RS OGH 1984/6/7 6Ob590/84, 5Ob239/01k, 6Ob31/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1984
beobachten
merken

Norm

EheG §82 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wurde eine Kleinlandwirtschaft übergeben und haben die Leistungen des Übernehmers an die Übergeber bis zur Scheidung kaum einen Betrag erreicht, der dem Mietwert der von ihm in Benützung genommenen Räumlichkeiten entspräche, ist diese Kleinlandwirtschaft wegen starker Annäherung der Übergabe an die Fälle des § 82 Abs 1 Z 1 EheG mit dem Substanzwert von der nachehelichen Aufteilung auszunehmen. - (Im konkreten Fall unterblieb eine Bewertung des Übergabsgegenstandes und der bedungenen echten Gegenleistung für den Zeitpunkt der Übergabe).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 590/84
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 590/84
  • 5 Ob 239/01k
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 239/01k
    Vgl auch; Beisatz: Ob ein von einem Ehegatten während aufrechter Ehe durch Übergabsvertrag von dessen Eltern erworbenes Haus der Aufteilung gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG entzogen ist, richtet sich im Einzelfall nach dem Gewicht der übernommenen Gegenleistungen. (T1)
  • 6 Ob 31/07p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 31/07p
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057369

Dokumentnummer

JJR_19840607_OGH0002_0060OB00590_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten