Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §217 Abs1;BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 167;
Rechtssatz: Aus § 217 Abs1 BAO kann nicht der Schluß gezogen werden, daß bereits der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eine Unbilligkeit in sich schließt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWG... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs1;BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 96;
Rechtssatz: Grundsätzlich ist bei der Einhebung eines Säumniszuschlages Nachsicht möglich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988150102.X05 Im RIS seit 11.09.1989 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 96;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 217 Abs 1 BAO berücksichtigt nicht die
Gründe: , aus welchen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988150102.X03 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §213 Abs1;BAO §217 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 427;
Rechtssatz: Ein Guthaben entsteht für den Abgabepflichtigen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt (Hinweis E 20.3.1989, 88/15/0098). Ein Guthaben ist daher das Ergebnis der in § 213... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §213;BAO §214 Abs1;BAO §215;BAO §217 Abs1;
Rechtssatz: Nimmt die Behörde die Buchungen dadurch nicht iSd § 214 Abs 1 letzter Satz BAO vor, dass bei gleichzeitigem (rechtzeitigem) Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldungen für zwei aufeinander folgende Kalendermonate die Gutschrift (auf Grund "negativer Zahllast") für den späteren Voranmeldungszeitraum r... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §217 Abs1;UStG 1972 §21 Abs3;UStG 1972 §21; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 394;
Rechtssatz: Sowohl nach dem Wortlaut als auch dem System des § 21 UStG 1972 ist nur eine Voranmeldung für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum vorgesehen, sodaß auf jede weitere, für den gleichen Voranmeldungszeitraum abgegebene... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs1;KO §47 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 263;
Rechtssatz: Durch die Rangordnung des § 47 Abs 2 KO werden die Fälligkeit der Masseforderung und das Gebot, sie zu begleichen, nicht berührt (Hinweis E 22.4.1985, 84/15/0009, VwSlg 5994 F/1985). European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §210;BAO §212;BAO §217 Abs1;BAO §218 Abs1 idF 1980/151;BAO §218 Abs2;VwGG §30 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 327;
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 217 Abs 1 BAO und des § 218 Abs 2 BAO sowie des § 218 Abs 1 BAO idF BGBl 1980/151 enthalten keinen Hinweis darauf, daß etwa durch einen Antrag an den... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §213 Abs1;BAO §215 Abs4;BAO §217 Abs1;BAO §239 Abs2;
Rechtssatz: Aufgrund der Bestimmung des § 239 Abs 2 BAO würden Überrechnungsanträge bzw Umbuchungsanträge zu Unrecht abgewiesen, wenn das umzubuchende Guthaben für Abgabenschuldigkeiten verbraucht werden sollte, die der Verfügungsberechtigte erst später als drei Monate nach Stellu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §213 Abs1;BAO §215 Abs4;BAO §217 Abs1;BAO §239 Abs2; Beachte Besprechung in:
SWK 1988/9, A 5, S 9;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 211 Abs 1 lit g BAO sagt nichts darüber aus, in welchem Ausmaß eine beantrage Umbuchung vorzunehmen ist bzw welcher Betrag über Antrag vom Guthaben eines Abgabepflichtigen zugunsten von ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §217 Abs1;BAO §236 Abs1;B-VG Art130 Abs2;
Rechtssatz: Aus dem Umstand, daß auf Kosten des Abgabenschuldners Berufungen betreffend Verspätungszuschläge bzw die Abgabenschuld erhoben wurden, kann auch unter dem Aspekt eines Fehlverhaltens von Organwaltern der Abgabenbehörde keine Unbilligkeit hinsichtlich der... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §217 Abs1;BAO §236 Abs1;B-VG Art130 Abs2;
Rechtssatz: Wenn keine Unbilligkeit hinsichtlich der Einhebung eines Säumniszuschlages vorliegt, ist für eine Ermessensentscheidung iSd § 236 Abs 1 BAO kein Raum mehr (Hinweis E 17.2.1986, 85/15/0371). Schlagworte Ermessen Eur... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §217 Abs1;BAO §236 Abs1;B-VG Art130 Abs2;
Rechtssatz: Bringt ein Abgabeschuldner vor, er habe sich niemals in Österreich aufgehalten und sei daher nicht in der Lage gewesen, die Abgabe (hier: Erbschaftssteuer) zu entrichten und gibt er weiters an, er habe seinen Rechtsfreund verpflichtet, alle aus dem die S... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 5. bzw. 19. Oktober 1973 erwarb der Beschwerdeführer von der „E“ Eigentumswohnungs- Bau- und Betriebsgesellschaft m.b.H. Nfg. KG. 149/10.000 Anteile an der Liegenschaft EZ 1189 KG. N. Mit Bescheid vom 12. März 1974 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen Erwerbsvorgang gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte gleichzeitig, dieser Berufung „aufschiebende Wirkung ... mehr lesen...
Index: Grunderwerbsteuer32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §217 Abs1BAO §217 Abs2BAO §230 Abs5BAO §238 Abs1BAO §299GrEStG 1955 §19 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):82/16/0083
Rechtssatz: Zwar erfährt der einmal eingetretene Fälligkeitstag durch Bewilligung einer Zufristung nach § 212 BAO keine Änderung; es wird v... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer entrichteten am 10. November 1978 die für Oktober 1978 geschuldete Lohnsteuer und den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds abzüglich ausbezahlter Familienbeihilfe. Am 12. Dezember 1978 brachten die Beschwerdeführer denselben Betrag (Lohnsteuer S 8.291,20, Dienstgeberbeitrag S 4.984,61, abzüglich Familienbeihilfe S 880,-- = S 12.395,81) zur Einzahlung. Auf dem Überweisungsschein für diese Zahlung wurde als Verrechnungszweck im Sinne des § 214 Abs. 2... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §213 Abs1BAO §213 Abs4BAO §214 Abs2BAO §217 Abs1
Rechtssatz: Entrichtet ein Abgabenpflichtiger selbst zu berechnende Abgaben für einen bestimmten Zeitraum zum Fälligkeitstag und führt er bei einer späteren Überweisung für einen anderen Zeitraum irrtümlich auf dem Überweisungsschein dieselben Abgaben für denselben Zeitraum noch einmal a... mehr lesen...