TE UVS Tirol 2005/03/21 2005/13/0466-2

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Veröffentlicht am 21.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn G. H., vertreten durch Dr. F. R., Rechtsanwalt in XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.12.2004, Zl 703-4-841-2004-FSE, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von 10 Monaten (gerechnet ab 02.09.2004) auf 6 Monate herabgesetzt wird.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 31.08.2004, Zl 703-4-841-2004-FSE, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab den Tag der Zustellung des Bescheides, das war der 02.09.2004, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten sowie weiters das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde die Unterziehung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker angeordnet. Der Berufungswerber wurde weiters aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung vorgeschrieben.

 

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Berufungswerber am 16.08.2004 in Telfs das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY (Pkw, Ford Sierra) in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und er sodann die Vorführung zu einem Arzt zwecks Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung verweigerte. Zuvor habe er einen schweren Verkehrsunfall verursacht.

 

Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel der Vorstellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.12.2004, Z 703-4-841-2004-FSE, wurde keine Folge gegeben. Zusätzlich wurde ausgesprochen, dass eine allfällige Berufung die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt wird.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitige Berufung, in der der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass die erkennende Behörde wesentliche Tatsachen nicht festgestellt habe, sodass sie zwangsläufig zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Angelegenheit kommen habe müssen. Hätte ihn die erkennende Behörde einvernommen, so hätte sich herausgestellt, dass der erstbehandelnde Arzt Dr. R. S., Gemeindearzt in XY, einem Alkotest durch die Gendarmeriebeamten in Telfs nicht zugestimmt habe. Dr. R. S. habe nämlich seine Bewusstlosigkeit unmittelbar nach dem Verkehrsunfall auf eine von ihm erheblich erlittene Gehirnerschütterung zurückgeführt. Des Weiteren habe er eine HWS-Distorsion sowie Prellungen im Bereich des Gesichtsschädels und eine Rissquetschwunde erlitten. Unter Zugrundelegung dieses Verletzungsbildes sei ihm die vorschriftsmäßige Bedienung eines Alkomaten nicht möglich gewesen. Dieser Umstand sei jedoch von den behandelnden Ärzten an der Unfallchirurgie Innsbruck nicht erkannt worden. In Unkenntnis der tatsächlich unfallskausal erlittenen Verletzungen habe er einem Alkotest mittels Alkomaten zugestimmt. Aufgrund der Gehirnerschütterung sowie der Prellung im Bereich des Gesichtsschädels sei es geradezu nachvollziehbar, dass er die von ihm geforderte Blaszeit nicht einhalten habe können. Sein Gesamtgesundheitszustand habe ihm jedenfalls die Dispositionsfähigkeit genommen. Eine Weigerung zur Blutabnahme sei von ihm unbewusst erfolgt. In rechtlicher Überlegung liege sohin seitens der Behörde sowohl ein Verstoß nach Art.144 BVG vor bzw könne die Verweigerung der Blutabnahme nicht als ein Verschulden angesehen werden. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde Dr. R. S. namhaft gemacht, ebenso seine Parteieneinvernahme sowie ein medizinischer Sachbefund. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Aufnahme der genannten Beweise die Einstellung des Führerscheinverfahrens beantragt.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Weiters wurde das bezughabende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 02.11.2004, Zl VA-907-2004, eingeholt und in dieses Einsicht genommen.

 

Für die Berufungsbehörde steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber hat am 16.08.2004 um 22.25 Uhr in Innsbruck in der Anichstraße 35 (Uniklinik Innsbruck, Unfallambulanz) den Pkw mit dem Kennzeichen XY gelenkt, obwohl er sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Sodann verweigerte er gegenüber einen besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht am 16.08.2004 um 22.46 Uhr in Innsbruck, Anichstraße 35 Uniklinik Innsbruck, Unfallambulanz, Untersuchungszimmer 5 die Durchführung des Alkotestes. Dadurch hat der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO begangen und wurde über ihn mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 02.11.2004, Zl VA-907-2004, gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 288 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 05.11.2004 durch Hinterlegung zugestellt. Bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck langte seitens des Berufungswerbers keine Berufung gegen dieses Straferkenntnis ein, sodass dieses in Rechtskraft erwachsen ist.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

Der Berufungswerber wurde wie festgestellt wurde am 02.11.2004 vor der Erstbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO (Alkotestverweigerung) rechtskräftig bestraft.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000, Zl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 FSG deckt, wie dies bei einer Verweigerung seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs  1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren  Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

7. ein Kraftfahrzeug lenkt

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

§ 26 Abs 2 FSG normiert, dass wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung des Berufungswerbers im Verwaltungsstrafverfahren, Zahl VA-907-2004, für die Berufungsbehörde Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes wie dem Gegenständlichen, mit mindestens 4 Monaten festzusetzen zu hat.

 

Im gegenständlichen Fall war der Berufungswerber wie der im bezughabenden Verwaltungsstrafakt befindlichen Anzeige zu entnehmen ist an einem Verkehrsunfall mit Personenverletzung beteiligt. Anlässlich der in der Unfallambulanz durchgeführten Lenker bzw Personenkontrolle konnten vom kontrollierendem Beamten eindeutige Symptome einer Alkoholisierung (Geruch nach alkoholischen Getränken, gerötete Bindehäute etc) festgestellt werden. Aufgrund dessen wurde der Berufungswerber zu Recht zur Durchführung des Alkotestes aufgefordert. Bei vier Messversuchen war jeweils das Blasvolumen zu klein, sodass kein gültiges Messergebnis zu Stande gekommen ist. Über die Folgen einer Alkotestverweigerung wurde der Berufungswerber belehrt.

 

Die Folgen einer Alkotestverweigerung (Bestrafung nach § 99 Abs 1 StVO) sind die gleichen, wie das Lenken eines Fahrzeuges bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr.

 

Alkoholbeeinträchtigte Lenker stellen für sich alleine schon eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations, Beobachtungs und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufrieden stellend auszuüben. Das durch die Alkoholvorschriften der StVO verfolgte Interesse an der Vermeidung von Gefahren durch alkoholisierte Lenker wurde in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt.

 

Beim gegenständlichen Entzug des Berufungswerbers handelt es sich um seinen ersten.

 

Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Umstände scheint die von der Erstbehörde ausgemessene Entzugsdauer von 10 Monaten doch etwas überhöht und konnte die Entzugsdauer nach Ansicht der Berufungsbehörde auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden. Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugsfrist mit den daneben verbunden Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers gerechnet werden. Die daneben verhängten gegenständlichen Auflagen stellen begleitende Maßnahmen zum Schutze der Verkehrssicherheit dar. Sie waren als unbedingt notwendig anzusehen, um die notwendige Verkehrszuverlässigkeit wieder beibringen zu können.

 

HINWEIS:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Berufungswerber, war, an, einem, Verkehrsunfall, mit, Personenverletzung, beteiligt, Alkotestverweigerung, beim, gegenständlichen, Entzug, handelte, es, sich, um, seinen, ersten, Entzugsdauer, von 10, Monaten, doch, etwas, überhöht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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