Index: L34004 Abgabenordnung OberösterreichL34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §201;BAO §239 Abs1;LAO OÖ 1984 §149 Abs2;LAO Wr 1962 §185 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/17/0242 E 22. Juni 1990 RS 4 Stammrechtssatz Ist der Antrag auf Rückerstattung einer durch Selbstbemessung entrichteten Abgabe ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Unternehmerin. Sie erstellte für Jänner 1998 eine Umsatzsteuervoranmeldung (Zahllast 54.618 S) und sandte diese per Post an das Finanzamt. Dort langte die Umsatzsteuervoranmeldung am 18. März 1998 ein. Mit Eingabe vom 17. Februar 1998 hatte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung des auf ihrem Abgabenkonto ausgewiesenen Guthabens von 273.857 S beantragt. Aufgrund dieses Antrages wurde am 17. März 1998 auf dem Abgabenkonto die Rückzahlung des Guthabensstandes ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215;BAO §216;BAO §239 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0086 E 8. Oktober 1985 RS 1 Stammrechtssatz Guthaben iSd § 239 Abs 1 BAO ist das Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto. Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Konto ist nur im Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides (§ 216 BAO) auszutragen (Hinweis E 26.... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 30. März 1995 beantragte die Beschwerdeführerin die Zollvergütung (Vergütung von Außenhandelsförderungsbeiträgen) für in der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1994 vorgenommene Ein- und Ausfuhren. Mit Bescheid vom 31. März 1995 wurde dem Antrag hinsichtlich Ein- und Ausfuhren vom 31. März 1992 bis 31. Dezember 1994 stattgegeben. In der Begründung: wurde die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsbestimmungen des Artikel 221 Abs 3 ZK iVm § 74 Abs ZRDV... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §239 Abs1;BAO §4;
Rechtssatz: Es handelt sich bei Rückforderungsansprüchen um nichts Anderes als um "negative Abgabenansprüche". Solche Ansprüche entstehen (wie die Abgabenansprüche im engeren Sinn) kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbi... mehr lesen...
Mit der beim Finanzamt am 2. April 1997 eingelangten Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat März 1997 machte der Beschwerdeführer einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von S 15.800,-- geltend und beantragte die Rückzahlung des durch den Überschuss entstandenen Guthabens. Mit Anbringen vom 20. September 1998 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen am 2. April 1997 beim Finanzamt eingelangten Antrag auf die Abgabenbehörde z... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §239 Abs1;
Rechtssatz: Die
Begründung: , mangels Führung eines Abgabenkontos könne für den Abgabepflichtigen zu seinen Gunsten auch kein rückzahlbares Guthaben bestehen, lässt sich mit der Rechtslage nicht in Einklang bringen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1999130098.X02 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §213 Abs1;BAO §215 Abs4;BAO §216;BAO §239 Abs1;
Rechtssatz: Dass ein rückzahlbares Guthaben erst dann entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, ist eine Auffassung, die ebenso zutrifft, wie es auch richtig ist, dass für das Entstehen eines Guthabens nur die tatsächlich durchgeführten Buchu... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen der folgende unstrittige Sachverhalt: Mit zwei Notariatsakten vom 7. Oktober 1993 (finanzbehördlich erfasst unter den Nr. 440486 und 440487) veräußerte der Beschwerdeführer an Roman Korzonek zwei Liegenschaften, wofür der Erwerber entsprechend den Abgabenerklärungen vom 7. Oktober 1993 Grunderwerbsteuer vorgeschrieben erhielt und in der Folge entrichtete. Mit rechtskräftigem Urteil ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §239 Abs1;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z3;GrEStG 1987 §17 Abs4;GrEStG 1987 §17 Abs5;
Rechtssatz: Nach der Judikatur des VwGH sind von den Anträgen auf Rückzahlung von Guthaben gemäß § 239 BAO die in den materiell-rechtlichen Vorschriften geregelten Erstattungsbeträge (zB nach § 17 GrEStG 1987) zu unterscheiden (Hinweis E 13.1... mehr lesen...
Über das Vermögen der im Spruch: genannten Gemeinschuldnerin wurde am 28. Juli 1994 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer wurde zum Masseverwalter bestellt und hat in dieser Funktion Baurechtseinlagen an die P-GmbH verkauft. Im Rahmen einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen wurde eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 in der Höhe von S 2,500.000,-- vorgenommen. Aufgrund weiterer Rechnungsberichtigungen wurde mit Bescheid vom 22. Mai 1997 für den... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §216;BAO §239 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/15/0185 E 25. November 1999
99/13/0045 E 26. September 2000
Rechtssatz: Ein Rückzahlungsbegehren setzt ein auf dem Abgabenkonto nach den tatsächlich durchgeführten Buchungen bestehendes Guthaben voraus. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht i... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §216;BAO §239 Abs1;KO §46 Abs1 Z2;KO §51;UStG 1994 §12 Abs10; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/15/0185 E 25. November 1999
99/13/0045 E 26. September 2000
Rechtssatz: Der Masseverwalter hat in seinem als Rückzahlungsantrag bezeichneten Antrag deutlich dargelegt, das... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte als Masseverwalter beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz die Überweisung eines auf einem näher bezeichneten Abgabenkonto befindlichen Guthabens in Höhe von S 230.282,--. Mit Bescheid vom 8. September 1998 wurde der Antrag mit der Begründung: teilweise abgewiesen, auf dem besagten Konto sei nach Verwendung eines Teilbetrages von S 210.534,50 zur Abdeckung von Konkursforderungen nur ein rückzahlbares Guthaben in Höhe von S 19.747,50 verbli... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215;BAO §216;BAO §239 Abs1;
Rechtssatz: Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht di... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde aus den Jahren 1992 und 1993 stammende Anträge der Beschwerdeführerin auf Umbuchung von auf ihrem Steuerkonto ausgewiesenen Guthaben im Devolutionsweg ab. Sie begründete dies mit dem Hinweis auf den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. August 1994, mit dem über das Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden war. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei auf dem Abgabenkonto ein Guthaben v... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §216;BAO §239 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0123 E 26. September 1985 RS 1 Stammrechtssatz Ein rückzahlbares Guthaben des Abgabepflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschrift an, welche die... mehr lesen...
