RS Vwgh 1999/11/25 99/16/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §215 Abs4;
BAO §239 Abs1;
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z3;
GrEStG 1987 §17 Abs4;
GrEStG 1987 §17 Abs5;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH sind von den Anträgen auf Rückzahlung von Guthaben gemäß § 239 BAO die in den materiell-rechtlichen Vorschriften geregelten Erstattungsbeträge (zB nach § 17 GrEStG 1987) zu unterscheiden (Hinweis E 13.11.1986, 86/16/0102). Über solche Anträge ist nach Maßgabe des Vorliegens der in den entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften geregelten Voraussetzungen zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160023.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten