Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Franz H***, Arbeiter, Egg, Kohlgrub 621, vertreten durch Dr. Hansjörg Klocker, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte (gefährdete) Partei Elfriede H***, Arbeiterin, Andelsbuch, Hof 347, vertreten durch Dr. Gebhart Winkler-Heinzle, Rechtsanwalt in Bregenz, (wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 21. September 1988, GZ 1 a R 402/88-28, womit der Beschluß des Bezirksgericht Bezau vom 12. August 1988, GZ 1 C 97/88-24, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit dem - inzwischen rechtskräftig gewordenen - Urteil des Erstgerichtes vom 6. Mai 1988, 1 C 97/88-10, aus dem Verschulden der Beklagten geschieden; auf Antrag der Beklagten sprach das Erstgericht aus, daß den Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Innerhalb der gegen dieses Scheidungsurteil zustehenden Rechtsmittelfrist beantragte die Beklagte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO, mit der ihr bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Aufteilungsverfahren oder, falls ein solcher Antrag nicht gestellt wird, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung, die ausschließliche Benützung der Ehewohnung im Haus Egg, Kohlgrub 621, zugewiesen werde, und zwar die ausschließliche Benützung der Räumlichkeiten im ersten Obergeschoß (Wohnküche, zwei Zimmer und WC) und der Waschküche im Keller sowie die Mitbenützung des Wasserkellers, des Stiegenhauses und des Ganges im Erdgeschoß. Das Haus Egg, Kohlgrub 621, sei die Ehewohnung gewesen, in der die Beklagte bis zum 18. Februar 1988 mit dem Kläger, den fünf ehelichen Kindern und ihrer unehelichen Tochter gewohnt habe. Damals habe sie der Kläger durch verschiedene Drohungen dazu gebracht, auszuziehen. Dieses Haus hätten die Ehegatten im Jahr 1969 erworben und die aus diesem Anlaß übernommenen Schulden gemeinsam abgestattet; auch Renovierungsarbeiten seien gemeinsam vorgenommen worden. Nach ihrem Ausziehen aus der Ehewohnung habe die Beklagte vom Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gottfried F*** eine Wohnung für ein halbes Jahr zur Verfügung gestellt erhalten. Nunmehr bewohne sie mit ihren Kindern eine Behelfswohnung im aufgelassenen Bahnhof Andelsbuch, die keine Heizung, kein Bad und keinen Waschmaschinenanschluß aufweise. Diese Wohnung sei für die Beklagte und die vier mit ihr gemeinsam lebenden Kinder zu klein; überdies stehe sie nur befristet zur Verfügung. Die Beklagte sei daher auf die Ehewohnung angewiesen. Der Kläger sprach sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Die Beklagte habe die Ehewohnung ohne Grund verlassen. Er habe sich damit nachträglich einverstanden erklärt; dabei möge es bleiben. Die Beklagte verfüge nunmehr über eine eigene Wohnung. Im Haus Egg, Kohlgrub 621, befänden sich nicht zwei getrennte Wohneinheiten; es würde daher immer zu Berührungen der Lebensbereiche der Streitteile kommen. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen sei mit weiteren Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen zu rechnen. So sei es auch am 5. Mai 1987 zu einer Auseinandersetzung gekommen, als die Beklagte versucht habe, gewaltsam in die Ehewohnung einzudringen. Das Haus unterliege aber auch nicht der Aufteilung, weil es der Kläger geerbt habe und die Beklagte auf die Weiterbenützung der vormaligen Ehewohnung nicht mehr angewiesen sei.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es ging dabei - im zweiten Rechtsgang - von folgenden Feststellungen aus:
Die Streitteile benützten während der Ehe das Haus Egg, Kohlgrub 621, als Ehewohnung. Der Kläger überließ der Beklagten die Regelung sämtlicher finanzieller Angelegenheiten und stellte ihr dafür auch sein Arbeitseinkommen zur Verfügung. Die Beklagte verrichtete tägliche vier bis fünf Stunden Heimarbeit, führte den Haushalt und kümmerte sich um die ehelichen Kinder und ihre im gemeinsamen Haushalt lebende uneheliche Tochter. Das gemeinsam erwirtschaftete Einkommen reichte jedoch nicht zur Lebensführung und zur Abstattung der Verbindlichkeiten aus. Obwohl die Beklagte keinen übermäßigen Aufwand trieb, hatten die Streitteile zuletzt Schulden in der Höhe von ca. S 500.000,-. Wegen der ständigen Streitigkeiten, die ihre Ursachen in den finanziellen Schwierigkeiten und in Problemen mit den Kindern hatten, zog die Beklagte am 18. Februar 1988 mit ihren Kindern unter Mitnahme notwendiger Haushaltsgegenstände aus. Sie wohnt nunmehr mit vier ehelichen Kindern in einer nur notdürftig bewohnbaren Behelfswohnung, bestehend aus Küche, drei Zimmern und WC, im aufgelassenen Bahnhof Andelsbuch. Diese Wohnung verfügt über keine Heizung, kein Bad und keinen Waschmaschinenanschluß; das Haus hat derzeit auch keinen Kanalanschluß. Das Wohnrecht an dieser Wohnung ist bis Juli 1989 befristet. Die Beklagte hat derzeit keine Aussicht auf eine andere Wohnung.
