Dem Berufungswerber wurde seine Lenkberechtigung wegen einer mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangenen Tat (Überholen eines Radfahrers ohne seitlichen Abstand, jedoch ohne Verkehrsunfall) für drei Monate ab Zustellung des Bescheides entzogen. Zum Entziehungszeitpunkt lag die Tat bereits 16 Monate zurück. In dieser Zeit war der Berufungswerber im Besitz seiner Lenkberechtigung und hat sich wohlverhalten. Auch wenn in dieser Zeit das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wurde und das Entziehungsverfahren anhängig war und dem Wohlverhalten während der Anhängigkeit dieser Verfahren geringeres Gewicht zukommt, als einem Wohlverhalten zu Zeiten, in denen dies nicht der Fall ist ? ist im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Lenker vor und nach der Tat keine sonstigen Übertretungen begangen hat, die von der ersten Instanz aufgestellte Prognose, er werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst mehr als 19 Monate nach Begehung der Übertretung wiedererlangen, verfehlt.