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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt auch dann ein, wenn im Zeitpunkt der (in der Vergangenheit liegenden) Fälligkeit einer Abgabe ein ausreichendes Guthaben vorhanden war, aber über dieses Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen anderweitig verfügt wurde (Hinweis E 17.9.1990, 90/15/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998140146.X02Im RIS seit
18.03.2004