RS OGH 1984/11/15 6Ob642/84, 3Ob319/97a, 9Ob99/01a, 1Ob88/05f, 2Ob98/07m, 2Ob143/07d, 1Ob211/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1984
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Norm

EheG §81 Abs3
EheG §82 Abs1 Z3

Rechtssatz

Sind Sparguthaben dadurch angesammelt worden, dass der Ehemann sämtliche Erträgnisse des gemeinsam geführten Betriebs sowie die Erlöse aus dem Verkauf mehrerer im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten gestandener (Betriebsliegenschaften) Liegenschaften an sich genommen hat, dann sind solche Einkünfte bis zu einer Umwidmung für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke, Sachen, die zu einem Unternehmen gehören.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 642/84
    Entscheidungstext OGH 15.11.1984 6 Ob 642/84
    Veröff: EvBl 1985/121 S 596
  • 3 Ob 319/97a
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 3 Ob 319/97a
  • 9 Ob 99/01a
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 Ob 99/01a
    Vgl auch; Beisatz: Erträgnisse eines nicht in die Aufteilung einzubeziehenden Unternehmens sind nach Umwidmung für Privatzwecke der Aufteilung zu unterziehen. (T1)
  • 1 Ob 88/05f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 88/05f
    Vgl auch; Beisatz: Widerrechtlich erworbenes Vermögen unterliegt grundsätzlich der Aufteilung. Dies trifft auch auf Vermögen zu, das aus gerichtlich strafbarem Verhalten resultiert, es sei denn, dass eine Rückzahlungsverpflichtung tatsächlich besteht. (T2)
  • 2 Ob 98/07m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 98/07m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Beziehen Ehegatten die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie (auch) aus Erträgnissen eines Unternehmens, ist es eine vertretbare Lösung, eine derartige Verwertung von Unternehmensgewinnen als unternehmensfremd zu qualifizieren und sie demnach privaten Zwecken zuzuordnen. (T3)
  • 2 Ob 143/07d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 143/07d
    Vgl; Beis wie T1
  • 1 Ob 211/21t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 211/21t
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057713

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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