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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs1;Rechtssatz
Stellen die - ausdrücklich in § 238 Abs. 2 BAO genannten - Mahnungen Maßnahmen zur Durchsetzung des Anspruches dar, kann die Vorschreibung eines Säumniszuschlages keine andere Wirkung haben, weil es sich dabei um eine Amtshandlung handelt, deren Zweck die Erfüllung, also die Durchsetzung des Abgabenanspruchs ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid betreffend die Vorschreibung des Säumniszuschlages in der Folge aufgehoben worden ist (vgl. das Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/16/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005160095.X04Im RIS seit
17.05.2007