Norm
EheG §82 Abs1 Z3Rechtssatz
Die fiktive Konstruktion, Betriebsräume im eigenen Haus wäre so zu behandeln, als hätte sie der Eigentümer in seiner gespaltenen Lage als Privatmann und Unternehmer als Träger des Privatvermögens an den Inhaber des Unternehmens lediglich in Bestand gegeben, widerstreitet dem Wortlaut des § 82 Abs 1 Z 3 EheG und dem Zweck dieser Bestimmung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057775Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0060OB00590_8400000_002