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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs1;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt auch dann ein, wenn im Zeitpunkt der (in der Vergangenheit liegenden) Fälligkeit einer Abgabe ein ausreichendes Guthaben vorhanden war, aber über dieses Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen anderweitig verfügt wurde (Hinweis E 17. September 1990, 90/15/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130165.X02Im RIS seit
17.03.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013