Norm
EheG §82 Abs1 Z3Rechtssatz
Erträge eines Unternehmens, die noch nicht zum Unternehmensanteil (etwa durch Gewinnzuschreibungen auf einen Gesellschafterteil) geworden sind, können zwar grundsätzlich der Aufteilung unterliegen, sie gehören aber (auch als "Schwarzgeld" in Form eines unversteuerten Gewinnes) so lange noch zum Unternehmen und sind daher gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG nachehelichen Aufteilung im Sinne der § 81 ff EheG entzogen, als sie nicht für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke umgewidmet wurden. Eine angemessene Berücksichtigung wäre hier nur nach § 91 Abs 2 EheG möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057752Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022