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E3R E02202000Norm
31992R2913 ZK 1992 Art232;Rechtssatz
Der nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung nach Art 244 ZK iVm § 212a BAO hat zwar vollstreckungshemmende Wirkung (§ 230 Abs 6 BAO), konnte aber an der bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszinsen nichts ändern. Der erst nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung hat nicht die Wirkung, dass die Säumnis und deren Folgen rückwirkend aufgehoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160256.X02Im RIS seit
14.10.2003