Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §198 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des J G in L, vertreten durch Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Pregerstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. August 1998, Zl. RV/125-07/02/98, betreffend Abrechnung und Rückzahlung eines Guthabens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde im Instanzenzug über eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Februar 1997 ab, die sie als Antrag auf Abrechnung iSd § 216 BAO und auf Rückzahlung eines Guthabens iSd § 239 Abs. 1 BAO wertete. Bei Meinungsverschiedenheiten ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung erloschen sei, habe die Abgabenbehörde mit einem Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall sei strittig, ob die Rückzahlung der aus dem Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 5. November 1991 resultierenden Gutschrift in Höhe von 1,978.986 S zulässig sei. Ein Guthaben am Abgabenkonto stelle sich als das Ergebnis der Gebarung auf diesem Konto dar. Im Zeitpunkt des Rückzahlungsantrages habe das Abgabenkonto des Beschwerdeführers kein Guthaben ausgewiesen, sondern eine Schuld von 4,205.951,50 . Die Verbuchung der Berufungsvorentscheidung vom 5. November 1991 betreffend Umsatzsteuer 988 habe zwar zu der Gutschrift des vorher vorgeschrieben gewesenen Betrages von 1,978.986 und der Lastschrift des neu vorgeschriebenen Betrages von 1,078.986 geführt, nicht aber zu einem Guthaben. Die Gutschrift sei gemäß § 214 Abs. 8 BAO im Betrag von 1,078.986 S auf die Umsatzsteuer 1988 und im Betrag von 900.000 S gemäß § 214 Abs. 1 BAO auf den im Zeitpunkt der Verbuchung aushaftenden Rückstand von 3,791.933 S zu verrechnen gewesen. Dem Einwand, dass alle nachfolgenden Bescheide widerrechtlich ergangen seien, werde entgegnet, dass mit dem Abrechnungsbescheid über umstrittene abgabenbehördliche Gebarungsakte, nicht aber über die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu entscheiden sei. Die Verrechnung der Gutschrift von 1,978.986 S auf die Umsatzsteuer 1988 und die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschulden des zum 5. November 1991 aushaftenden Rückstandes sei daher zu Recht erfolgt. Der Rückzahlungsantrag sei abzuweisen gewesen, weil das Abgabenkonto kein Guthaben ausgewiesen habe.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird vorgebracht, der Beschwerdeführer erachte sich als verletzt im Recht auf (rechtmäßige) Abrechnung iSd § 216 BAO und auf Rückzahlung eines bescheidmäßig festgesetzten Überschusses iSd § 239 BAO. Mit Umsatzsteuerbescheid vom 13. März 1991 habe das Finanzamt eine Umsatzsteuergutschrift von 1,078.986 S festgesetzt. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung habe das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 5. November 1991 die Umsatzsteuergutschrift von 1,978.986 S festgesetzt. Es sei aber auch ein "Buchprüfungsverfahren" durchgeführt und hierüber der BP-Bericht vom 21. Jänner 1991 erstellt worden; dies habe zur Festsetzung von Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer geführt, wogegen der Beschwerdeführer berufen habe. Mit den Berufungsvorentscheidungen vom 26. September 1991 und vom 26. November 1991 sei die Berufung als unbegründet abgewiesen worden; der Beschwerdeführer habe rechtsirrtümlich keinen Vorlageantrag gestellt.
Mit Eingabe vom 17. Februar 1997 habe der Beschwerdeführer um Rückzahlung des Guthabens aus 1988 (1,978.896 S) ersucht. Dieser Antrag sei vom Finanzamt mangels Vorliegens eines Guthabens abgewiesen worden. Das Abgabenkonto habe einen Rückstand von 4,205.951,50 S ausgewiesen, die Gutschrift aus der Berufungsvorentscheidung vom 5. November 1991 sei gemäß § 214 Abs. 8 und Abs. 1 BAO verrechnet worden.
