1 Die Revisionswerberin, eine in Deutschland ansässige Aktiengesellschaft, überließ ab 1. Jänner 2014 zwei Dienstnehmer an ihre österreichische Tochtergesellschaft. 2 Mit zwei Bescheiden vom 9. Juli 2014 und vom 11. Juli 2016 setzte das Finanzamt gegenüber der Revisionswerberin aufgrund der nicht fristgerechten Entrichtung der Lohnsteuer für die Monate Jänner bis März 2014 bzw. April 2015 erste Säumniszuschläge fest. 3 In den dagegen erhobenen Beschwerden vom 1. August 201... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs1BAO §4
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht das Bestehen eines formellen Abgabenzahlungsanspruchs (bzw. eine formelle Abgabenzahlungsschuld) voraus (vgl. etwa VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072; 23.3.2001, 2000/16/0080; 17.9.1990, 90/15/0028). Der Abgabenzahlungsanspruch ist di... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte dieses Verfahrens wird auf das Erkenntnis vom 11. November 2004, Zl. 2004/16/0028, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 2003 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat, weil die belangte Behörde zu der von der beschwerdeführenden Gesellschaft eingewendeten Einhebungsverjährung keine Feststellungen getroffen hat. Insbesondere fehlten Feststellungen über den Beginn der Verjährung und die von der belang... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs1;BAO §238 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/15/0155 E 16. Dezember 2003 RS 1
(hier nur zweiter Satz) Stammrechtssatz Im Zusammenhang mit der Verhängung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs 1 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung an. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs1;BAO §238 Abs2;
Rechtssatz: Stellen die - ausdrücklich in § 238 Abs. 2 BAO genannten - Mahnungen Maßnahmen zur Durchsetzung des Anspruches dar, kann die Vorschreibung eines Säumniszuschlages keine andere Wirkung haben, weil es sich dabei um eine Amtshandlung handelt, deren Zweck die Erfüllung, also die Durchsetzung des Abgabenanspruchs ist. D... mehr lesen...
Mit (in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthaltenem, aber zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Parteien unstrittig ergangenem) Bescheid vom 11. Februar 2002 setzte das Finanzamt gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge in Höhe von 737,13 EUR bzw. 131,87 EUR wegen verspäteter Entrichtung der Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages für Mai 2001 fest. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende GmbH vor, dass sämtliche Zahlungen - auch jene für ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs1;
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt auch dann ein, wenn im Zeitpunkt der (in der Vergangenheit liegenden) Fälligkeit einer Abgabe ein ausreichendes Guthaben vorhanden war, aber über dieses Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen anderweitig verfügt wurde (Hinweis E 17. September 1990, 90/15/0028). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/15/0155 E 16. Dezember 2003 RS 1(hier nur zweiter Satz) Stammrechtssatz Im Zusammenhang mit der Verhängung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs 1 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung an. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zu... mehr lesen...
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 22. Oktober 2003 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer dort näher bezeichnete Eingangsabgaben und eine Abgabenerhöhung im Gesamtbetrag von EUR 2.456.474,84 gemäß § 217 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) buchmäßig erfasst und gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Gemäß § 73 ZollR-DG trete die Fälligkeit mit Beginn des Tages ein, an dem die Abgaben spätestens zu entrichten seien. Laut der in diesem Bescheid enthaltenen Zahlungsaufforderung werde für die En... mehr lesen...
Index: E3R E0220200032/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/02 Zollgesetz
Norm: 31992R2913 ZK 1992 Art232;BAO §212 Abs2;BAO §212a Abs9;BAO §217 Abs1;BAO §221a Abs2;ZollRDG 1994 §2 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/16/0256 E 18. September 2003 RS 1 Stammrechtssatz Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug ein Säumniszuschlag über die beschwerdeführende Partei deshalb verhängt, weil sie die Umsatzsteuer - Sondervorauszahlung 2000 in Höhe von 68.941 S nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Frist entrichtet hatte. Dem von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwand, eine solche Vorschreibung des Säumniszuschlages sei unzulässig, weil sich die Rechtsfolge der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer-S... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug ein Säumniszuschlag über die beschwerdeführende Partei deshalb verhängt, weil sie die Umsatzsteuer - Sondervorauszahlung 2000 in Höhe von 1,114.512 S nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Frist entrichtet hatte. Dem von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwand, eine solche Vorschreibung des Säumniszuschlages sei unzulässig, weil sich die Rechtsfolge der Nichtentrichtung der Umsatzsteue... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §217 Abs1;UStG 1994 §21 Abs1a; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/15/0199 E 26. Februar 2004 RS 1 Stammrechtssatz Mit § 21 Abs 1a UStG 1994 wird - in gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation - dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt: Er kann sich für die Regelung entscheiden, nach welcher die Fälligkeit der allgeme... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §217 Abs1;UStG 1994 §21 Abs1a; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/15/0199 E 26. Februar 2004 RS 1 Stammrechtssatz Mit § 21 Abs 1a UStG 1994 wird - in gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation - dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt: Er kann sich für die Regelung entscheiden, nach welcher die Fälligkeit der allgeme... mehr lesen...
