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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs4;Rechtssatz
Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist (Hinweis E 21.10.1993, 91/15/0077). Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (Hinweis E 19.1.1989, 85/14/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998150062.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018