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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §211;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Landes S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für S vom 26. Juli 2000, Zl. RV 290/1-10/00, betreffend Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Jänner 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Land S Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der am 14. Februar 2000 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1999 stellte die beschwerdeführende Partei (eine Gebietskörperschaft) den Antrag, vom "bestehenden Guthaben" einen Betrag von rd 232.000 S auf ein anderes beim selben Finanzamt bestehendes Abgabenkonto "zu überrechnen" und "das verbleibende Guthaben" auf ihr Bankkonto zu überweisen.
Am 14. März 2000 langte beim Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für Jänner 2000 mit einer Zahllast von rd 1,25 Mio S ein. In dieser Voranmeldung beantragte die beschwerdeführende Partei "die Rückzahlung des durch den Überschuss entstandenen Guthabens" auf ihr Bankkonto.
Mit Bescheid vom 10. April 2000 wurde der beschwerdeführenden Partei wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Jänner 2000 zum Fälligkeitstag 15. März 2000 ein Säumniszuschlag von 25.061 S vorgeschrieben.
Die beschwerdeführende Partei wandte sich im Berufungsverfahren mit der Begründung gegen die Vorschreibung eines Säumniszuschlages, dass ein Telefonat kurz vor Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Jänner 2000 am 14. März 2000 ergeben habe, dass bis zu diesem Zeitpunkt der am 14. Februar 2000 auf der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1999 eingereichte Rückzahlungsantrag noch nicht erledigt gewesen sei. Es sei daher davon ausgegangen worden, dass nach wie vor das Guthaben bestehe. Auch die Buchungsmitteilung Nr. 12 vom 14. März 2000 habe ein Guthaben von rd 9,6 Mio S ausgewiesen. Laut Buchungsmitteilung Nr. 13 vom 15. März 2000 (eingelangt am 20. März 2000) sei mit 15. März 2000 die Rückzahlung von rd 9,6 Mio S verbucht worden. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Jänner 2000, zahlbar am 15. März 2000, sei laut Buchungsmitteilung Nr. 14 erst mit 27. März 2000 gebucht worden. Der beschwerdeführenden Partei sei kein Verschulden anzulasten, weil es nicht in ihrer Gestion gelegen gewesen sei, wann das Finanzamt die Bearbeitung des Rückzahlungsantrages vom 14. Februar 2000 in Angriff nehme. Am 15. März 2000 sei dem rückzahlungsfähigen Abgabenguthaben von rd 9,6 Mio S eine fällige Umsatzsteuer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Jänner 2000 von rd 1,25 Mio S gegenübergestanden. Dieser Betrag sei mit dem bestehenden Abgabenguthaben zu verrechnen gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Partei habe die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Jänner 2000 zwar zeitgerecht eingereicht, die am 15. März 2000 fällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Jänner 2000 sei tatsächlich aber erst rund einen Monat später, nämlich durch das Guthaben der am 13. April 2000 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 2000 entrichtet worden. Eine Verrechnung der Umsatzsteuerzahllast mit dem zur Zeit der Verbuchung der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht mehr bestehenden Abgabenguthaben, wie dies die beschwerdeführende Partei fordere, sei nicht möglich gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe bereits mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 1999 einen Rückzahlungsantrag gestellt. Es sei mit der "jederzeitigen Durchführung" der beantragten Rückzahlungen zu rechnen gewesen. Es sei auch unterlassen worden, anlässlich des Telefongespräches vor dem 14. März 2000 bzw. auf der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Jänner 2000 darauf hinzuweisen, dass früher gestellte Rückzahlungsanträge im Hinblick auf die ziffernmäßig konkretisierte Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Jänner 2000 einzuschränken seien. Es sei sogar in dieser Umsatzsteuer-Voranmeldung nochmals die Rückzahlung des durch den Überschuss entstandenen Guthabens beantragt worden. Im Falle, dass die beschwerdeführende Partei einen solchen Hinweis als nicht mehr zeitgerecht angesehen hätte, wäre für die fristgerechte Entrichtung jedenfalls durch eine entsprechende Banküberweisung Sorge zu tragen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei bringt im Wesentlichen vor, gemäß § 215 Abs 1 BAO habe die Behörde ein bestehendes Guthaben zur Tilgung der fälligen Umsatzsteuer-Vorauszahlung zu verwenden. Ein Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs 1 BAO sei nur zu verhängen, wenn die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet ist bzw kein ausreichend hohes Guthaben zur Gegenverrechnung am Finanzamtkonto bestehe. Mit der am 14. März 2000 beim zuständigen Finanzamt eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung habe das beschwerdeführende Land konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die bis dato unerledigten Rückzahlungsansuchen um den Betrag der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Jänner 2000, ca. 1,25 Mio S, eingeschränkt worden seien. Das zu diesem Zeitpunkt am Abgabenkonto vorhandene Guthaben von ca. 9,6 Mio S sei daher teilweise zur Tilgung der am 15. März 2000 fälligen Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Jänner 2000 zu verwenden gewesen. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dem beschwerdeführenden Land sei am 14. März 2000 bekannt gewesen, dass die Rückzahlungsanträge vom 17. Jänner und 14. Februar 2000 bereits bearbeitet worden seien. Der Guthabensbetrag sei tatsächlich erst am 20. März 2000 am Bankkonto der beschwerdeführenden Partei gutgeschrieben worden. Der Steuerpflichtige, der die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Tag vor Rückzahlung des Guthabens und rechtzeitig einreiche, müsse darauf vertrauen können, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlung gegen das Guthaben verrechnet werde.
Im Zusammenhang mit der Verhängung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs 1 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung an. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (vgl. Ritz, BAO2, Tz 1 zu § 217 mwN).
Die Formen der Entrichtung sind in § 211 BAO nicht erschöpfend aufgezählt (vgl. Ritz, BAO2, Tz 1 zu § 211). Soll die Entrichtung durch Verrechnung mit einem Guthaben erfolgen, kann gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998, zwar die Abgabe einer Voranmeldung entfallen, die Höhe der Zahllast muss aber dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag bekannt gegeben werden (vgl. Ruppe, UStG 19942, Tz 25 zu § 21 mwN). Im Beschwerdefall hat die beschwerdeführende Partei mit der am 14. März 2000 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung für Jänner 2000 dem Finanzamt rechtzeitig die Zahllast in Höhe von rund 1,25 Mio S mitgeteilt. An diesem Tag hat das Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei ein Guthaben aufgewiesen, das die Umsatzsteuer-Zahllast unbestrittenermaßen überstiegen hat. Die beschwerdeführende Partei konnte somit davon ausgehen, dass die bekannt gegebenen Abgabenschuldigkeiten damit verrechnet werden, zumal sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Jänner 2000 auch eine entsprechende Einschränkung des Rückzahlungsantrages vorgenommen hat und - anders als im hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 98/15/0113 - zum Zeitpunkt des Einlangens der Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt das Guthaben am Abgabenkonto noch vorhanden war. Im Hinblick auf den oben dargestellten Zweck der Verhängung eines Säumniszuschlages ist damit die Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung einer Abgabenentrichtung aus der Sicht des § 217 BAO in rechtlich gebotener Wertung gleichzuhalten. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolgte somit zu Unrecht.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Dezember 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150155.X00Im RIS seit
10.02.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013