Strittig ist lt. Beschwerde die Frage, ob "durch die Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung 1999" die Säumniszuschlagspflicht ausgelöst wurde. Im angefochtenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumentation betreffend Unzulässigkeit der Vorschreibung eines Säumniszuschlages infolge bestehenden Wahlrechtes im Sinne der Bestimmung des § 21 Abs. 1a UStG 1994 nicht Rechnung getragen, zumal es sich beim Säumniszuschlag um eine objektive Säumnisfolge... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;BAO §217 Abs1;UStG 1994 §21 Abs1a; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/15/0199 E 26. Februar 2004 RS 1 Stammrechtssatz Mit § 21 Abs 1a UStG 1994 wird - in gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation - dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt: Er kann sich für die Regelung entsche... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Mit Bescheid vom 9. November 1999 wurde seinem Ansuchen um Bewilligung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich der Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt S 106.684,38 sowie der bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu entrichtenden Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt S 58.200,-- stattgegeben. Beginnend mit 25. November 1999 wurden acht Raten in Höhe von S 15.000,-- sowie eine Schlussrate in Höhe von S 44.... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;BAO §217 Abs1;UStG 1994 §21 Abs1a;
Rechtssatz: Mit § 21 Abs 1a UStG 1994 wird - in gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation - dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt: Er kann sich für die Regelung entscheiden, nach welcher die Fälligkeit der allgemeinen Vorauszahlungen am 15. d... mehr lesen...
In einer Beilage zu der am 10. April 1997 beim Finanzamt eingelangten Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 1997 ersuchte die beschwerdeführende KG vom ausgewiesenen Überschuss in Höhe von 5,706.426 S einen Teilbetrag von 1,216.377 S auf ein näher bezeichnetes Bankkonto zu überweisen. Ein Betrag von 4,483.926 S sei als Restzahlung "berichtigte Umsatzsteuer 12/96" und ein Betrag von 6.123 S als Restzahlung "berichtigte Umsatzsteuer 01/97" zu verwenden. Eine weitere Berichtigung der... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215;BAO §217 Abs1;
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt auch dann ein, wenn im Zeitpunkt der (in der Vergangenheit liegenden) Fälligkeit einer Abgabe ein ausreichendes Guthaben vorhanden war, aber über dieses Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen anderweitig verfügt wurde (Hinweis E 17.9.1990, 90/15/0028). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §214 Abs5;BAO §217 Abs1;
Rechtssatz: Grundsätzlich sind gesetzeskonform durchgeführte Verrechnungen nicht nachträglich abzuändern. Eine Ausnahme hievon sieht § 214 Abs. 5 BAO vor. Diese Bestimmung ermöglicht dem Abgabepflichtigen, einen Antrag auf Aufhebung bzw. Nichtherbeiführung der Rechtsfolgen einer Verrechnungsweisung für Selbstbemessungsabgaben ... mehr lesen...
Mit der am 14. Februar 2000 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1999 stellte die beschwerdeführende Partei (eine Gebietskörperschaft) den Antrag, vom "bestehenden Guthaben" einen Betrag von rd 232.000 S auf ein anderes beim selben Finanzamt bestehendes Abgabenkonto "zu überrechnen" und "das verbleibende Guthaben" auf ihr Bankkonto zu überweisen. Am 14. März 2000 langte beim Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für Jänner 2000 mit einer Zahllast von rd 1,25 Mio S e... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §217 Abs1;UStG 1994 §21 Abs1;
Rechtssatz: Im Zusammenhang mit der Verhängung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs 1 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung an. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflich... mehr lesen...
Mit zwei Bescheiden vom 10. Mai 2001 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde für im Einzelnen aufgelistete, die vier gastronomischen Betriebe des Beschwerdeführers betreffende Gemeindeabgabenbeträge in einem Fall die Mahngebühr gemäß § 175 Abs. 5 TLAO in Höhe von S 50,-- und den Säumniszuschlag gemäß § 166 TLAO in Höhe von S 11.570,--, im anderen Fall Mahngebühr und einen Säumniszuschlag gemäß § 166 TLAO in Höhe von S 12.118,-- fest. In der Begründung: wurde darauf hi... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2002 berichtigte das Hauptzollamt Linz gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) nachträglich bestimmte näher bezeichnete buchmäßige Erfassungen und forderte vom Beschwerdeführer den Zollbetrag von EUR 46.107,57 nach. Dieser Bescheid enthielt folgende Zahlungsaufforderung: "Der Abgabenbetrag in Höhe von Euro 46.107,57 ist gemäß Art. 222 Abs. 1 lit. a) Zollkodex in Verbindung mit § 122 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994... mehr lesen...
Index: E3R E0220200032/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: 31992R2913 ZK 1992 Art232;31992R2913 ZK 1992 Art244;BAO §212a;BAO §217 Abs1;BAO §230 Abs6;
Rechtssatz: Der nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung nach Art 244 ZK iVm § 212a BAO hat zwar vollstreckungshemmende Wirkung (§ 230 Abs 6 BAO), konnte aber an der bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszins... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs1;LAO Tir 1984 §164 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/15/0028 E 17. September 1990 RS 1 Stammrechtssatz Die Säumniszuschlagspflicht setzt nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld, sondern nur einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus. European Cas... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs1;LAO Tir 1984 §164 Abs1;
Rechtssatz: Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (Hinweis E 30.5.1995, 95/13/0130). Die selben Erwägungen gelten auch für die Beurteilung der Frage, ob eine den S... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 9. Mai 1997 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer, einem Steuerberater, unter Berufung auf die §§ 217 bis 221 BAO einen Säumniszuschlag von der Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat Februar 1997 mit der Begründung: fest, der Beschwerdeführer habe die Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat Februar 1997 nicht bis zum Fälligkeitstag am 17. März 1997 entrichtet. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung räumte der Beschwerdeführer ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §217 Abs1;BAO §92 Abs1;UStG 1994 §21 Abs1;UStG 1994 §21 Abs1a;
Rechtssatz: Wie sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 21 Abs 1 UStG 1994 ohne behördliches Dazutun unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, kann auch für die im Gesetz statuierte Vorverlegung der in § 21 Abs 1 UStG 1994 no... mehr lesen...