Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Ferienwohnung, die ein Dritter (Mutter) der Ehefrau während der Ehe mit der befolgten Auflage geschenkt hat, dem Ehemann daran ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht einzuräumen, unterliegt als unentgeltliche Zuwendung an beide Ehegatten der Aufteilung. Entscheidungstexte 2 Ob 5/04f Entscheidungstext OGH 23.05.2005 2 Ob 5/04f ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt nach rechtskräftiger Scheidung der zwischen den Streitteilen geschlossenen Ehe die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Weise, dass die Hauptmietrechte der Antragstellerin an der Wohnung 1100 Wien, Karplusgasse ***** (der ehemaligen Ehewohnung) an den Antragsgegner übertragen gegen Leistung einer Ausgleichszahlung übertragen werden und dass das Wohnrecht des Antragsgegners auf B***** der Liegenschaft EZ ***** für erloschen erkl... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Ferienwohnung, die ein Dritter (Mutter) der Ehefrau während der Ehe mit der befolgten Auflage geschenkt hat, dem Ehemann daran ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht einzuräumen, unterliegt als unentgeltliche Zuwendung an beide Ehegatten der Aufteilung. Entscheidungstexte 2 Ob 5/04f Entscheidungstext OGH 23.05.2005 2 Ob 5/04f ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Von § 82 Abs 1 Z 4 EheG sind Anteile an einem Unternehmen generell erfasst, seien dies Aktien, Anteile an einer GmbH, einer Genossenschaft einer Personenhandelsgesellschaft oder an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Einlage des stillen Gesellschafters. Die Beteiligung an einer sogenannten Verlustgesellschaft bildet einen Unternehmensanteil. Ist sie so groß, dass damit maßgebender E... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 AEheG §81EheG §82 Abs1 Z3EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. Ein schlüssiger Umwidmungsakt liegt jedenfalls soweit vor, als die Einlage eines „Unternehmenssparbuchs" für private Anschaffungen des Unternehmers oder Gesellschafters oder seiner Angehörigen ... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Verfahrens ist die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG nach Scheidung der Ehe der - bereits seit 30. Juni 1999 getrennt lebenden - Parteien (die antragstellende Frau ist Psychologin, der Mann ist praktischer Arzt). Das Erstgericht nahm in den zehn Punkten seines Beschlusses eine Aufteilung vor, von denen im Zeitpunkt der Vorlage des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nur noch die Einbeziehung b... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Von § 82 Abs 1 Z 4 EheG sind Anteile an einem Unternehmen generell erfasst, seien dies Aktien, Anteile an einer GmbH, einer Genossenschaft einer Personenhandelsgesellschaft oder an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Einlage des stillen Gesellschafters. Die Beteiligung an einer sogenannten Verlustgesellschaft bildet einen Unternehmensanteil. Ist sie so groß, dass damit maßgebender E... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Von § 82 Abs 1 Z 4 EheG sind Anteile an einem Unternehmen generell erfasst, seien dies Aktien, Anteile an einer GmbH, einer Genossenschaft einer Personenhandelsgesellschaft oder an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Einlage des stillen Gesellschafters. Die Beteiligung an einer sogenannten Verlustgesellschaft bildet einen Unternehmensanteil. Ist sie so groß, dass damit maßgebender E... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 AEheG §81EheG §82 Abs1 Z3EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. Ein schlüssiger Umwidmungsakt liegt jedenfalls soweit vor, als die Einlage eines „Unternehmenssparbuchs" für private Anschaffungen des Unternehmers oder Gesellschafters oder seiner Angehörigen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 AEheG §81EheG §82 Abs1 Z3EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. Ein schlüssiger Umwidmungsakt liegt jedenfalls soweit vor, als die Einlage eines „Unternehmenssparbuchs" für private Anschaffungen des Unternehmers oder Gesellschafters oder seiner Angehörigen ... mehr lesen...
