TE UVS Salzburg 2005/09/23 34/10457/2-2005th

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Veröffentlicht am 23.09.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller

1. über die Berufung von Herrn Thomas A. vom 7.9.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 29.8.2005, Zahl 6/751-Verk-175/50-2005, in Ansehung des Ausspruches gemäß § 64 Abs 2 AVG  über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung, sowie

2. über den Antrag des Berufungswerbers vom 7.9.2005 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung folgenden

 

Bescheid:

1. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird die Berufung gegen den Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung als unbegründet abgewiesen.

2. Der Antrag des Berufungswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung wird gemäß § 64 Abs 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Gültigkeit Lenkberechtigung des 1914 geborenen Berufungswerbers gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG bis 10.3.2007 befristet und durch drei weitere Auflagen (Tragen einer Brille - Code 01.01; örtliche Beschränkung auf 30 km im Umkreis des Wohnsitzes: Code 05.02; Beschränkung auf Fahrten bei Tageslicht: Code 05.01) eingeschränkt. Gemäß 64 Abs 2 AVG hat die Behörde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 7.9.2005 fristgerecht eine Berufung eingebracht und darin auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung beantragt.

 

Dazu ist festzuhalten:

 

Das AVG kennt keinen Antrag, einer Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Berufung hat kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, wenn ihr diese nicht gemäß § 64 Abs 2 aberkannt wird. Einer Berufung gegen einen derartigen Aberkennungsausspruch kommt freilich keine aufschiebende Wirkung zu (VwGH  16.1.1985, 84/11/0243, und 22.1.1986, 85/11/0298). Der in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausdrücklich gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher unzulässig und somit  zurückzuweisen (siehe VwGH 24.3.1999, 99/11/0007).

 

Die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid umfasst allerdings auch den Aberkennungsausspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG. Auf Grund des besonderen Rechtsschutzinteresses des Berufungswerbers wird über die Berufung zu diesem Punkt vorab entschieden.

 

Hinsichtlich der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG 1997 eine Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt worden ist, ist von der erstbehördlichen Annahme des Erfordernisses der nachträglich auferlegten Einschränkungen der Lenkberechtigung auf Grund der bedingten gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person auszugehen, sofern nicht offenkundig eine diesbezügliche Fehlleistung der Erstbehörde gegeben ist (vgl. ebenfalls VwGH 24.3.1999, 99/11/0007).

 

Die Erstbehörde stützt die Befristung und Einschränkung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers auf das im Verfahren eingeholte amtsärztliche Gutachten, welches sich wiederum  auf das Ergebnis einer Beobachtungsfahrt und einer verkehrspsychologischen Untersuchung des Berufungswerbers durch das Institut INFAR stützt. Die nunmehr durch Bescheid erfolgten Einschränkungen der Lenkberechtigung des Berufungswerbers stellen im Wesentlichen schon Empfehlungen der verkehrspsychologischen Gutachterin dar. Empfehlungen für eine Befristung der Lenkberechtigung  und das Tragen einer Brille ergeben sich im Übrigen auch aus vom Berufungswerber selbst vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen.

 

Unbeschadet des Umstandes, dass vom Berufungswerber das von der Behörde eingeholte amtsärztliche Gutachten in Abrede gestellt wird, kann die Berufungsbehörde im vorliegenden Fall keine offenkundigen Fehlleistungen der Erstbehörde erkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung erscheint daher im vorliegenden Fall auch seitens der Berufungsbehörde im Interesse des öffentlichen Wohles (insb. der Verkehrssicherheit) dringend geboten, zumal für die abschließende Berufungsentscheidung jedenfalls die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises, der eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, erforderlich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, nachträgliche Einschränkung der Lenkberechtigung, offenkundige Fehlleistung aufschiebende Wirkung, Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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