RS OGH 1984/1/25 1Ob756/83, 5Ob593/85, 3Ob595/87 (3Ob596/87), 3Ob510/89, 1Ob516/90, 4Ob552/91, 8Ob56

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Veröffentlicht am 25.01.1984
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Norm

EheG §81
EheG §82 Abs1 Z3

Rechtssatz

Werden auf einer sonst dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Liegenschaft zugunsten des Unternehmens eines Ehegatten Betriebsmittelkredite in einer den Verkehrswert der Liegenschaft erreichenden Höhe hypothekarisch sichergestellt, wird dadurch die Liegenschaft mit ihrem gesamten Wert dem Unternehmen gewidmet und unterliegt dann nicht der Aufteilung. Jedenfalls liegen keine ehelichen Ersparnisse vor.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 756/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 756/83
    Veröff: JBl 1985,365
  • 5 Ob 593/85
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 5 Ob 593/85
  • 3 Ob 595/87
    Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 595/87
  • 3 Ob 510/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 510/89
    Auch
  • 1 Ob 516/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 516/90
    nur: Werden auf einer sonst dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Liegenschaft zugunsten des Unternehmens eines Ehegatten Betriebsmittelkredite hypothekarisch sichergestellt, wird dadurch die Liegenschaft dem Unternehmen gewidmet und unterliegt dann nicht der Aufteilung. (T1) Veröff: RZ 1991/3 S 19
  • 4 Ob 552/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 552/91
    nur T1; Beisatz: Das gilt aber dann nicht, wenn mit der Verpfändung der Tatbestand des § 91 Abs 1 EheG verwirklicht wurde. (T2)
  • 8 Ob 568/92
    Entscheidungstext OGH 25.03.1993 8 Ob 568/92
  • 8 Ob 1651/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 1651/93
    Vgl auch; Beisatz: Belastung mit einem geringfügigen Betriebsmittelkredit führt nicht zur Widmung der Liegenschaft mit ihrem gesamten Wert als Betriebsliegenschaft; daher teilweise Einbeziehung in das Aufteilungsverfahren. (T3)
  • 4 Ob 547/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 547/95
    Vgl aber; Beisatz: Ansonsten hätte es der Eheteil, welcher Unternehmer ist, in der Hand, Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens, die in seinem Eigentum stehen, durch eine gezielte Kreditbelastung dem Unternehmen zu widmen und damit willkürlich der Aufteilungsmasse zu entziehen. (T4) Veröff: SZ 68/127
  • 6 Ob 588/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 588/95
    Auch; Beisatz: Eine solche Widmung fehlt aber im Fall einer nur obligatorischen Sicherung in Form eines (nicht verbücherten und nicht verbücherungsfähigen) Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes. (T5)
  • 7 Ob 381/97y
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 381/97y
    Vgl
  • 6 Ob 181/01p
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 181/01p
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 85/02x
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 85/02x
    nur T1
  • 6 Ob 178/03z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 6 Ob 178/03z
    Vgl; Beisatz: Der Grundsatz gilt dann nicht, wenn kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass die Sachhaftung jemals in Anspruch genommen werden muss. (T6)
  • 2 Ob 185/04a
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 2 Ob 185/04a
    Beis wie T6; Beisatz: Gleiches muss auch im Falle der Vinkulierung einer Lebensversicherung zur Kreditsicherung bzw Verpfändung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag gelten. (T7)
  • 1 Ob 262/15h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057323

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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