RS OGH 1984/5/2 1Ob562/84, 1Ob533/85, 2Ob705/87

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Veröffentlicht am 02.05.1984
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Norm

EheG §82 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wird der Kaufpreis einer während der Ehe erworbenen Liegenschaft durch Aufnahme eines Kredits finanziert, dieser Kredit jedoch in der Folge mit Mitteln, die aus dem Erlös von Gegenständen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG stammen, zurückbezahlt, so unterliegt auch die dergestalt erworbene Liegenschaft nicht der Aufteilung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057497

Dokumentnummer

JJR_19840502_OGH0002_0010OB00562_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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