Norm
EheG §82 Abs1 Z3Rechtssatz
Auch wenn eine Aufteilung mangels ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse nur deswegen nicht vorzunehmen ist, weil Unternehmen nicht der Aufteilung unterliegen, kommt die Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Unternehmer nicht in Betracht, weil nur verbleibende Unbilligkeiten bei Durchführung der Aufteilung ausgeglichen, nicht aber Unternehmen über Ausgleichszahlungen dennoch in das Aufteilungsverfahren einbezogen werden sollen (Ablehnung von Wilhelm, RdW 1983,6).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057626Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0010OB00501_8400000_002