Norm
EheG §82 Abs1 Z1Rechtssatz
Sind voreheliche Beiträge der Streitteile in dem die Aufteilungsmasse bildenden Einfamilienhaus (Ehewohnung) wertbildend aufgegangen, so müssen sie wertverfolgend berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057490Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021