Norm
EheG §81 Abs3Rechtssatz
Schmuck dient dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten und ist somit keine Wertanlage, wenn er zum Tragen und nicht für eine spätere Verwertung bestimmt ist; daß Schmuck zum persönlichen Gebrauch zukam, ist im Zweifel anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057784Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0010OB00699_8400000_001