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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §214 Abs5;Rechtssatz
Grundsätzlich sind gesetzeskonform durchgeführte Verrechnungen nicht nachträglich abzuändern. Eine Ausnahme hievon sieht § 214 Abs. 5 BAO vor. Diese Bestimmung ermöglicht dem Abgabepflichtigen, einen Antrag auf Aufhebung bzw. Nichtherbeiführung der Rechtsfolgen einer Verrechnungsweisung für Selbstbemessungsabgaben (§ 214 Abs. 4 lit. a und b) einzubringen, wenn hiebei irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum angegeben wurde. Dieses Antragsrecht ist mit zwei Monaten ab Erteilung der irrtümlichen Verrechnungsweisung befristet. Von § 214 Abs. 5 BAO erfasste Rechtsfolgen sind insbesondere die Verrechnung selbst, Säumniszuschläge und Folgen von Terminverlusten. Gegebenenfalls ist in Entsprechung des genannten Antrages die Verrechnung zu ändern und sind Säumniszuschlagsbescheide aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998140146.X03Im RIS seit
18.03.2004