RS OGH 1989/3/15 3Ob510/89

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

EheG §82 Abs1 Z3

Rechtssatz

Ein zum Unternehmen eines Ehegatten gehörendes Grundstück bildet nach § 82 Abs 1 Z3 EheG selbst dann keinen Bestandteil der Aufteilungsmasse, wenn es nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einer zum Unternehmen gehörenden Sache zu einer Wertanlage umgewidmet wurde (so schon SZ 54/149).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057709

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_0030OB00510_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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