Hinsichtlich der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG 1997 eine Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt worden ist, ist von der erstbehördlichen Annahme des Erfordernisses der nachträglich auferlegten Einschränkungen der Lenkberechtigung auf Grund der bedingten gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person auszugehen, sofern nicht offenkundig eine diesbezügliche Fehlleistung der Erstbehörde gegeben ist (vgl. ebenfalls VwGH 24.3.1999, 99/11/0007).