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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/17/0242 E 22. Juni 1990 RS 4Stammrechtssatz
Ist der Antrag auf Rückerstattung einer durch Selbstbemessung entrichteten Abgabe ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet, so ist sein Inhalt dahingehend zu deuten, die Behörde möge zuerst über die Abgabenfestsetzung und sodann erst über das Rückerstattungsbegehren absprechen. In einem solchen Fall setzt die Erledigung des Rückerstattungsbegehrens voraus, daß die Behörde - zunächst - die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet (Hinweis E 24.6.1988, 85/17/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170043.X02Im RIS seit
12.12.2001Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019