Norm
EheG §82 Abs1 Z1Rechtssatz
Wird der Kaufpreis einer während der Ehe erworbenen Liegenschaft durch Aufnahme eines Kredits finanziert, dieser Kredit jedoch in der Folge mit Mitteln, die aus dem Erlös von Gegenständen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG stammen, zurückbezahlt, so unterliegt auch die dergestalt erworbene Liegenschaft nicht der Aufteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057497Dokumentnummer
JJR_19840502_OGH0002_0010OB00562_8400000_002