Norm
EheG §82 Abs1 Z3Rechtssatz
Ein zum Unternehmen eines Ehegatten gehörendes Grundstück bildet nach § 82 Abs 1 Z3 EheG selbst dann keinen Bestandteil der Aufteilungsmasse, wenn es nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einer zum Unternehmen gehörenden Sache zu einer Wertanlage umgewidmet wurde (so schon SZ 54/149).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057709Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0030OB00510_8900000_002