RS OGH 1985/2/21 6Ob555/84, 3Ob122/04v, 2Ob98/07m, 1Ob211/21t

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Veröffentlicht am 21.02.1985
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Norm

EheG §82 Abs1 Z4

Rechtssatz

Wurde nicht ausgeschütteter Gewinn einer GmbH, an der einer der früheren Ehepartner Anteile besitzt, als Rücklage verwendet, gehört er unabhängig davon jedenfalls zum Unternehmen der Gesellschaft, ob die Heranziehung des Gewinnes zur Bildung von Rücklagen mit einem Konsumverzicht des anderen verbunden war oder und ob und in welcher Höhe dadurch der Wert des Geschäftsanteiles der Gesellschafter gestiegen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057779

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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