Begründung: Die zwischen den Parteien am 2. 7. 1966 geschlossene Ehe wurde mit dem am 14. 8. 2000 zugestellten Urteil des Erstgerichtes vom 26. 7. 2000 aus dem Verschulden der Antragsgegnerin geschieden. Ihrer Berufung, die nur die Abänderung des Verschuldensausspruchs anstrebte, wurde mit Urteil des Berufungsgerichtes vom 28. 12. 2000, zugestellt am 21. 3. 2001, teilweise Folge gegeben und der Verschuldensausspruch dahin abgeändert, dass das Verschulden beide Teile treffe, wobei ... mehr lesen...
Begründung: Die im August 1977 geschlossene Ehe der Streitteile, der vier Kinder entsprossen, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 28. 9. 1994 aus dem Verschulden beider Teile rechtskräftig geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft hatte mit dem Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung am 5. 7. 1994 geendet. Der Antragsteller "erbte" nach dem Tod seines Vaters je zur Hälfte mit seinem Bruder ein Kajütboot, eine Liegenschaft in Maria Anzbach und eine weitere Liegen... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Antragstellerin beantragte in erster Instanz den Ausspruch, dass dem Antragsgegner "das Alleineigentum" an einer bestimmten Liegenschaft gegen eine Ausgleichszahlung von 109.009,25 EUR "verbleibt". Das Erstgericht gab dem ersteren Begehren statt, wies jedoch den Antrag auf Leistung einer Ausgleichszahlung zur Gänze ab. Die Antragstellerin wendete sich im Rekurs gegen die Abweisung dieses Antrags und strebte in zweiter... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG. Eine Schenkung unter einer Auflage (hier: lebenslängliches Wohnrecht) bleibt aber eine Schenkung, nur wird der Wert durch die Auflage vermindert. Entscheidungstexte 2 Ob 185/04a ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 27. 8. 1969 die Ehe geschlossen; es entstammen ihr drei mittlerweile volljährige und selbsterhaltungsfähige Kinder. Mit Urteil vom 21. 9. 1998 wurde die Ehe geschieden, wobei festgestellt wurde, dass der Antragsgegner die Zerrüttung der Ehe allein zu verantworten hat. Die Antragstellerin begehrt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Form, dass ihr die Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses S*****... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG. Eine Schenkung unter einer Auflage (hier: lebenslängliches Wohnrecht) bleibt aber eine Schenkung, nur wird der Wert durch die Auflage vermindert. Entscheidungstexte 2 Ob 185/04a ... mehr lesen...
Begründung: Die im Mai 1969 geschlossene Ehe der Streitteile, der vier Kinder entstammen, wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3. 9. 1997 aus gleichteiligem Verschulden rechtskräftig geschieden. Wesentlicher Bestandteil des ehelichen Vermögens ist die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch W***** (künftig: Liegenschaft), auf der das bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft am 11. 3. 1996 als Ehewohnung dienende Einfamilienhaus steht. Die Großeltern der A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Sommer 1996 lebten die Streitteile noch in Lebensgemeinschaft. Die Beklagte erzielte damals kein Einkommen, sondern versorgte den Haushalt, ihre beiden Kinder und das Kind des Klägers. Im Jahr 1999 begann die Beklagte vermehrt zu reiten. Da der Kläger die Meinung vertrat, dass das durch den Reitsport gegebene erhöhte Risiko durch die bisher abgeschlossene Unfallversicherung nicht voll abgedeckt sei, regte er an, eine zusätzliche Unfallversicherung für die B... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Michael R*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die Antragsgegnerin Rosa R*****, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbüh... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte dem Antragsteller und Antragsgegner (im Folgenden nur: Antragsteller) eine Ausgleichszahlung von 143.000 EUR zu. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es dem Antragsteller nur eine Ausgleichszahlung von 100.000 EUR samt 4 % Zinsen "vom aushaftenden Betrag ab Fälligkeit" zuerkannte. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Beteiligung des Gesellschafters einer OHG oder einer KG kommt in seinem Kapitalanteil zum Ausdruck. Das HGB sagt nicht, was unter dem Kapitalanteil eines Gesellschafters zu verstehen ist, es setzt diesen Begriff vielmehr voraus. Dem Kapitalanteil kommt für die Fragen der Gewinnverteilung (§§ 120, 167 HGB), für die Höhe der zulässigen Entnahmen (§§ 122, 169 HGB) und für das Auseinandersetzungsguthaben (§ 155 HGB) Bed... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei der (unentgeltlichen) Eigentumsübertragung von Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rechtsprechung entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit solchen Zuwendungen nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden soll, keine Bedeutung zu. Anders als bei Geldgesch... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei der (unentgeltlichen) Eigentumsübertragung von Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rechtsprechung entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit solchen Zuwendungen nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden soll, keine Bedeutung zu. Anders als bei Geldgesch... mehr lesen...
