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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §217 Abs1;Rechtssatz
Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (Hinweis E 30.5.1995, 95/13/0130). Die selben Erwägungen gelten auch für die Beurteilung der Frage, ob eine den Säumniszuschlag hindernde "Entrichtung" vorliegt oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160072.X02Im RIS seit
15.10.2003