Norm
EheG §82 Abs1 Z1Rechtssatz
Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057386Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018