Begründung: Die am 23. 5. 1985 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 14. 6. 1999 aus gleichteiligen Verschulden geschieden. Die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Garten, das sie während ihrer Ehe errichtet haben. In dem anlässlich ihrer Scheidung geschlossenen Vergleich räumte die Frau dem Mann bezüglich der Aufteilung der gemeinsamen Liegenschaft das Wahlrecht ein. Es wurde festgehalten, dass der Hausrat zwischen den ... mehr lesen...
Begründung: Die kinderlose, am 29. 6. 1976 geschlossene Ehe wurde am 10. 2. 2000 aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Die Frau war am 17. 5. 1998 aus dem ehelichen Haushalt ausgezogen. Beide Eheleute sind österreichische Staatsbürger und hatten ihren gemeinsamen Wohnsitz in Vorarlberg. Die Frau bezieht seit 1990 eine Pension. Der Antragsgegner war bis zu seinem am 1. 9. 1999 erfolgten Pensionsantritt als Metzgermeister in der Schweiz beschäftigt. Er betrieb ferner den Ha... mehr lesen...
Begründung: Die am 11. 10. 1958 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 4. 1. 1996 wegen beiderseitigen Verschuldens geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde bereits am 4. 10. 1992 aufgelöst. Der Ehe entstammen zwei Kinder, die 1961 und 1963 geboren sind. Gegenstand des Aufteilungsverfahrens ist nur die Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit einem darauf errichteten Haus, in dem sich die Ehewohnung befand. Über die Aufteilung der ehelic... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG liegen nicht vor. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegen nicht vor. a) Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin: Auch wenn die Antragsgegnerin als "Chefin" tituliert wurde und eine führende Tätigkeit im Einzelunternehmen des Antragstellers verrichtete, war jedoch der "Motor" im Geschäft der Antragsteller, dem auch die ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zunächst ist klarzustellen, dass der Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin, ein Verfahren nach den §§ 81 ff EheG iVm §§ 239 ff AußStrG einzuleiten, nicht deshalb untergegangen ist, weil eine dem klaren Gesetzeszweck des § 55a Abs 2 EheG entsprechende Vermögensaufteilungsvereinbarung unterblieb. Zwar hätte diesfalls kein Scheidungsausspruch erfolgen dürfen (vgl Schwimann Rz 11 zu § 55a EheG), doch wird die Wirksamkeit... mehr lesen...
Begründung: Der Antragstellerin wurde eine Ausgleichszahlung zugesprochen. In die Aufteilungsmasse wurde eine Eigentumswohnung des Antragsgegners einbezogen. Dies bekämpft der Antragsgegner mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs. Er strebt die Abweisung des Antrages auf Ausgleichszahlung, hilfsweise eine niedrigere Ausgleichszahlung und hilfsweise ferner die Berichtigung der Ausgleichszahlung in niedrigeren Teilbeträgen an. Der Revisionsrekurswerber beantragt ferner eine ... mehr lesen...
Begründung: Vorauszuschicken ist, dass es in dem von der Antragstellerin nach Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner angestrengten Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nur mehr um die Höhe der vom Antragsgegner zu leistenden Ausgleichszahlung und da vor allem um die Frage geht, ob eine dem Antragsgegner gehörige, von diesem mit Hypotheken für Betriebsmittelkredite der K*****gesmbH & Co KG belastete Liegenschaft EZ **... mehr lesen...