TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/28 2001/15/0177

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §217 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs1a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der Gebrüder W GmbH & Co KG in K, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber und Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Ringstraße 50, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. August 2001, GZ. RV/153-10/01, betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug ein Säumniszuschlag über die beschwerdeführende Partei deshalb verhängt, weil sie die Umsatzsteuer - Sondervorauszahlung 2000 in Höhe von 1,114.512 S nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Frist entrichtet hatte. Dem von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwand, eine solche Vorschreibung des Säumniszuschlages sei unzulässig, weil sich die Rechtsfolge der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung darin erschöpfe, dass die "nachfolgenden Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungsfälligkeitstermine" (gemeint: die Fälligkeit für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres) vorverlegt würden, trug die belangte Behörde nicht Rechnung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Nach § 21 Abs. 1a UStG 1994 war bis zur Aufhebung dieser Bestimmung durch Art. 42 des Budgetbegleitgesetzes 2003 BGBl. I Nr. 71 vom Unternehmer eine der Höhe nach näher bestimmte Sondervorauszahlung zu entrichten. Wurde der mitgeteilte Betrag an Sondervorauszahlung nicht zum Fälligkeitstag entrichtet, so war für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres der Fälligkeitstag der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonats und somit gegenüber dem sonst nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 bestimmten Fälligkeitstag um einen Monat vorverlegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 2000/13/0006, klargestellt hat, ist die Vorverlegung der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen die einzige Rechtsfolge des Unterbleibens einer Entrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung. Ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers, die Sondervorauszahlung bis zum Fälligkeitstag zu entrichten oder nicht, kann die Nichtentrichtung dieser Sondervorauszahlung keine andere (weitere) Rechtsfolge, wie beispielsweise die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nach sich ziehen. Der Fälligkeitszeitpunkt der Sondervorauszahlung bestimmt somit nur jenen Zeitpunkt, bis zu dem der Unternehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann. Entrichtet der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bis dahin nicht, so gibt er damit zu erkennen, sich für die Vorverlegung der Fälligkeit für die künftigen Umsatzsteuervorauszahlungen entschieden zu haben (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2004, 2000/15/0199, und vom 31. März 2004, 2001/13/0260).

Die belangte Behörde hat die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nicht als Zeitpunkt, bis zu dem das oben dargestellte Wahlrecht ausgeübt werden konnte, sondern als Zeitpunkt behandelt, bis zu dem die beschwerdeführende Partei eine Zahlungsverpflichtung zu erfüllen gehabt hat. Dementsprechend hat die belangte Behörde einen Säumniszuschlag vorgeschrieben und damit die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Oktober 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150177.X00

Im RIS seit

26.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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