Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215;Rechtssatz
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. Erst nach Verwendung gem § 215 Abs 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 1 und 2 zu § 239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160115.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018