionsrekurs nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Die Frage, ob von der Antragsgegnerin nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft getätigte Kreditrückzahlungen zu berücksichtigen wären, ist eine solche der rechtlichen Beurteilung, ihre unrichtige Lösung könnte daher mit Revisionsrekurs bekämpft werden. Darlehensrückzahlungen der Antragsgegnerin nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft wurden jedoch nicht festgestellt, das Rekursgericht führte aus, derartige Rückzahlungen ließen sich aus den Verfahrensergebnissen nicht ableiten. Diese Ansicht des Rekursgerichtes kann mit Revisionsrekurs nach § 232 AußStrG nicht bekämpft werden. Diese Vorschrift läßt weder die Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit noch einer Mängelrüge zu, auch die Beweiswürdigung kann nicht bekämpft werden (EFSlg 55.863 bis 55.865 uva).
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führen die Zahlungen, die ihre Mutter für die Wohnung leistete, nicht gemäß § 82 EheG dazu, daß Werte in der Höhe dieser Zahlungen von der Aufteilung ausgenommen seien. Die teilweise durch Dritte geschaffenen Werte unterliegen der Aufteilung (vgl. EFSlg 54.607), doch hängt es vom Rechtsgrund und Motiv der Leistungen Dritter ab, ob sie nur einem oder beiden Ehegatten zuzurechnen sind (EFSlg 43.778, 48.964, 54.608, 57.361). Damit ist für die Antragstellerin aber nichts gewonnen. Auszugehen ist von einem unbestrittenen Aktivvermögen von S 1,033.000,--. Von diesem Betrag können nur die tatsächlich noch vorhandenen Passiven abgezogen werden. Die Berechnung der Antragsgegnerin, bei der der Bankkredit trotz der vom Antragsteller vorgenommenen Rückzahlungen, die zu einer Verminderung dieser Schuld auf S 73.000,-- führten, noch mit einem Betrag von S 213.220,-- berücksichtigt wird, ist daher verfehlt. Die tatsächlich noch vorhandenen Passiven betragen rund S 808.500,-- sodaß sich ein Reinvermögen von S 224.500,-- ergibt und auf jeden Ehegatten S 112.250,-- entfallen. Der Antragsteller hätte somit unter Berücksichtigung des ihm verbleibenden PKWs noch S 62.250,-- zu erhalten. Zutreffend berücksichtigte das Berufungsgericht aber überdies die vom Antragsteller seit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft getätigten Kreditrückzahlungen (EFSlg 43.751, 51.726). Dabei würde sich eine wesentlich höhere Ausgleichszahlung als S 100.000,-- ergeben, sodaß auch dann, wenn man zu Gunsten der Antragsgegnerin die Zahlungen, die ihre Mutter leistete, als Beiträge der Antragsgegnerin ansieht, die vom Rekursgericht zuerkannte Ausgleichszahlung gerechtfertigt ist. Hiezu ist überdies darauf hinzuweisen, daß die Ausgleichszahlung nicht streng rechnerisch zu ermitteln ist, vielmehr ist ein der Billigkeit entsprechender Pauschalbetrag festzusetzen (EFSlg 51.830, 54.662). Zu Lasten der ausgleichspflichtigen Antragsgegnerin ist außerdem zu berücksichtigen, daß sie die Wohnung behält (EFSlg 54.664, 54.665). In der Bemessung der Ausgleichszahlung mit S 100.000,-- kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
Die Kosten waren gemäß § 234 AußStrG nach billigem Ermessen ohne Anwendung strenger zivilprozessualer Regeln zu bestimmen (EFSlg 55.871).
Anmerkung
E19704European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00501.9.0131.000Dokumentnummer
JJT_19900131_OGH0002_0020OB00501_9000000_000