Das Haus Egg, Kohlgrub 621, steht im Alleineigentum des Klägers. Es war Teil des Vermögens seines am 19. August 1966 gestorbenen Vaters. Im Zuge des Abhandlungsverfahrens hatte der Kläger mit den übrigen gesetzlichen Erben am 22. Februar 1970 einen Teilungsvertrag geschlossen, mit dem dieses Haus gegen Übernahme von Schulden in der Höhe von S 72.025,- in sein Alleineigentum übertragen wurde. Das Haus besteht aus Keller, Erdgeschoß und einem Obergeschoß. Im Keller befinden sich vier Räume. Einer davon ist mit einem Badeofen für das im Erdgeschoß liegende Bad ausgestattet; ein weiterer könnte als Waschküche eingerichtet werden. Im Erdgeschoß befinden sich eine Stube, ein Schlafzimmer, eine Küche, ein Bad mit WC sowie der Hauseingang und ein Gang mit den Stiegen zum Keller und zum Obergeschoß. Das Obergeschoß weist drei Zimmer und ein WC (ohne WC-Schale) auf. In das WC könnte ein Bad eingebaut werden; eines der drei Zimmer könnte als Küche eingerichtet werden. Die Räume im Parterre und im Obergeschoß können nicht völlig getrennt voneinander benützt werden. Der Hauseingang, der Gang im Erdgeschoß, die Stiege in den Keller, der Wasserkeller und die Waschküche müssen von den Bewohnern der beiden Geschoße gemeinsam benützt werden. Die Einstellung der Streitteile zueinander hat sich seit der Scheidung nicht verändert. Für den Kläger ist das Zusammenleben im Haus nicht denkbar; die Beklagte hält ein ruhiges Zusammenleben mit dem Kläger in getrennten Wohnungen nur für möglich, wenn sich der Kläger nicht mehr von seiner Mutter beeinflussen läßt und sich ändert.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Streitteile die Widmung der Wohnung im Haus Egg, Kohlgrub 621, als Ehewohnung einvernehmlich endgültig aufgehoben hätten; damit unterliege es nicht der nachehelichen Aufteilung. Schon deshalb sei der Sicherungsantrag abzuweisen gewesen. Das Rekursgericht erließ eine einstweilige Verfügung, mit der es der Beklagten die "ausschließliche" Benützung der Ehewohnung, und zwar die ausschließliche Benützung der Räumlichkeiten im ersten Obergeschoß, bestehend aus Wohnküche, zwei Zimmern und WC, sowie die Mitbenützung der Waschküche im Keller, des Wasserkellers, des Stiegenhauses und des Ganges im Erdgeschoß, vorläufig zuwies. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes "S 15.000,-, aber nicht S 300.000,-" übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht trat das Rekursgericht der Auffassung des Erstgerichtes entgegen, daß die Streitteile die gemeinsame Ehewohnung endgültig aufgegeben hätten und diese deshalb nicht mehr Gegenstand der nachehelichen Aufteilung sei. Selbst wenn ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft wegen ehelicher Zerwürfnisse in der Absicht aufgebe, nie mehr zum anderen Ehegatten zurückzukehren, unterliege die bis dahin zur ehelichen Gemeinschaft zur Verfügung gestandene Ehewohnung der Aufteilung; ob die gesonderte Wohnungnahme gerechtfertigt gewesen sei, sei dabei nicht entscheidend. Da die Beklagte ein dringendes Wohnbedürfnis an der vormaligen Ehewohnung habe, seien auch die Voraussetzungen für eine einstweilige Regelung der Benützung der Ehewohnung (§ 382 Z 8 lit c, erster Fall, EO) gegeben. Die der Beklagten derzeit zur Verfügung stehende Mietwohnung sei nur ein notdürftig bewohnbarer Behelf; auf eine andere Wohnung habe die Beklagte keine Aussicht. Da somit vitale Interessen der Beklagten betroffen seien, unterliege die Ehewohnung gemäß § 82 Abs 2 EheG der Aufteilung, obwohl sie der Kläger