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E3R E02202000Norm
31992R2913 ZK 1992 Art232;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/16/0256 E 18. September 2003 RS 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (Hinweis E 30. Mai 1995, 95/13/0130). Im Fall der Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in der BAO die genannten Nebengebühren abzuändern (§§ 212 Abs. 2, 212a Abs. 9 und 221a Abs. 2). Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG sind die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der Erhebung der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Nach den Bestimmungen des ZK sind Säumniszinsen im Ausmaß eines nicht unter dem Kreditzinssatz liegenden Zinssatzes zu erheben. Die Modalitäten der Erhebung der Säumniszinsen sind aber den Mitgliedstaaten überlassen. Wenn die Behörde in Anlehnung an die bestehenden nationalen Regelungen über die Vorschreibung der genannten Nebengebühren den Bestand der formellen Abgabenschuld als Grundlage für die Vorschreibung der Säumniszinsen machte, dann ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160240.X01Im RIS seit
21.02.2006