RS UVS Burgenland 2004/11/09 F02/06/04002

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Rechtssatz

Die  Befristung einer Lenkberechtigung ist nur dann rechtmäßig, wenn eine ?Krankheit? festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Nach einer bereits 7 Jahre zurückliegenden Bypassoperation ist bei stabilem Gesundheitszustand (der durch internistische Befunde nachgewiesen wurde) und außerdem keine der im § 10 FSG-GV genannten Herz- und Gefäßkrankheiten vorliegen, eine Befristung der Lenkberechtigung nicht rechtens. Dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vom medizinischen Amtssachverständigen nicht ausgeschlossen werden kann, wird zur Begründung einer bedingten Eignung als nicht ausreichend angesehen, zumal eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Laufe von Jahren wohl bei niemandem ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte
Lenkberechtigung, gesundheitliche Eignung, Befristung, Bypassoperation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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