Der Beschwerdeführer habe sodann Berufung gegen die Entscheidung des Finanzamtes über seinen Antrag vom 17. Februar 1997 eingelegt und vorgebracht, die nach dem 5. November 1997 ergangenen Bescheide seien rechtswidrig. In dieser Berufung sei "zumindest ableitbar" ein Antrag auf Wiederaufnahme des Abgabenfestsetzungsverfahrens, das aus der Betriebsprüfung resultiert sei, enthalten gewesen. Weder das Finanzamt noch die belangte Behörde hätte über diesen Wiederaufnahmeantrag abgesprochen. Das Finanzamt und die belangte Behörde hätten zu Unrecht auch das weiteres Berufungsvorbringen, wonach die (nach dem 5. November 1991 erfolgten) Steuervorschreibungen jeder Grundlage entbehrten, ungeprüft gelassen. Gegen diese Steuervorschreibungen werde vorgebracht, dass der Auslandsanteil von Leistungen umsatzsteuerfrei sei, der Beschwerdeführer in den Jahren 1986 bis 1988 keine Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen habe und die Voraussetzungen für einen Verspätungszuschlag betreffend das Jahr 1989 im Hinblick auf ein Guthaben am Abgabenkonto nicht vorgelegen seien. Auch werde die Vorgangsweise des Betriebsprüfers W gerügt. Bei der Wiederaufnahme des Betriebsprüfungsverfahrens und der entsprechenden Abgabenverfahren wäre letztlich auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers tatsächlich ein Guthaben auszuweisen gewesen. Es hätte zu einer Rückzahlung iSd § 239 Abs. 1 BAO kommen müssen. Die belangte Behörde habe es sohin unterlassen, über die materiellrechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Richtigkeit der Abgabenschuld abzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Das Abrechnungsbescheidverfahren nach § 216 BAO dient nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt wurde, zu umgehen. Im Abrechnungsbescheid ist nicht über die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung abzusprechen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 216 BAO Tz 4).
Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgebend sind dabei die tatsächlich durchgeführten Buchungen. Die Rechtmäßigkeit von Buchungsvorgängen ist im Abrechnungsbescheidverfahren zu klären (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1993, 91/15/0077, und vom 23. Juni 1992, 87/14/0172, 88/14/0041); die Rechtmäßigkeit der den Buchungen zugrundeliegenden Abgabenfestsetzungen ist hingegen im Abgabenfestsetzungsverfahren zu klären.
Auf das Wesentliche zusammengefasst besteht das Vorbringen des Beschwerdeführers darin, dass bestimmte Abgaben bescheidmäßig festgesetzt (und entsprechend verbucht) worden seien, obwohl materiellrechtlich keine entsprechende Steuerpflicht bestanden habe. Bei Wegfall dieser Abgabenvorschreibungen hätte sich im Hinblick auf die Gutschrift aus der Berufungsvorentscheidung vom 5. November 1991 auf seinem Abgabenkonto ein - im Abrechnungsbescheid auszuweisendes - Guthaben ergeben, welches ihm die Behörde gemäß § 239 Abs. 1 BAO hätte zurückzahlen müssen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In der Beschwerde wird nämlich nicht behauptet, dass auf der Basis der bescheidmäßig festgesetzten Abgaben die Verbuchung oder Verrechnung auf dem Abgabenkonto unrichtig erfolgt sei oder das Abgabenkonto ein Guthaben ausgewiesen hätte. Die - vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte - materielle Richtigkeit der Abgabenfestsetzung ist aber im Verfahren betreffend Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO und im Verfahren betreffend Rückzahlung nach § 239 Abs. 1 BAO nicht zu prüfen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer allenfalls einen Wiederaufnahmeantrag betreffend die Abgabenfestsetzungsverfahren gestellt hat, über den noch nicht abgesprochen worden ist. Bevor die Abgabenbescheide nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind, bilden sie die Grundlage für die Verbuchung und Verrechnung am Abgabenkonto.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999150044.X00Im RIS seit
11.07.2001