RS Vwgh 2001/5/21 2001/17/0043

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Veröffentlicht am 21.05.2001
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §239 Abs1;
LAO OÖ 1984 §149 Abs2;
LAO Wr 1962 §185 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0242 E 22. Juni 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Ist der Antrag auf Rückerstattung einer durch Selbstbemessung entrichteten Abgabe ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet, so ist sein Inhalt dahingehend zu deuten, die Behörde möge zuerst über die Abgabenfestsetzung und sodann erst über das Rückerstattungsbegehren absprechen. In einem solchen Fall setzt die Erledigung des Rückerstattungsbegehrens voraus, daß die Behörde - zunächst - die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet (Hinweis E 24.6.1988, 85/17/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170043.X02

Im RIS seit

12.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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