Norm
EheG §82 Abs1 Z1Rechtssatz
Wurde eine Kleinlandwirtschaft übergeben und haben die Leistungen des Übernehmers an die Übergeber bis zur Scheidung kaum einen Betrag erreicht, der dem Mietwert der von ihm in Benützung genommenen Räumlichkeiten entspräche, ist diese Kleinlandwirtschaft wegen starker Annäherung der Übergabe an die Fälle des § 82 Abs 1 Z 1 EheG mit dem Substanzwert von der nachehelichen Aufteilung auszunehmen. - (Im konkreten Fall unterblieb eine Bewertung des Übergabsgegenstandes und der bedungenen echten Gegenleistung für den Zeitpunkt der Übergabe).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057369Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0060OB00590_8400000_001