von Todes wegen erworben habe. Unter Berücksichtigung der auch bei einer einstweiligen Regelung der Benützung der Ehewohnung geltenden Billigkeitskriterien (§§ 83 ff EheG) seien der Beklagten die Räume im ersten Stock des Hauses zur alleinigen und die erforderlichen Nebenräume zur gemeinsamen Benützung mit dem Kläger zuzuweisen gewesen. Daß sich dadurch die Lebensbereiche der Streitteile (wieder) berühren, müsse in Kauf genommen werden. Keinesfalls aber würde es der Billigkeit entsprechen, wenn der Kläger, der der Beklagten das Zusammenleben verleidet habe, allein über die Ehewohnung verfügen könnte; die Beklagte müsse sich nicht auf eine behelfsmäßige Unterkunft verweisen lassen. Der Antrag der Beklagten, ihr auch die alleinige Benützung der Waschküche zuzuweisen, sei aber nicht berechtigt gewesen; um auch dem Kläger eine Waschmöglichkeit zu gewähren, müßten die Streitteile die Waschküche gemeinsam benützen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber führt im wesentlichen aus, daß die Beklagte nunmehr über eine Wohnung verfüge und daher kein Bedürfnis an der vorläufigen Regelung der Benützung der Ehewohnung habe. Die Ehewohnung sei nicht Gegenstand der Aufteilung, weil sie der Kläger von Todes wegen erworben habe; die Beklagte sei auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse nicht angewiesen. Es widerspreche aber auch der Billigkeit, der Beklagten ein vorläufiges Benützungsrecht zuzuerkennen: Die Beklagte habe keinerlei Beitrag zum Erwerb der Ehewohnung geleistet; die vorläufige Regelung würde zu Berührungen der Lebensbereiche der Streitteile führen. Die existentielle Notwendigkeit einer vorläufigen Zuweisung sei kein gesetzliches Billigkeitskriterium.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:
Die Ehewohnung ist, sofern ein Ehegatte auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist, selbst dann in die eheliche Aufteilung einzubeziehen, wenn ein Ehegatte sie in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat (§ 82 Abs 2 EheG; Schwind, Eherecht2, 318; Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht 54; Koziol-Welser8 I 226; SZ 54/79; SZ 56/193; SZ 58/126; EFSlg 48.927; EFSlg 51.743). Es müssen jedoch vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen; das ist unter anderem dann der Fall, wenn dem betroffenen vormaligen Ehegatten eine längerdauernde Obdachlosigkeit drohen würde (EFSlg 48.928; EFSlg 51.744). Ein solches existentielles Interesse der Beklagten an der Weiterbenützung an der Ehewohnung ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil sie derzeit für sich und ihre ehelichen Kinder nur über eine behelfsmäßige und überdies bis Juli 1989 befristete Wohnmöglichkeit verfügt, keine Aussicht auf eine andere Wohnung hat und auch nicht in der Lage ist, die für die Beschaffung einer ausreichenden Wohnung erforderlichen Geldmittel selbst aufzubringen. Daß der Kläger das Einfamilienhaus, das den Streitteilen als Ehewohnung diente, von Todes wegen erworben hat, ist daher im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Die Ausführungen im Revisionsrekurs, wonach der Beklagten eine ausreichende andere Wohnung zur Verfügung stehe, berücksichtigen nicht die weiteren zu dieser behelfsmäßigen Wohnmöglichkeit getroffenen Feststellungen. Daß diese Behelfswohnung der Beklagten noch bis zum Juli 1989 zur Verfügung steht, besagt aber nicht, daß die Beklagte auf die Ehewohnung nicht dringend angewiesen und daher nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre.
