RS Vwgh 2004/2/24 98/14/0146

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215;
BAO §217 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt auch dann ein, wenn im Zeitpunkt der (in der Vergangenheit liegenden) Fälligkeit einer Abgabe ein ausreichendes Guthaben vorhanden war, aber über dieses Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen anderweitig verfügt wurde (Hinweis E 17.9.1990, 90/15/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998140146.X02

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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