Norm
EheG §82Rechtssatz
Wurden nach § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig (vor allem durch entsprechende tatsächliche Verwendung) zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, so verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des § 82 EheG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057298Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019