Das Rekursgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß das wegen der ehelichen Zerwürfnisse vorgenommene Ausziehen der Beklagten aus der Ehewohnung keinen Einfluß auf die Einbeziehung der Ehewohnung in das nacheheliche Aufteilungsverfahren hat. Die Ehewohnung unterliegt selbst dann dieser Aufteilung, wenn ein Ehegatte vor der Scheidung infolge ehelicher Zerwürfnisse die eheliche Gemeinschaft in der Absicht aufgegeben hat, nie mehr zum anderen Ehegatten zurückzukehren (SZ 53/48 = JBl 1980, 536; vgl auch EFSlg 48.899 und EFSlg 50.156). Diese Ansicht wird vom Kläger mit seinem Revisionsrekurs auch nicht mehr bekämpft.
Gemäß § 382 Z 8 lit c EO kann die einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe angeordnet werden. Für die - von der Beklagten in Anspruch genommene - einstweilige Regelung der Benützung reicht die Dartuung eines Regelungsbedürfnisses aus; die Bescheinigung einer Gefährdung im Sinne des § 381 EO ist dafür nicht erforderlich (SZ 57/89; SZ 58/68). Eine Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Teiles dient, kann diesem daher zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn ihm der andere Teil das weitere Zusammenleben unerträglich macht (SZ 58/68). Ein entsprechendes Regelungsbedürfnis liegt aber auch dann vor, wenn ein Ehepartner wegen ehelicher Zerwürfnisse zunächst aus der Ehewohnung ausgezogen ist, später aber - wegen seiner bloß provisorischen, unzureichenden Wohnverhältnisse - auf die Benützung der Ehewohnung deshalb dringend angewiesen ist, weil er sonst in absehbarer Zeit obdachlos würde.
Bei der vorläufigen Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sind, soweit dies mit dem Wesen der nur auf vorläufige Benützung und nicht auf endgültige Aufteilung gerichteten Provisiorialentscheidung vereinbar ist, die Aufteilungsgrundsätze des § 83 EheG sinngemäß zu beachten. Die einstweilige Regelung muß daher insbesondere auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht nehmen. Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung am Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten; auch wertsteigernde Aufwendungen der Ehepartner auf die Ehewohnung sind zu berücksichtigen (vgl EFSlg 51.732). Das Verschulden an der Ehescheidung kann im Rahmen der Billigkeitserwägungen gleichfalls bedeutsam sein (EFSlg 41.372; EFSlg 41.753).
Einer vorläufigen Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens steht auch nicht grundsätzlich entgegen, daß durch sie die Lebensbereiche der Ehegatten nicht vollständig getrennt werden. Nach § 84 EheG soll zwar die Aufteilung so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren; entsprechend den durch § 83 EheG vorgeschriebenen Billigkeitserwägungen muß aber ausnahmsweise ein gewisser Kontakt auch für die Zukunft dann in Kauf genommen werden, wenn ohne ihn dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte (SZ 54/114).
Dem Revisionsrekurswerber gelingt es mit seinen Ausführungen nicht, einen Verstoß des Rekursgerichtes gegen die dargestellten Billigkeitskriterien aufzuzeigen. Ob aber die vom Rekursgericht verfügte vorläufige Aufteilung der Ehewohnung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles tatsächlich der Billigkeit entspricht oder ob eine andere Entscheidung zweckmäßi ea wäre, unterliegt im Rahmen dieses Grundsatzrevisionsrekurses keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten des Klägers gründet sich auf §§ 40, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf § 393 Abs 1 EO.
Anmerkung
E16586European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00605.88.1129.000Dokumentnummer
JJT_19881129_OGH0002_0040OB00605_8800000_000