Nach der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde sei die Beschwerdeführerin als vermeintliche Unternehmensnachfolgerin nach § 14 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von insgesamt S 311.541,-- herangezogen worden. Zuletzt habe die belangte Behörde diesbezüglich in einer Berufungsentscheidung vom 18. November 1997 die Haftungsschuld für erloschen erklärt. Einem am 3. Dezember 1997 gestellten Rückzahlungsantrag hinsichtlich des bereits bezahlten Betrages von S 311.541... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215;BAO §216;BAO §239 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0086 E 8. Oktober 1985 RS 1 Stammrechtssatz Guthaben iSd § 239 Abs 1 BAO ist das Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto. Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Konto ist nur im Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides (§ 216 BAO) auszutragen (Hinweis E 26.... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §216;BAO §239 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0123 E 26. September 1985 RS 1 Stammrechtssatz Ein rückzahlbares Guthaben des Abgabepflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschrift an, welche die... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde im Instanzenzug über eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Februar 1997 ab, die sie als Antrag auf Abrechnung iSd § 216 BAO und auf Rückzahlung eines Guthabens iSd § 239 Abs. 1 BAO wertete. Bei Meinungsverschiedenheiten ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung erloschen sei, habe die Abgabenbehörde mit einem Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall sei strittig, ob die Rückzahlung der aus dem Besche... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §198 Abs1;BAO §215 Abs4;BAO §216;BAO §239 Abs1;
Rechtssatz: Die materielle Richtigkeit der Abgabenfestsetzung ist im Verfahren betreffend Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO und im Verfahren betreffend Rückzahlung nach § 239 Abs 1 BAO nicht zu prüfen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §198 Abs1;BAO §215 Abs4;BAO §216;BAO §239 Abs1;
Rechtssatz: Ein Guthaben im Sinne von § 239 Abs 1 BAO entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgebend sind dabei die tatsächlich durchgeführten Buchungen. Die Rechtmäßigkeit von Buchungsvorgängen ist im Abrechnungsbescheidverfahren zu klä... mehr lesen...
Über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde am 30. April 1997 der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 7. Juli 1997 begehrte der Masseverwalter die Rückzahlung der mit einer Buchungsmitteilung bekannt gegebenen Umsatzsteuergutschrift für 03/97. Mit weiterem Schreiben vom 7. Juli 1997 beantragte der Masseverwalter die Rückzahlung eines weiteren Guthabens. Dieses ergebe sich aus einer Überzahlung an Lohnsteuer. Für den Zeitraum August 1996 bis einschließlich März 1997 seien Löhne und ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §239 Abs1;BAO §239 Abs2;UStG 1994 §16 Abs3;
Rechtssatz: Ein vom gegenständlichen Verfahren nicht umfasstes, wenngleich vor der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde über den ursprünglichen Antrag neu entstandenes Guthaben kann nur auf Grund eines neuerlichen Antrages gemäß § 239 BAO zu einer Rückzahlung führen. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §239 Abs1;
Rechtssatz: Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist (Hinweis E 21.10.1993, 91/15/0077). Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abg... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §215 Abs4;BAO §239 Abs1;BAO §239 Abs2;UStG 1994 §16 Abs3;
Rechtssatz: Hat sich nach einer gemäß § 239 BAO erfolgten Stellung eines Rückzahlungsantrages das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Guthaben iSd § 239 Abs 2 BAO bis zu der Entscheidung des Finanzamtes auf Null reduziert und hat die zwischen Antragstellung und En... mehr lesen...
Über Antrag der R-GesmbH wurde der - ihrem Vorbringen zufolge - aus dieser und der Beschwerdeführerin gebildeten Errichtergemeinschaft "Tiefgarage-W-R" eine Steuernummer zugeteilt. Mit Bescheid vom 10. September 1986 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuerzahllast für die Errichtergemeinschaft mit S 186.449,-- fest. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg mit Bescheid vom 27. April 1990 statt und hob den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 1985 mit der... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 Abs1;BAO §239 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/15/0105 E 24. Juni 1999
Rechtssatz: Mangels eines Guthabens im Sinn des § 215 Abs 1 BAO kann ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 239 Abs 1 BAO nicht mit Erfolg erhoben werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:199615004... mehr lesen...
Zu HRB 1365 des Landesgerichtes Linz firmierte bis 16. Dezember 1992 die Österreichische Schiffswerften Aktiengesellschaft Linz-Korneuburg. Am 17. Dezember 1992 wurde die Firmenbezeichnung auf ÖSWAG Holding Aktiengesellschaft geändert. Mit Verschmelzungsvertrag vom 28. April 1994 und aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 3. Mai 1994 wurde diese Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft mit der M Holding AG als übertragender Gesellschaft verschmolzen. Gleichzeitig wurde der Fi... mehr lesen...