Norm
EheG §82 Abs1 Z3Rechtssatz
Auf die Größe des Unternehmens kommt es nicht an. Auch ein Heurigenschank und Buschenschank unterliegt nicht dem nachehelichen Aufteilungsverfahren (Ablehnung von Schwind, EheR 2.Auflage 316).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057537Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018